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Versetzung einer tragendenden Badezimmerwand und Einbau einer bodengleichen Dusche als angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit

LG Berlin II56 S 40/24 WEG25.07.2025GE 2025, 871

WEG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.

2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.

3. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. - Eigentümer der zur Untergemeinschaft 2 gehörenden Wohneinheit 201 - und die Streithelfer der Bekl. (nachfolgend: Streithelfer) sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Parteien streiten um die Begehren der Kl., ihr Badezimmer nach einem Brand in ihrer Wohnung unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer Badezimmerwand zu vergrößern, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon errichten zu dürfen sowie den Einbau einer bodentiefen Duschtasse in ihrem Badezimmer gestattet zu bekommen.

In der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft 2 vom 14.12.2023 beantragten die Kl. zu TOP 2, TOP 3 und TOP 4 erfolglos, ihnen die beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu gestatten. Mit ihrer Klage verlangen die Kl., die auf der Eigentümerversammlung vom 14.12.2023 gefassten (Negativ-) Beschlüsse für ungültig zu erklären und erstreben die gerichtliche Ersetzung der unter TOP 2, TOP 3 und TOP 4 beantragten Beschlüsse.

Das AG hat mit Urteil vom 24.4.2024 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Entfernung einer tragenden Wand zum Zwecke der geplanten Vergrößerung des Badezimmers eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Die Kl. hätten auch keinen Anspruch auf Einbau der Dusche (TOP 3). Der nicht unerhebliche Nachteil liege darin, dass aufgrund ggf. erforderlicher Bohrungen durch das Mauerwerk eine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes auch bei technisch einwandfreier Ausführung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Schließlich betrage der Schalldruckpegel der begehrten Klimaanlage nach dem vorgelegten Angebot 49/50 dB (A), was eine relevante Beeinträchtigung darstelle. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Kl. ihre Anfechtungs- und Beschlussersetzungsanträge gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts weiter.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels stützen sie sich insbesondere darauf, dass die ebenerdige Duschtasse nur eingebaut wer­den könne, wenn das Badezimmer gleichzeitig vergrößert werde. Ohne die Vergrößerung sei die Fläche, die ohne Sanitäranlagen verbleibe, zu klein, um sich mit einem Rollstuhl oder Rollator ausreichend drehen und bewegen zu können. Weiterhin behaupten sie unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen, dass es durch die teilweise Entfernung/Versetzung der tragenden Badezimmer­wand um 90 cm nicht zu Beeinträchtigungen der konstruktiven Stabilität und Sicherheit der gemeinschaft­lichen Gebäudeteile käme. Das von ihnen begehrte Klima-Splitgerät sei auch bei anderen Nachbarn der GdWE verbaut, ohne dass es dort seit zwei Jahren zu Beschwerden wegen des Nutzungsverhaltens gekommen sei. Sie hätten auch einen Anspruch auf Ge­stattung des Einbaus einer ebenerdigen Duschtasse nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Im Übrigen seien die von ihnen beabsichtigen Umbaumaßnahmen in vergleichbarem Umfang bereits anderen Eigentümern genehmigt worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. […]

2. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Die Beschlussersetzungsklage ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zulässig (aa) und im tenorierten Umfang begründet (bb). Die Kl. haben einen Anspruch auf Beschlussfassung über die Gestattung der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung der tragenden Badezimmerwand, des Einbaus eines Klima-Splitgerätes auf dem Balkon der Sondereigentumseinheit sowie des Einbaus einer bodentiefen Duschtasse im Badezimmer ihrer Sondereigentumseinheit.

aa) Eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer ist - auch hinsichtlich des Beschlussersetzungsantrages zu TOP 2 - erfolgt. […]

Es genügt für die Vorbefassung, dass die Kl. in der Eigentümerversammlung die Beschlussfassung verlangt haben, wie sie sie in der Folge von dem Gericht ersetzt verlangen. […]

bb) Die Beschlussersetzungsklage ist begründet.

