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Verschwiegenheitspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Schuldners

AG Wedding13 C 1001/1713.01.2017GE 2017, 664

BGB §§ 1004, 823; ZPO §§ 935 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gläubiger darf unter Umständen dem Bürgen bestimmte über die verbürgte Forderung hinausgehende, in der Person des Schuldners liegende Umstände mitteilen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht (§§ 935 ff., 920 Abs. 2, 936 ZPO). Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, über ihre Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen und/oder sonst mit ihr in Verbindung stehende Dritte Informationen aus dem Mietverhältnis mit dem Antragsteller und/oder ihr aus diesem Verhältnis zugängliche Informationen über die private Lebensführung des Antragstellers den Eltern des Antragstellers mitzuteilen und/oder mitteilen zu lassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Antragsteller wurde durch die Aussage des Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 7.12.2016 gegenüber seinen Eltern, dass ihm wegen eines Mietrückstandes in Höhe von über 1.000 € fristlos gekündigt worden sei, weder in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und in­nerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, noch in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit rechtswidrig beeinträchtigt.

Der Antragsteller hatte den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinzunehmen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 18.9.2012 - VI ZR 291/10 -, juris). Das Interesse des Antragstellers am durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz seiner Persönlichkeit und das durch Art. 14 GG geschützte Vermögensinteresse der Antragsgegnerin sind abzuwägen. Die Abwägung fällt unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Zu berücksichtigen ist vorliegend nämlich, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Vater des Antragstellers ein Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB zur Sicherung der Ansprüche der Antragsgegnerin aus dem Mietverhältnis mit dem Antragsteller besteht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können sich auch nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages im Einzelfall Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen ergeben (vgl. MüKoBGB/Habersack, BGB, 6. Aufl. 2013, § 765 Rn. 91). Es kann dabei vorliegend aber auch dahinstehen, ob es eine Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin gegeben hat. Denn die Antragsgegnerin handelte jedenfalls nicht rechtswidrig, soweit sie den Vater als Bürgen dennoch über den Bestand der Hauptschuld aufklärte. Denn die Antragsgegnerin kann den Vater des Antragstellers aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen. Es steht ihr demnach frei, gegenüber dem Bürgen etwaige Ansprüche auch mündlich anzukündigen oder diesen zur Zahlung aufzufordern. Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob es sich bei der Bürgschaftsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB handelt und ein Verzicht auf die Einreden nach §§ 770, 771 BGB einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält, denn dies führt jedenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bürgschaftsvertrages. Der Umstand, dass die Bürgschaft der Höhe nach auf einen Betrag von 574,59 € beschränkt ist, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin rechtswidrig handelt, wenn sie dem Vater des Antragstellers mitteilt, dass über diesen Betrag hinausgehende Verbindlichkeiten des Antragstellers bestehen. Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin gehalten sein sollte, die weitergehenden Mietrückstände nicht darzulegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsgrund für die Eingehung der Bürgschaft in dem Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vater liegt. Dem Antragsteller musste demnach bewusst gewesen sein, dass sein Vater Kenntnis von dem Bestehen einer Hauptschuld im Verhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin erlangen könnte. Der Antragsteller muss sich vor diesem Hintergrund sein eigenes Verhalten zurechnen lassen.

Der Umstand, dass auch die Mutter des Antragstellers, die mit dem Vater des Antragstellers in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Kenntnis von den Mietrückständen und der fristlosen Kündigung erlangt hat, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße mittelbare Folge dar, zumal unter den vom Antragsteller geschilderten Umständen ohnehin zweifelhaft ist, ob eine Informationsweitergabe von seinem Vater an seine Mutter hätte ausgeschlossen werden können. Auch insoweit musste der Antragsteller damit rechnen, dass bei einer Inanspruchnahme seines Vaters aus dem Bürgschaftsvertrag auch seine Mutter Kenntnis von den Verbindlichkeiten aus dem von ihm eingegangenen Mietverhältnis erlangt.

