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Verschuldetes Nichtverhandeln einer Partei

OLG DüsseldorfI-24 U 256/07 rechtskräftig02.06.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 313, 337, 514, 47, 42

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Verschuldetes Nichtverhandeln einer Partei; Versäumnisurteil; Richterablehnung wegen Befangenheit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verhandelt der Prozessbevollmächtigte einer Partei im Termin nicht, obwohl Einlassungs- und Ladungsfrist gewahrt sind, hat das Gericht die Verhandlung nicht zu vertagen, sondern antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, wenn dafür die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit hindert den Erlass eines Versäumnisurteils nicht, wenn das zuvor abschlägig beschiedene Befangenheitsgesuch auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos bleibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. ist unzulässig und deshalb gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Für die Berufung gegen das II. Versäumnisurteil des Landgerichts fehlt es an den Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 ZPO.

I. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 24. April 2008. Darin ist Folgendes ausgeführt:

1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gem. § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe (BGH, NJW 2006, 448). Der Rechtsmittelkl., den die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben (BGHZ 141, 351, 355; BGH, NJW 1999, 724; 1991, 42; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, U. v. 22.12.2005 - I-10 U 76/05 -, bei JURIS).

Diesen Anforderungen wird das Berufungsvorbringen der Bekl. nicht gerecht. Zutreffend ist das Landgericht von einer schuldhaften Versäumung im Sinne der §§ 514 Abs. 2, 345 ZPO auf Seiten der Bekl. ausgegangen.

2. Die Bekl. kann sich im vorliegenden Fall zunächst auf eine Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 ZPO berufen. Im Hinblick auf § 345 ZPO, an dessen Wortlaut § 514 Abs. 2 ZPO ersichtlich anknüpft, ist für die Statthaftigkeit der Berufung von einer Säumnis durch bloßes Nichtverhandeln des Prozessbevollmächtigten zur Hauptsache auszugehen. Dass die Partei oder ihr allein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter im Termin nicht verhandelt, ist in § 333 ZPO der Säumnis gleichgestellt.

So liegen die Dinge hier. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Bekl., nachdem er von dem das Ablehnungsgesuch der Bekl. zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Kenntnis erlangt und dagegen mündlich sofortige Beschwerde eingelegt hatte, er trete nicht auf und wolle auch keinen Antrag stellen, unter Verweis auf seinen Terminaufhebungsantrag vom Vortage.

3. Die Versäumung der Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Bekl. war schuldhaft.

a) Dies ergibt sich schon daraus, dass gem. § 337 ZPO an die erschienene Partei strengere Anforderungen zu stellen sind als an die ausgebliebene Partei. Die erschienene Partei und für sie der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte handeln nämlich schon schuldhaft, wenn sie im Termin nicht verhandeln, ohne dass ein Hindernis nach § 337 ZPO für eine Säumnisentscheidung bestünde. Dies ist indessen nur der Fall, wenn die in der Vorschrift genannten Fristen zu kurz bemessen waren. Die erschienene Partei bleibt nur befugt, die unangemessene Kürze einer richterlichen Einlassungs- oder Ladungsfrist zu rügen und Vertagung zu verlangen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 1). Dafür ist hier nichts ersichtlich, weil der Verhandlungstermin vor dem Landgericht schon am 6. März 2007 bestimmt worden ist und keine der genannten Fristen von der Bekl. beanstandet worden ist. Übertragen auf § 514 Abs. 2 ZPO hat der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Bekl. am 16. Oktober zwar zunächst aufgetreten ist, dann aber nicht verhandelt hat, zur Folge, dass eine beachtliche Säumnis schon deswegen nicht vorliegt.

b) Sähe man dies anders, wäre auch ein Verschulden der Bekl. gegeben. Da für die Frage einer unverschuldeten Säumnis die gleichen Maßstäbe wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (BGH, NJW 1999, 724), ist daher auch der Einspruchstermin bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gem. § 337 ZPO von Amts wegen zu vertagen mit der Folge, dass ein Fall der Säumnis nicht in Betracht kommt.