Die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das erfordert nicht, dass ein Anspruch auf Durchführung einer mit der Klage konkret verlangten Maßnahme besteht. Es ist regelmäßig ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung eines sogenannten Grundlagenbeschlusses vorliegen, mit dem zunächst nur über das „Ob“ der Maßnahme entschieden werden soll, während das „Wie“ der Ausgestaltung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 39/24 -, juris Rn. 9; Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 8).

(1) Die Kl. haben einen Anspruch auf eine Beschlussfassung über die Gestattung der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung der tragenden Badezimmer wand sowie hinsichtlich des Einbaus einer bodentiefen Duschtasse im Badezimmer ihrer Sondereigentumseinheit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG.

Das setzt voraus, dass es sich um privilegierte Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG handelt (aa) und nach § 20 Abs. 4 WEG die Grenzen einer zulässigen baulichen Veränderung eingehalten werden (bb). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die bauliche Veränderung jedenfalls dem Grunde nach zu beschließen, ohne dass insoweit ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer besteht (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 63; BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 10). So liegt es hier.

(aa) Die von den Kl. erstrebte Vergrößerung des Badezimmers und der Einbau einer bodentiefen Duschtasse stellen angemessene bauliche Veränderungen dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG).

Dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen alle baulichen Veränderungen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind. Dafür ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang der Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen auf die Maßnahme angewiesen ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 63). Das Gesetz trägt mit der Privilegierung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgeführten Veränderungen der Anlage einem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis Rechnung und dient nicht nur dem besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 18).

Dass es sich bei der begehrten Dusche mit bodengleichem Eintritt um eine bauliche Veränderung handelt, die für die Nutzung durch körperlich eingeschränkte Personen förderlich ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach diesen Maßstäben dient aber auch die von den Kl. beabsichtigte Vergrößerung des Badezimmers dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen.

Unerheblich für die Beurteilung ist hierbei, ob - wie die Bekl. und Streithelfer behaupten - die Kl. die Vergrößerung des Bades nur deshalb vornehmen, um gleichzeitig eine Badewanne einzubauen, ob die Breite der bestehenden Badezimmertür die Durchfahrt mit einem Rollstuhl zulässt oder das Badezimmer 4,5 m² bzw. 5 m² groß ist.

Denn es genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein durch die (bloße) Vergrößerung des Badezimmers eine erleichterte Bewegungsmöglichkeit innerhalb des Bades ermöglicht wird. Auch bei Annahme einer Größe von 5 m² ist aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass eine solche Badezimmergröße, wenn sich darin Toilette, Waschbecken und bodengleiche Dusche befinden, nicht ausreicht, um den Bedürfnissen eines Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden, der auf Hilfe durch eine Pflegeperson angewiesen ist oder sich nur mittels Rollator, Rollstuhl oder einer anderen Gehhilfe bewegen kann.

Im Übrigen strebt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG keine Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an (Hogenschurz in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 20 WoEigG Rn. 47), so dass es nicht auf die sonstigen baulichen Verhältnisse der von den Kl. gehaltenen Sondereigentumseinheit ankommt. Den Kl. bleibt es unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt die Gestattung weiterer baulicher Maßnahmen zu beantragen, um eine erhöhte Barrierefreiheit ihrer Wohnung zu erreichen.

Schließlich kann die Bekl. auch nicht einwenden, dass die Kl. die beiden begehrten Maßnahmen in voneinander getrennten Beschlussanträgen in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2023 zur Abstimmung gestellt haben. Denn es bedarf nach dem Gesetzeswortlaut keiner Verfolgung von gleichgelagerten privilegierten Maßnahmen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG in einem Beschlussantrag.

Die Frage, ob es sich bei der Vergrößerung des Badezimmers um eine Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handelt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient, unterliegt - entgegen der Auffassung der Bekl. - auch nicht der Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO, da es sich um eine Rechtsfrage handelt. Die Kl. haben bereits erstinstanzlich in der Anfechtungsbegründungschrift dargelegt, dass sie die Wand versetzen und das Badezimmer vergrößern wollen, um eine bodentiefe barrierefreie Dusche einbauen zu können.

Die Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung der tragenden Badezimmerwand und der Einbau einer bodentiefen Duschtasse sind auch „angemessen“ i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Das Kriterium der Angemessenheit einer baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, im konkreten Einzelfall objektiv unangemessene Forderungen eines Wohnungseigentümers zurückweisen zu können. Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 63). Die Beurteilung ist damit in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 20). Typischerweise eintretende Nachteile wie erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 22).

Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist daher regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der davon betroffenen Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 21). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 28).

Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Kammer bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Unangemessenheit der von den Kl. begehrten Maßnahmen festzustellen.

Dementsprechend ist der Umstand, dass mit den beabsichtigten baulichen Maßnahmen Eingriffe in die Bausubstanz - hier: Decken- und Wanddurchbrüche - einhergehen, allein nicht ausreichend, um die Unangemessenheit zu begründen. Daher sind die von den Streithelfern geäußerten Bedenken, dass die geplanten Umbauarbeiten zu Staub- und Lärmbeeinträchtigungen führen würden, in der Pauschalität unbeachtlich. Denn gerade der „Einbau von Stahlträgern“ und die Vornahme von „massiven Stemmarbeiten an den Bestandswänden“ stellen erforderliche Eingriffe in die Bausubstanz dar.

Offenbleiben kann, ob das Vorbringen der Bekl., dass eine Bohrung durch das Mauerwerk zur Errichtung einer bodentiefen Dusche nicht angemessen sei, weil sie sich ohne Deckendurchbruch allein im räumlichen Bereich der Sondereigentumseinheit der Kl. realisieren ließe, verspätet ist. Jedenfalls greift der Einwand nicht durch. Zwar kann der Bauwillige auf Alternativen verwiesen werden, mit denen er den verfolgten Zweck in ähnlicher Weise erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 26). Die Kl. haben aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie im konkreten Fall nicht darauf verwiesen werden können, eine Hebeanlage zu installieren. Denn eine Hebeanlage dient bautechnisch dem Zweck, unter dem Niveau der Grundleitung anfallendes Abwasser nach oben zu befördern. Die Wohnung der Kl. liegt aber über der Abwasserleitung.

(bb) Der weitere Einwand der Streithelfer, dass die von den Kl. beanspruchte Maßnahme zu TOP 2 ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 18 Abs. 2 WEG widerspreche, weil die Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehle, geht fehl.

Für den Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nämlich regelmäßig ausreichend, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften der späteren Prüfung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Maßnahme (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) vorzubehalten (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 34). Ein Grundlagenbeschluss darf nur dann nicht gefasst oder ersetzt werden, wenn ausnahmsweise bereits bei der Entscheidung, ob die bauliche Veränderung dem Grunde nach durchgeführt werden soll, feststeht, dass das Begehren in jedem Fall und bei jeder in Betracht kommenden Ausführung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 35). Dass es sich hier so verhält, hat die für das Vorliegen einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Bekl. aber nicht dargetan.

(cc) Dass es durch die von den Kl. begehrten Maßnahmen zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG käme, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(dd) Schließlich liegt auch keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers i.S.v. § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG vor.

Eine unbillige Benachteiligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte. Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genügt es nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich alleine nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Dient eine bauliche Veränderung - wie hier - einem der gesetzlich privilegierten Zwecke, bedarf es einer besonders schweren Benachteiligung (BGH, Urteil vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 -, GE 2024, 290 = juris Rn. 44 f.). Die Darlegungs- und Beweis last für das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung trägt die Bekl. (Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 380). Daher genügt hier nicht das schlichte Bestreiten der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-lng. X unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Beschlüsse vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21 -, juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18 -, NJW-RR 2020, 1320 Rn. 13 m.w.N.), weil in den dortigen Fällen die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kl. lag.

Ausgehend von diesen Grundsätzen und bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kann die Kammer keine unbillige Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer erkennen.

