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Verschweigen von Vorschäden bei Abschluß des Versicherungsvertrags in betrügerischer Absicht

BGHIV ZR 5/0607.02.2007unveröffentlicht

VVG §§ 16, 22; BGB §§ 123, 241 Abs. 2, 282, 311

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verschweigen von Vorschäden bei Abschluß des Versicherungsvertrags in betrügerischer Absicht; Anzeigepflicht; Gefahrerhöhung; verantwortliche Anzeigeobliegenheit; Verschulden bei Vertragsschluß

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Täuscht der Versicherungsnehmer bei Vertragschluß über einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG, so sanktionieren die §§ 16 bis 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des Versicherers aus culpa in contrahendo.

Nur wo die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die Sanktionen der §§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadensersatzansprüchen des Versicherers aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind.

(Fortführung der Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl., Eigentümerin eines am 5. Januar 1999 niedergebrannten Einfamilienhauses mit Nebengebäude, fordert von der Bekl. Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- sowie einer Hausratversicherung.

2 Für das ursprünglich vom Ehemann der Kl. im Jahre 1990 erworbene Anwesen hatte dieser zunächst bis Ende 1996 eine Hausrat- und eine Gebäudeversicherung bei der P. B.kasse (im folgenden: Vorversicherer) genommen, für die er seinerzeit auch beruflich tätig war. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1996 wurden sowohl dieses Beschäftigungsverhältnis als auch die Versicherungsverträge beendet. Ebenfalls 1996 wurde das gesamte Anwesen der Kl. übereignet.

3 Am 22. November 1996 hatte der Ehemann der Kl. einen Wasserschaden in der Küche des Einfamilienhauses angezeigt, den der Vorversicherer im Januar 1997 mit einer Zahlung von 22.500 DM regulierte.

4 Die Kl. richtete zusammen mit ihrem Ehemann am 10. Dezember 1996 unter Vermittlung der Versicherungsmaklerin D. GmbH an die Bekl. zwei Anträge auf Abschluß von Gebäudeversicherungen für Haupt- und Nebengebäude. In beiden Anträgen ist auf die entsprechende Frage der Vorversicherer bezeichnet, jedoch die Frage nach Vorschäden nur mit den Worten "in den letzten Jahren ca. 500 DM Sturmschäden" beantwortet. Der Wasserschaden blieb unerwähnt.

5 Ab dem 15. Dezember 1996 gewährte die Bekl. den Eheleuten vorläufige Deckung. Am 4. Februar 1997, einen Tag vor Annahme der Versicherungsanträge, meldete der Ehemann der Kl. der Bekl. einen Wasserschaden, der nach seiner Behauptung infolge einer Verstopfung des Abflußrohrs für Spüle und Spülmaschine unterhalb des verfliesten Küchenbodens eingetreten war. Am 17. Februar 1997 einigte man sich auf eine Entschädigung von 15.500 DM. Inzwischen ist der Ehemann der Kl. rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen ergeben hatten, daß die behaupteten Schadenspositionen überwiegend identisch sind mit denen des vom Vorversicherer regulierten Wasserschadens vom 22. November 1996.

6 Nachdem eine im Dezember 1996 von den Eheleuten bei einem anderen Versicherer für beide Gebäude genommene Hausratversicherung wegen mehrerer Schadenfälle im Dezember 1997 von beiden Vertragsparteien wechselseitig gekündigt worden war, bemühte sich der Ehemann der Kl. ab Januar 1998 um den Abschluß einer Hausratversicherung bei der Bekl. Nach umfangreichem Schriftwechsel kam es am 17. August 1998 schließlich zum Abschluß einer Hausratversicherung.

7 Nach dem Brand vom 5. Januar 1999 trat der Ehemann seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Kl. ab. Diese fordert von der Bekl. aus der Hausratversicherung Leistungen in Höhe von 268.039,38 € und aus der Gebäudeversicherung eine Teilleistung von 51.150,90 €.

8 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 hat die Bekl. gegenüber beiden Eheleuten die Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung (Verschweigen von Vorschäden bei Vertragschluß) erklärt. Unter anderem deshalb hält sie sich für leistungsfrei. Widerklagend hat sie die Rückzahlung der wegen des behaupteten Wasserschadens geleisteten 7.925,02 € (15.500 DM) gefordert.