So liegen die Dinge hier jedoch nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen einer plötzlich auftretenden Verhinderung des Rechtsanwalts durch Krankheit oder aus anderen Gründen mangelndes Verschulden vorliegen kann, aber auch nur dann, wenn der Anwalt nicht mehr für eine Vertretung sorgen oder die Prozessbeteiligten (Gegner und Gericht) nicht mehr rechtzeitig über seine Verhinderung unterrichten kann (vgl. BGH, NJW 2006, 448; NJW 1999, 724; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, aaO.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

aa) Das Verschulden entfällt hier nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte der Bekl. davon ausgehen durfte, gegen sie werde ein zweites Versäumnisurteil nicht erlassen, weil er am Tage zuvor einen Antrag auf Terminsaufhebung gestellt hatte. Der Bekl. war der Termin seit März 2007 bekannt. Der Antrag auf Terminsaufhebung war noch am Vortage abschlägig beschieden worden. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Gericht von dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils wegen der angeblichen Verhinderung der Bekl. absehen würde. Im Übrigen war dieser Umstand durch das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung überholt.

bb) Dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils stand auch nicht entgegen, dass die Bekl. durch ihren Generalbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen die entscheidenden Richter der Zivilkammer des Landgerichts angebracht hatte. Denn dieses Gesuch war durch Beschluss der Kammer am Tage der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. im Termin bekannt gegeben worden. Zwar hatte dieser noch in der Verhandlung sofortige Beschwerde eingelegt. Er durfte aber nicht erwarten, dass es nun nicht mehr zur Verhandlung in der Hauptsache kommen würde. Denn die mündliche Verhandlung nahm trotz der sofortigen Beschwerde ihren Fortgang. Der Prozessbevollmächtigte musste deshalb durch Verhandeln zur Hauptsache die Rechte seiner Partei wahren. Aufgrund des zulässigen Einspruchs der Bekl. drohte ihr nur bei unterlassener Stellung des Klageabweisungsantrags ein Nachteil.

Selbst wenn die Kammer jedoch ihre Wartepflicht nach § 47 ZPO verletzt haben sollte, hätte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn gegen die abgelehnten Richter lagen Gründe zur Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO nicht vor, wie dem bestandskräftigen Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgericht vom 6. November 2007 (I-11 W 56/07) zu entnehmen ist.

Der in einer etwaigen Verletzung der Wartepflicht nach § 47 ZPO liegende objektive Verfahrensfehler der abgelehnten Richter ist im Übrigen geheilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BayVerfGH, NJW 1982, 1746; BAG, Betriebs-Berater 2000, 1948; OLGR Köln, 2004, 427). Das ist hier aufgrund der erwähnten Entscheidung des 11. Zivilsenats der Fall.

cc) Weiter durfte die Bekl. nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgen werde und vom Erlass des zweiten Versäumnisurteils absah, weil die Voraussetzungen für das erste Versäumnisurteil nicht vorgelegen hätten. Der Bekl. wäre es hier auch unbenommen gewesen, Klageabweisung zu beantragen, d. h. zur Sache zu verhandeln, und gleichzeitig die Verfahrensrügen weiter geltend zu machen. Ihr Rügerecht hätte sie gem. § 295 ZPO nur bei rügeloser Verhandlung verloren.

Im Übrigen ist bei der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil der Prüfungsumfang eingeschränkt. Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das erste Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen, weil die Klage unzulässig oder nicht schlüssig war. Dies ist höchstrichterlich entschieden.

Einem möglichen Gehörverstoß bei Erlass des ersten Versäumnisurteils wird dadurch begegnet, dass die Partei die Möglichkeit hat, das Gericht auf einen Fehler in seiner Prüfung im Einspruchstermin hinzuweisen. Die Partei kann gerade nicht mehr darauf vertrauen, dass das Gericht in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage nunmehr anders beurteilen werde (vgl. BGHZ 141, 351; OLG Köln, aaO.). Im Übrigen muss der Partei bewusst sein, dass eine Säumnis im Einspruchstermin besonders schwerwiegende Folgen haben kann. Sie muss deshalb sicherstellen, im Termin nicht säumig zu sein. Dies ist ihr, nachdem sie schon einmal säumig war, auch zuzumuten. Gerade im hier zu entscheidenden Fall hätte die Bekl. ohne prozessuale Nachteile die Säumnis durch die Einlassung zur Hauptsache unter Rüge der Zulässigkeit abwenden können.