Zu beachten ist vorliegend ferner, dass der Antragsteller lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, also in seinen Beziehungen zur Umwelt. Der Persönlichkeitsschutz ist hier weniger weitgehend als der Schutz der Privat- oder Intimsphäre (BGH, Urteil vom 7.12.2004 - VI ZR 308/03 -, BGHZ 161, 266-273). Zwar sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH, Urteil vom 7.12.2004 - VI ZR 308/03 -, BGHZ 161, 266-273). Derartige schwerwiegende Auswirkungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Die Mitteilung der Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Mitarbeiter, gegenüber den Eltern des Antragstellers, dass dieser Mietrückstände habe und ihm fristlos gekündigt worden sei, führen nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung des Antragstellers. Die Äußerungen der Antragsgegnerin waren auch nicht geeignet, den Antragsteller verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Im Übrigen ist im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Bekanntgabe der Mietrückstände und der fristlosen Kündigung ausschließlich gegenüber den Eltern des Antragstellers und damit dem engsten Familienkreis erfolgte. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Schwere des Eingriffes ist nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Antragsteller geltend gemachte „Unruhe“ der Eltern und die „Aufgelöstheit seiner Mutter, mit denen er sich daraufhin konfrontiert sah, erreichen vor dem Hintergrund des Bürgschaftsvertrages nicht die erforderliche Intensität, um die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen zu lassen. Auch eine „Prangerwirkung“ vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn Zahlungsrückstände über den verbürgten Betrag hinaus bestehen, soll der vermietende Gläubiger berechtigt sein, dies dem Bürgen mitzuteilen, so das AG Wedding in dem besonderen Fall, dass der Mieter und sein bürgender Vater sowie seine Mutter im selben Haus wohnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Antragsteller (Mieter) hatte eine Wohnung im Hause der Antragsgegnerin (Vermieterin), wo auch seine Eltern wohnten, bezogen. Für die Mietzahlungsverpflichtung hatte der Vater des Antragstellers eine Bürgschaft in Höhe von 574,59 € übernommen. Am 7. Dezember 2016 teilte ein Mitarbeiter der Vermieterin dem Vater mit, dass das Mietverhältnis mit seinem Sohn wegen eines über 1.000 € aufgelaufenen Mietrückstandes fristlos gekündigt worden sei. Der Antragsteller verlangte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin Unterlassung der Mitteilung von Informationen aus dem Mietverhältnis an seine Eltern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding wies den Antrag zurück. Weder sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers noch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, die über den verbürgten Betrag hinausgehenden Mietschulden nicht mitzuteilen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vater des Antragstellers als Bürge wegen der besonderen Beziehung zwischen ihm und dem mietenden Sohn Kenntnis vom Bestehen der Hauptschuld erlangen konnte. Dass seine Mutter von den Mietrückständen und der fristlosen Kündigung Kenntnis erlangt habe, habe sich als „bloße mittelbare Folge“ dargestellt, weil er damit habe rechnen müssen, dass bei Inanspruchnahme der Bürgschaft auch seine Mutter Kenntnis von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis erlangen könnte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In den Gründen der Entscheidung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sogar die Europäische Menschenrechtskonvention bemüht, um die Berechtigung des Verfügungsanspruchs in Frage zu stellen: Das alles hört sich wissenschaftlich durchdacht und juristisch gerechtfertigt an, geht m. E. jedoch an der – viel tiefer anzusiedelnden – Rechtslage vorbei. Entscheidend war, dass die Vermieterin Informationen aus dem nur zwischen ihr und dem Mieter bestehenden Vertragsverhältnis erhalten hatte, also über ein Sonderwissen verfügte, das über den von der Bürgschaft umfassten Sachverhalt hinausging (höhere Mietrückstände, ausgesprochene Kündigung). Dieses Sonderwissen durfte sie dem bürgenden Vater nicht mitteilen (mit welcher Berechtigung auch?). So heißt es denn in der vom Amtsgericht zwar genannten, aber nicht weiter berücksichtigten Kommentierung von MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl., § 765 Rn. 91: „… so ist der Gläubiger ausnahmsweise doch verpflichtet, sein etwaiges Sonderwissen dem Bürgen zu offenbaren, sofern dieses dem Bürgen nicht zugänglich ist und er dadurch nicht die ihm gegenüber dem Hauptschuldner obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt“ (kursiv und fett durch die Redaktion). Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich zwangslos aus § 241 Abs. 2 BGB als Rücksichtspflicht gegenüber dem Antragsteller; deren Verletzung kann über § 280 Abs. 1 BGB einen Unterlassungsanspruch begründen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rn. 33). Weshalb das hier alles anders sein sollte, erschließt sich in keiner Weise. Im Ergebnis mag die Entscheidung jedoch richtig sein, weil nichts für eine Wiederholungsgefahr ersichtlich ist.

Verschwiegenheitspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Schuldners — AG Wedding 13 C 1001/17 — vera