9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht die Klagabweisung bestätigt. Die Widerklage hat es infolge einer Verzichtserklärung der Bekl. durch Teil-Verzichtsurteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

10 Die Revision, mit der sich die Kl. nur insoweit gegen das Berufungsurteil wendet, als ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

11 I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob - wie das Landgericht angenommen hatte - die von der Bekl. erklärten Anfechtungen durchgreifen. Statt dessen hat es angenommen, das Leistungsbegehren der Kl. stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB), weil ihm ein Schadensersatzanspruch der Bekl. in gleicher Höhe aus culpa in contrahendo gegenüberstehe, so daß die Kl. das Verlangte sofort zurückgewähren müßte. Der Ehemann der Kl. habe schuldhaft vorvertragliche Pflichten verletzt, als er der Bekl. vor Ausstellung der Versicherungspolice in der Gebäudeversicherung den bereits vom Vorversicherer regulierten Wasserschaden gemeldet habe. Daß beide Schäden identisch seien, zeige ein Vergleich der geltend gemachten Schadenspositionen, die in beiden Schadensmeldungen weitgehend übereinstimmten, ohne daß die Kl. dafür eine plausible Erklärung gefunden habe.

12 Infolge der Pflichtverletzung habe die Kl. den Zustand wiederherzustellen, der ohne die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Ehemannes bestanden hätte. Die Bekl. sei so zu stellen, als seien die Versicherungsverträge nicht zustande gekommen, denn sie hätte bei Kenntnis der anderweitigen Regulierung des ihr am 4. Februar 1997 gemeldeten Wasserschadens durch den Vorversicherer weder am 5. Februar 1997 die Gebäudeversicherung noch am 17. August 1998 die Hausratversicherung mit den Eheleuten abgeschlossen.

13 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

14 1. Die Bekl. hat keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragschluß, den sie, wie das Berufungsgericht annimmt, dem Leistungsbegehren der Kl. im Wege des Arglisteinwandes nach § 242 BGB entgegenhalten könnte.

15 a) Soweit sich eine dem Versicherungsnehmer angelastete Täuschung auf einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne der §§ 16, 17 VVG bezieht, sind die im Schuldrecht durch das Institut des Verhandlungsverschuldens geschützten Interessen in den §§ 16 bis 22 VVG eigenständig geregelt. Diese Vorschriften sanktionieren die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit abschließend. Grundsätzlich kommen deshalb nach dem Gesetz insoweit nur Prämienerhöhung, Kündigung oder Rücktritt in Betracht. Daneben steht es dem Versicherer offen, die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung zu erklären (§§ 22 VVG, 123 BGB). Betrifft eine Nicht- oder Falschanzeige gefahrerhebliche Umstände, so bestehen daneben keine Ansprüche aus culpa in contrahendo (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter I 2; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 unter II 3, vorangehend OLG Hamm VersR 1988, 458; vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404 unter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 1997, 863). Anderenfalls würde die ausgewogene Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages verfälscht und unterlaufen (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO).

16 Nur dort, wo die Regelungen der §§ 16 ff. nicht eingreifen, etwa bei Täuschungen über andere als gefahrerhebliche Umstände, oder wo sie andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandeln, kommt ein über die genannten Sanktionen hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers in Betracht. Das kann der Fall sein bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anzuwenden sind (BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 aaO unter II 3; vom 22. Februar 1984 aaO; vom 18. September 1991 aaO).

17 b) Nach diesen Grundsätzen kam hier ein Schadensersatzanspruch des Versicherers aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. Gleichviel, ob man dem Ehemann der Kl. anlastet, er habe der Bekl. bei Beantragung der Gebäudeversicherung den beim Vorversicherer gemeldeten Wasserschaden verschwiegen, oder er vor Ausstellung der Gebäudeversicherungspolice nicht offengelegt, daß er denselben Schaden der Bekl. zur Regulierung angezeigt habe, handelt es sich um gefahrerhebliche Umstände, die der Regelung der §§ 16 ff. VVG unterfallen.