Hinsichtlich des mit TOP 2 beabsichtigten Wanddurchbruchs haben die Kl. unter Vorlage eines Privatgutachtens des Tragwerkplaners Dipl.-Ing. X vom 29.9.2023 vorgetragen, dass es - ihren Berechnungen nach - durch die geplante bauliche Ver­änderung nicht zu Beeinträchtigungen der konstruktiven Stabilität und Sicherheit der gemein­schaftlichen Gebäudeteile käme. Nach dem Beschlussantrag planen die Kl., die tragende Ba­dezimmerwand auf einer Breite von 90 cm in Richtung ihres Wohnzimmers zu versetzen (vgl. die Skizze im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26.6.2024) und die Last fachgerecht abzufangen. Die Kl. haben im Berufungsverfahren ein Schreiben des Dipl.-lng. X vom 17.10.2025 vorgelegt, wonach dieser versichert, dass seine Berechnun­gen vom 29.9.2023 dem aktuell gültigen Stand der Technik entsprechen und dass bei fachge­rechter Bauausführung keine Bedenken hinsichtlich der Gesamtgebäudestandsicherheit be­stehen.

Der pauschale Einwand der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl., dass bei den von den Kl. geplanten Eingriffen in die Bausubstanz stets mit einer Rissbildung zu rechnen sei, ist nicht hinreichend substantiiert.

Genauso wenig konkret ist der Vortrag der Bekl., dass der Dipl.-Ing. X es unterlas­sen habe, die über der streitgegenständlichen Wohnung liegenden Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss zu begehen und deswegen seine Stellungnahme unzureichend sei, da sie sich nicht mit vorhandenen Setz- und Spannungsrissen auseinandersetze. Denn die Bekl. zeigt nicht auf, weshalb dieser Umstand Auswirkungen auf die vorgenommenen statischen Berech­nungen haben soll.

Soweit die Bekl. vorträgt, dass in der über der klägerischen Wohnung liegenden Wohnung im 2. Obergeschoss bereits genau an der Stelle Risse bestünden, die über der zu versetzenden Wand lägen, vermag dies nicht eine unbillige Benachteiligung der anderen Woh­nungseigentümer zu begründen. Denn dass diese Risse durch die geplante Versetzung der Badezimmerwand vertieft würden, ist nicht dargelegt.

Bei Wanddurchbrüchen kann es selbst an einer Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigen­tümer i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG fehlen, wenn die Maßnahme nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst durchgeführt wird; das gilt insbesondere für tragende Innenwände (vgl. BGH, Urteil vom 14. Fe­bruar 2025 - V ZR 86/24 -, GE 2025, 349 = juris Rn. 22 m.w.N.; ähnlich BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24 -, GE 2025, 447 = juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund fehlt es hier erst recht an einer unbilligen Benachtei­ligung anderer Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 4 WEG. Denn die Kl. planen, die Ver­setzung der Badezimmerwand durch ein Fachunternehmen entsprechend der statischen Be­rechnung des Tragwerkplaners Dipl.-Ing. X durchführen zu lassen, wobei zur Abfangung der Wandlasten eine Stahlrahmenkonstruktion anzubringen ist.

Ebenso sind die von der Bekl. erhobenen statischen Bedenken wegen des Durchbruchs der Kellerdecke (TOP 3) dadurch entkräftet, als dass unstreitig in mehreren anderen Wohnungen vergleichbare Deckendurchbrüche durchgeführt wurden, ohne dass zu unmittelbaren statischen Beeinträchtigungen vorgetragen wurde. Die Kl. haben diesbezüglich unter Vorlage von Licht­bildern vorgebracht, dass die von ihnen beabsichtigten Umbaumaßnahmen in vergleichbarem Umfang bereits den Eigentümern genehmigt wurden. Die Umbaumaßnahmen sind insofern vergleichbar, als dass auch bei den Eigentümern ein Durchbruch durch die Kellerdecke samt Rohranschluss vorgenommen wurde, wie ihn die Kl. planen. Im März 2025 genehmigte die Bekl. weiteren Wohnungseigentümern den Ein­bau einer bodengleichen Dusche mit entsprechenden Deckendurchbohrungen in den Keller und neuer Leitungsverlegung.

(2) Die Kl. haben auch einen Anspruch auf eine Beschlussfassung über die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgerätes, das auf dem Balkon der Sondereigentumseinheit der Kl. angebracht wird. Die Voraussetzungen nach§ 20 Abs. 3 WEG liegen vor.

Entgegen der Ansicht der Bekl. hat die von den Kl. geplante Maßnahme keine Beein­trächtigung zur Folge, die das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß über­steigt und damit einen Nachteil darstellen würde.