Ein erstes echtes Versäumnisurteil lag mit dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2001 vor. Es handelte sich dabei nicht um ein wirkungsloses Nichturteil. Die Bekl. hat gegen das erste Versäumnisurteil auch Einspruch eingelegt. Der Termin vom 16. Oktober 2007 war auch ausdrücklich zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache anberaumt.

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist somit ohne Weiteres zu verwerfen, wenn die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erscheint, nicht vertreten ist oder nicht verhandelt (vgl. BGHZ 141, 351).

II. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Versäumung der Verhandlung ist schuldhaft, wenn im Termin nicht verhandelt wird, ohne dass ein Hindernis nach § 337 ZPO bestünde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte (offenbar Gewerbemieter) war im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht säumig; gegen ihn erging auf Antrag des Klägers (erstes) Versäumnisurteil. Dagegen legte der Beklagte Einspruch ein. Das Landgericht bestimmte den Verhandlungstermin am 6. März 2007 auf den 16. Oktober 2007. Kurz vor diesem Termin stellte der Beklagte (über seinen Prozessbevollmächtigten) einen Antrag auf Terminsaufhebung, der allerdings einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung abschlägig beschieden worden ist. Der Beklagte lehnte die Richter des Landgerichts als befangen ab. Dieses Gesuch wurde durch Beschluss der Kammer am Tage der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Im Termin vom 16. Oktober 2007 erschienen beide Prozessbevollmächtigten. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der zurückweisende Beschluss hinsichtlich der Ablehnung wegen Befangenheit bekannt gegeben. Der Prozessbevollmächtigte verhandelte nicht, weil auf Antrag des Klägervertreters das zweite Versäumnisurteil, durch das der Einspruch des Beklagten verworfen wurde, erlassen wurde. Dagegen legte der Beklagte Berufung zum OLG ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf verwarf die Berufung als unzulässig, soweit sie sich gegen das zweite Versäumnisurteil gerichtet habe. Zutreffend sei das Landgericht von einer schuldhaften Versäumung i. S. d. §§ 514 Abs. 2, 354 ZPO auf Seiten des Beklagten ausgegangen. Das ergebe sich schon daraus, dass gemäß § 337 ZPO an die erschienene Partei strengere Anforderungen zu stellen seien als an die ausgebliebene. Die erschienene Partei und für sie der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte handelten nämlich schon schuldhaft, wenn sie im Termin nicht verhandeln, ohne dass ein Hindernis nach § 337 ZPO für eine Säumnisentscheidung bestünde. Das sei indessen nur der Fall, wenn die in der Vorschrift genannten Fristen zu kurz bemessen gewesen seien. Vorliegend sei der Verhandlungstermin jedoch schon am 6. März 2007 bestimmt worden. Ein Verschulden entfalle hier deshalb nicht, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten davon ausgehen durfte, gegen die Partei werde ein zweites Versäumnisurteil nicht erlassen, weil am Tage zuvor ein Antrag auf Terminsaufhebung gestellt worden sei.

Der Antrag auf Terminsaufhebung sei schon am Vortag abschlägig beschieden worden. Der Beklagte habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht von dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils wegen der angeblichen Verhinderung des Beklagten absehen würde. Im Übrigen sei dieser Umstand durch das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung überholt gewesen. Dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils habe auch nicht entgegengestanden, dass der Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landgerichts angebracht hatte. Dieses Gesuch sei zurückgewiesen worden, was dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin bekannt gegeben worden sei.

Zwar habe dieser noch in der Verhandlung sofortige Beschwerde eingelegt. Er dürfte jedoch nicht erwarten, dass es nun nicht mehr zur Verhandlung in der Hauptsache kommen würde, denn die mündliche Verhandlung habe trotz der sofortigen Beschwerde seinen Fortgang genommen. Selbst wenn die Kammer ihre Wartepflicht nach § 47 ZPO verletzt haben sollte, hätte das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn gegen die abgelehnten Richter lagen Gründe der Besorgnis der Befangenheit nicht vor, wie dem entsprechenden Beschluss des OLG auf die sofortige Beschwerde zu entnehmen sei. Der in einer etwaigen Verletzung der Wartepflicht liegende objektive Verfahrensfehler der abgelehnten Richter sei im Übrigen geheilt, wenn das Ablehnungsgesuch (später) rechtskräftig zurückgewiesen werde.