18 2. Für Schadensersatzansprüche der Bekl. aus unerlaubten Handlungen, die andere als die bereits von den §§ 16 ff. VVG geschützten Interessen des Versicherers verletzt haben, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

19 Allein die Feststellung, der vom Vorversicherer regulierte Wasserschaden sei identisch mit dem pflichtwidrig bei der Bekl. angezeigten, reicht für die Begründung eines deliktischen Schadensersatzanspruches in bezug auf den Abschluß beider Versicherungsverträge nicht aus. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, die Kl. oder ihr Ehemann hätten die Bekl. zum Abschluß der Versicherungsverträge bereits in der vorgefaßten Absicht veranlaßt, die Verträge für betrügerische Schadensmeldungen zu nutzen oder künftig Versicherungsfälle vorsätzlich herbeizuführen (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 1989 aaO). Das läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe weder für den im Februar 1997 abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag, erst recht nicht für den erst im August 1998 abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag mit ausreichender Sicherheit entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Abschluß einer Gebäudeversicherung einen bereits beim Vorversicherer gemeldeten Wasserschaden und legt auch nicht offen, daß er denselben Wasserschaden bei der jetzigen Versicherung zur Regulierung angezeigt hat, so kann der Gebäudeversicherer zwar die Prämie erhöhen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz aber nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß, sondern nur bei betrügerischer Absicht des Versicherungsnehmers verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das ihr später von ihrem Ehemann übereignete Grundstück der Klägerin war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das von ihrem Ehemann zunächst bei anderen Gebäudeversicherern versichert war. Am 22. November 1996 hatte der Ehemann der Klägerin einen Wasserschaden in der Küche des Einfamilienhauses angezeigt, den der Vorversicherer im Januar 1997 mit einer Zahlung von 22.500 DM regulierte. Nach Auslaufen dieser Versicherung richtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann an die Beklagte zwei Anträge auf Abschluß von Gebäudeversicherungen. In den Anträgen wurde der Wasserschaden nicht erwähnt. Nach der vorläufigen Deckungszusage der Beklagten meldete der Ehemann der Klägerin denselben Wasserschaden bei der Beklagten, die ihn mit 15.500 DM entschädigte. Das Einfamilienhaus brannte am 5. Januar 1999 nieder, worauf die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von der Beklagten aus den inzwischen mit dieser abgeschlossenen Gebäude- und Hausratversicherungen Leistungen forderte. Die Beklagte hat die Versicherungsverträge wegen der Verletzung der Anzeigepflichten des Ehemannes der Klägerin angefochten und widerklagend Rückzahlung der wegen des behaupteten Wasserschadens geleisteten 15.500 DM gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Leistungsbegehren der Klägerin stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Klägerin wegen der schuldhaften Anzeigepflichtverletzung ihres Ehemannes bei Vertragsschluß die Beklagte so stellen müsse, als seien die Verträge nicht zustandgekommen. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Revision zum BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Revision hatte Erfolg, weil nach Auffassung des BGH die Beklagte dem Leistungsbegehren der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß entgegen halten könne. Denn die ihrem Ehemann angelastete Täuschung über einen gefahrerheblichen Zustand sei versicherungsrechtlich abschließend in den §§ 16 bis 22 VVG geregelt, wonach nur eine Prämienerhöhung, Kündigung oder der Rücktritt in Frage komme. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß bestünden daneben nicht. Nur bei Täuschungen über andere als gefahrerhebliche Umstände komme ein darüber hinaus gehendes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherer in Betracht wie bei Ansprüchen aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder aus schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes. Dazu reiche aber nicht aus, daß der von dem Vorversicherer regulierte Wasserschaden identisch sei mit dem bei der Beklagten pflichtwidrig angezeigten Schaden, denn insoweit sei von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, daß die Klägerin oder ihr Ehemann bereits bei dem Abschluß der Verträge in der vorgefaßten Absicht gehandelt hätten, diese für betrügerische Schadensmeldungen zu nutzen oder künftig Versicherungsfälle vorsätzlich herbeizuführen.

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