Denn unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, GE 2025, 713 und vom 28. März 2025 - V ZR 105/24, GE 2025, 494) sind bei der Beurtei­lung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG), im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24 -, GE 2025, 494 = juris Rn. 11).

Dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz ist zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall - entgegen der Auffassung der Bekl. - auch auf die Prüfung der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 WEG übertragbar (vgl. Hogenschurz, jurisPR-MietR 10/2025 Anm. 1; Mediger, NZM 2025, 516 [519 f.]), da in beiden Konstellationen die Auswirkungen des Gebrauchs ausschlaggebend sind.

Zwar ist anerkannt, dass der Begriff der „unbilligen Benachteiligung“ erheblich enger auszulegen ist als derjenige der „Benachteiligung“ in § 20 Abs. 3 WEG (vgl. Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 Rn. 326, 370; BeckOK WEG/Elzer, 61. Ed. 1.7.2025, WEG § 20 Rn. 152). Es genügt nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, juris Rn. 7).

Jedoch schließt auch im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 WEG die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, spätere Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus. Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss hindert die GdWE nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung auf der Grundlage der für die Hausordnung eingeräumten Beschlusskompetenz (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG) zu regeln; derartige Nutzungsregelungen müssen nicht zugleich mit der Gestattung beschlossen werden (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24 -, GE 2025, 494 = juris Rn. 18).

Vorliegend kann eine für die anderen Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung evidente Benachteiligung durch den späteren Gebrauch des hier beantragten Klimageräts nicht angenommen werden.

Ist das Gerät im Prinzip dazu geeignet, unter Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm betrieben zu werden, ist nicht evident, dass seine spätere Nutzung wegen unbilliger Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer insgesamt unterbleiben muss (BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, GE 2025, 713 = juris Rn. 12). Dem kann die Bekl. nicht entgegenhalten, dass eine Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen hier nicht möglich sei, weil die Kl. keine „Parameter“ des begehrten Gerätes zur Verfügung gestellt hätten. Denn diese ergeben sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma BAR-TEC vom 13.11.2023, der dem Beschlussantrag zugrunde lag. Das im Kostenvoranschlag genannte Gerät ist für den heimischen Markt zugelassen, weshalb es im Regelfall anerkannten Standards genügt (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24 -, GE 2025, 494 = juris Rn. 23).

Sollte sich nach dem Einbau herausstellen, dass das Klimagerät - der Befürchtung der Bekl. und Streithelfer entsprechend - auch zur Nachtzeit im Tagbetrieb genutzt wird mit der Folge einer nicht hinnehmbaren nächtlichen Lärmbelastung der Nachbarn, könnten dem - trotz bestandskräftiger Gestattung - sowohl die Bekl. als auch die Streithelfer entgegentreten (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2025 - V ZR 128/24 -, GE 2025, 713 = juris Rn. 8, 12).

Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.7.2025 kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Anbringung so geplant ist, dass sich eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer durch Immissionen im Vergleich zu anderen objektiv aufdrängt, ohne dass dem Vorteile des Bauwilligen gegenüberstünden. Denkbar könnte dies allenfalls dann sein, wenn ein Klimagerät in unmittelbarer Nähe zum Schlafzimmerfenster des benachbarten Sondereigentümers montiert werden soll, obwohl andere, für den Bauwilligen ebenso geeignete und keinen anderen Wohnungseigentümer benachteiligende Möglichkeiten der Anbringung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 105/24 -, GE 2025, 494 = juris Rn. 24).

Für die tatrichterliche Beurteilung ist die räumliche Anbringung wie im Anfechtungsbegründungsschriftsatz vom 14.2.2024 beschrieben, zugrunde zu legen, wonach das streitgegenständliche Klimagerät mit einer Verkleidung versehen auf dem Balkon der Kl. aufgestellt werden soll. Der Balkon der Kl. liegt unter dem der Streithelfer. Die Geschosshöhe beträgt nach den zuletzt unbestritten gebliebenen Ausführungen der Bekl. 2,50 m.

Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Klimagerät in unmittelbarer Nähe zu einem Schlafzimmerfenster benachbarter Sondereigentümer montiert werden soll. Denn wie aus dem eingereichten Lichtbild ersichtlich ist, soll das Klimagerät nicht neben dem Fenster der Nachbarn, sondern auf dem mehrere Meter daneben gelegenen Balkon installiert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gerät durch eine Verkleidung verdeckt und dadurch wohl zumindest geringere Immissionen verursachen wird und dass zwischen dem Gerät noch eine Balkonbrüstung liegt, die die Schallachse zumindest teilweise unterbricht. Ebenso geeignete und keinen anderen Wohnungseigentümer benachteiligende Möglichkeiten der Anbringung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

b) Die zulässige Anfechtungsklage ist hingegen unbegründet. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass die Kl. durch Ablehnung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß §§ 18, 19 WEG verletzt sein können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15 -, GE 2015, 1605 = juris Rn. 8).

Wie das Amtsgericht zu Recht erkannt hat, kann aber nicht festgestellt werden, dass die Kl. durch die Ablehnung der zu TOP 2, TOP 3 und TOP 4 gestellten Beschlussanträge in der Eigentümerversammlung am 14.12.2023 in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 2 WEG verletzt wurden. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war. Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Solch zulässige Alternativen sind hier erkennbar möglich und vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb allein die beantragte Gestattung des Wanddurchbruchs zur Vergrößerung des Badezimmers der Kl., die Gestattung des Einbaus einer bodentiefen Dusche inklusive Bohrung durch das Mauerwerk ins Kellergeschoss und der Einbau eines Klima-Splitgerätes inklusive Bohrung durch das Mauerwerk in der zur Abstimmung gestellten Form billigem Ermessen entsprochen haben soll. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Schließlich ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Tenor zu 2. hinsichtlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten durch die Kammer aufzuheben (siehe dazu Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 528 Rn. 35), weil die Nebenintervention entgegen der Ansicht der Streithelfer erstinstanzlich nicht „geboten“ i.S.d. § 44 Abs. 4 WEG war.

aa) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten wollte. Denn die Tenorierung im erstinstanzlichen Urteil in Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen und der dort in Bezug genommenen Vorschrift nach § 101 Abs. 1 ZPO ordnen ausdrücklich eine Kostenerstattung an.

bb) § 44 Abs. 4 WEG bestimmt, dass die Kosten einer Streithilfe auf Bekl.seite nur dann zu erstatten sind, wenn die Streithilfe „geboten“ war. Dies soll der Fall sein, „wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden könne“ (BT-Drs. 19/18791, S. 84). Der Begriff „Gebotenheit“ ist dabei wie nach § 50 WEG a.F. zu verstehen (vgl. statt vieler LG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2022 - 25 S 74/21 -, BeckRS 2022, 12934 Rn. 49; BeckOK WEG/Elzer, 61. Ed. 1.7.2025, § 44 Rn. 102; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 83). Nach dieser Vorschrift konnten die Kosten für die Vertretung mehrerer Rechtsanwälte den Wohnungseigentümern nur dann erstattet werden, wenn eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte geboten war.

Gemessen an den zu § 50 WEG a.F. entwickelten Kriterien war die Nebenintervention erstinstanzlich nicht geboten.

Soweit die Kl. die Gebotenheit damit versuchen zu begründen, dass sie die unmittelbar Betroffenen der baulichen Maßnahmen seien, verhilft ihnen das nicht zum Erfolg. Denn dass sich der angefochtene Beschluss auf die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich auswirkt, begründet nicht die Gebotenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09 -, GE 2009, 1199 = juris Rn. 9).

Ebenso wenig genügt, dass die Streithelfer eine andere Rechtsauffassung als die Bekl. vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, GE 2011, 1315 = juris Rn. 7).

Ohne Erfolg wenden die Streithelfer schließlich ein, dass die Nebenintervention deshalb geboten war, weil die Mehrheit der Gesamtgemeinschaft gegen den Willen der Eigentümer der Untergemeinschaft den Kl. weitere Baumaßnahmen in der Versammlung vom 14.12.2023 genehmigt hatten und sich die Streithelfer - erfolgreich - gegen diese vor Gericht zur Wehr setzten (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Pankow zum Az. 7 C 384/23 WEG). Denn ob der Beitritt eines Wohnungseigentümers auf Seiten der beklagten GdWE geboten ist, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 44 WoEigG Rn. 309). Abzustellen ist auf den hiesigen Rechtsstreit und nicht auf das vor dem Amtsgericht Pankow zum Az. 7 C 384/23 WEG geführte Verfahren.

cc) Entgegen der Auffassung der Streithelfer stützt das Urteil des BGH vom 9.2.2024 (V ZR 33/23 - GE 2024, 295= juris Rn. 27) nicht deren Auffassung. Denn die dortige Kostenentscheidung beruhte nur auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

a) Die Kl. unterliegen im Hinblick auf die Anfechtungsklage, während sie mit der Beschlussersetzungsklage insgesamt Erfolg haben. Dass die Parteien hiernach beide teilweise obsiegen und verlieren, rechtfertigt es nicht, ihnen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Streitwert für die Anfechtungsklage ist nämlich niedriger als derjenige für die Beschlussersetzungsklage. Wird - wie hier - ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50 % zu berücksichtigen. Da bei der auch hier vorliegenden Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität ausscheidet, muss dem Unterliegen der Kl. durch Bildung eines fiktiven Streitwerts Rechnung getragen werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 158/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Dies hat eine Kostenquote von 2/3 zu Lasten der Bekl. zur Folge.

b) Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil die Nebenintervention auch in der Berufungsinstanz nicht geboten war, § 44 Abs. 4 WEG. Die Frage der „Gebotenheit“ ist für jede Instanz gesondert zu beurteilen (BeckOK WEG/Elzer, 61. Ed. 1.7.2025, WEG § 44 Rn. 104 m.w.N.). Gemessen an bereits dargestellten Maßstäben erweist sich die Rechtsverteidigung der Streithelfer in der Berufungsinstanz nicht als geboten. Mangels neuer rechtlicher Gesichtspunkte kann auf die Gründe unter cc) verwiesen werden.

6. Die Revision wird hinsichtlich der höchstgerichtlich bisher nicht entschiedenen Frage (vgl. Hogenschurz, jurisPR-MietR 10/2025 Anm. 1; Mediger, NZM 2025, 516 [519 f.]), ob auch im Rahmen von § 20 Abs. 3 WEG nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen (hier: Klimaanlage), nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen sind, zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnungseigentümer müssen eine bauliche Veränderung dem Grunde nach gestatten, wenn aus § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG oder aus § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch folgt. Diese Frage stellt sich häufig, um eine Barrierefreiheit herzustellen, oder bei der Errichtung einer Klimaanlage.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Ehepaar bittet die anderen Wohnungseigentümer, ihnen zu gestatten, das Badezimmer ihrer Wohnung zu vergrößern (Entfernung einer allerdings tragenden Wand) und eine bodentiefe Duschtasse einzubauen. Außerdem wollen die Eheleute ein Klimagerät errichten lassen.

Ihre Anträge haben in der Versammlung keinen Erfolg. Daher erhebt das Ehepaar jeweils eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage. Das AG weist die Klagen ab. Dagegen richtet sich die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Berufung hat teilweise Erfolg! Die Beschlussersetzungsklagen seien zulässig, da es eine Vorbefassung gegeben habe und der Antrag nur auf ein Rechtsschutzziel gerichtet sein müsse, und auch begründet.

Denn der Einbau einer bodentiefen Duschtasse sei eine bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG diene. Hierauf habe das Ehepaar aber einen Anspruch. Für die Vergrößerung des Bades gelte nichts anderes. Es genüge, dass durch die (bloße) Vergrößerung eine erleichterte Bewegungsmöglichkeit innerhalb des Bades ermöglicht werde. Es sei offensichtlich, dass ein Badezimmer mit einer Größe von 5 m2, in dem sich Toilette, Waschbecken und bodengleiche Dusche befänden (= die bisherige Größe), nicht ausreiche, um den Bedürfnissen eines Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden, der auf Hilfe durch eine Pflegeperson angewiesen sei oder sich nur mittels Rollator, Rollstuhl oder einer anderen Gehhilfe bewegen könne. Die Maßnahme sei auch angemessen. Dass es zu Decken- und Wanddurchbrüchen komme, ändere nichts.

Das Ehepaar habe ferner einen Anspruch auf Gestattung des Klimagerätes. Dieser folge aus § 20 Abs. 3 WEG. Die bloße Installation beeinträchtige keinen Wohnungseigentümer, da das Gerät im Prinzip dazu geeignet sei, unter Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm betrieben zu werden. Sollte sich nach dem Einbau herausstellen, dass das Gerät auch zur Nachtzeit im Tagbetrieb genutzt werde mit der Folge einer nicht hinnehmbaren nächtlichen Lärmbelastung, könne man dem weiterhin entgegentreten.

Die Anfechtungsklagen seien hingegen unbegründet. Wende sich ein Wohnungseigentümer mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags, sei die Klage nur begründet, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Dies sei hier nicht der Fall.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die im Volltext sehr lesenswerte Entscheidung „klappert“ das Programm ab, was gilt, wenn eine bauliche Veränderung gegen den Willen der Mehrheit durchgesetzt werden soll.

Neben den prozessualen Fragen geht es bei dem Badezimmerumbau um eine Subsumtion unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG (die gut gelingt) und um einen überzeugenden Ausflug zu § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG, dem Direktivrecht der anderen Wohnungseigentümer. Ferner geht es um die „Angemessenheit“, die nur bei der Beschlussersetzungsklage zu prüfen ist, und die, wie es das LG ausführt, gegeben ist. Außerdem wird zu Recht § 20 Abs. 4 Hs. 1 Fall 2 WEG (unbillige Benachteiligung) geprüft und, soweit erkennbar, gut verneint. Was lehrt uns das? Ein Wohnungseigentümer kann in der Regel sein Badezimmer vergrößern, um dieses barrierefrei(er) zu machen. Eben hierfür wurde das WEG im Jahr 2020 geändert. Die Vergrößerung ist selbst dann möglich, wenn es substantielle Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum gibt. Diese müssen nur nach den Regeln der Technik durchgeführt werden. Und sie dürfen nicht gegen das öffentliche Recht verstoßen (für alle BeckOK WEG/Elzer, 61. Ed. 1.7.2025, WEG § 20 Rn. 37). Hier „hapert“ es im Fall allerdings. Denn Streithelfer der GdWE hatten eingewandt, es fehle an einer Genehmigung. Dieses Argument wischt das LG mit der Überlegung weg, es hätte nur einen Grundlagenbeschluss gefasst. Das ist, sieht man sich den ersetzten Beschluss an, Unsinn. Richtig ist, dass es dort heißt, das Ehepaar habe vor dem Bau Genehmigungen einzuholen. Aber reicht das? Jedenfalls in Frankfurt a.M. meint man, ein Baubeschluss ohne Klärung der Genehmigungsfähigkeit widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung (LG Frankfurt a.M., GE 2024, 961). Ein Widerspruch.

Bei der Durchsetzung einer Klimaanlage hatte der BGH wohl bereits die Eckpunkte gesetzt (BGH, GE 2025, 494). Diese werden vom LG gesehen und „sauber“ abgearbeitet. Hinzugekommen ist mittlerweile noch BGH, GE 2025, 713. Dem LG ist dennoch Recht zu geben, für die Frage, ob auch im Rahmen von § 20 Abs. 3 WEG nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen (hier: Klimaanlage), nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs zu berücksichtigen sind, zuzulassen. Karlsruhe dürfte bei dieser Frage aber gegen Mediger, NZM 2025, 516 (520) wohl dem LG folgen.

Die Entscheidung zeigt im Übrigen zweierlei: Erstens, dass Anfechtungsklagen, die gegen einen Negativbeschluss gerichtet sind, in aller Regel keinen Erfolg haben. Das kann, folgt man nicht meiner Ansicht (Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, GKG § 49 Rn. 18 – Negativbeschluss: wirtschaftliche Identität und kein fiktiver Streitwert), teuer werden (im Fall 1/3 der Kosten). Zweitens, dass man vorsichtig sein muss (was die Kosten angeht), auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einem Rechtsstreit beizutreten.