Verschuldeter Mietrückstand bei Dauerauftrag
§ 93 ZPO, § 284 BGB, § 554 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verschuldeter Mietrückstand bei Dauerauftrag; Veranlassung zur Klageerhebung; Mietrückstand; Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Überweist der Mieter den Mietzins durch einen Dauerauftrag, so muß er dessen Ausführung überwachen.
2. Will ein Vermieter Räumungs- oder Zahlungsklage wegen Mietrückstandes erheben, ist er nicht gehalten, bei einem säumigen Mieter außergerichtlich Aufklärung hinsichtlich des entstandenen Rückstandes zu erhalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben ihre Miete per Dauerauftrag bezahlt. Nach einer Mieterhöhung hatten sie den alten Dauerauftrag gestoppt und einen neuen über die erhöhte Miete erteilt. Die Bank hat den alten Dauerauftrag gestoppt, den neuen jedoch nicht ausgeführt. Dem Bekl. wurde dieser Sachverhalt erst bekannt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kl. wegen Mietrückstandes für zwei Monate kündigte und Räumungsklage einreichte. Die Bekl. haben den Rückstand beglichen, beide Parteien haben Hauptsachenerledigung erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das AG hat der Kl. die Kosten auferlegt (AG Schöneberg vom 12. Januar 1983 - 7 C 666/82 -) und gemeint, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen, denn das Verschulden der Bank habe den Bekl. nicht zugerechnet werden dürfen. Sie hätten nach Kenntnis der Sachlage sich sogleich um die Angelegenheit gekümmert und die offenen Mieten ausgeglichen, so daß mangels Verschulden kein Verzug vorliege. Die Kl. habe auch verfrüht Klage erhoben, denn die Bekl. hätten bisher die Mieten pünktlich entrichtet und die Kl. habe wegen der erstmals auftretenden Unregelmäßigkeit bei dem Bekl. Rückfrage halten oder sie mahnen müssen. Auf die Beschwerde der Kl. hob das Landgericht den Beschluß auf und erlegte dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von der Kl. angefochtene Beschluß konnte keinen Bestand haben und mußte entsprechend dem Beschlußtenor abgeändert werden. Die Bekl. haben sowohl zur Zahlungs- als auch Räumungs- und Herausgabeklage Veranlassung gegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bekl. den Mietzins für Oktober und November 1982 nicht vertragsgerecht, nämlich spätestens am 3. Werktag des Fälligkeitsmonats im voraus gezahlt haben. Die Miete für Oktober ging bei der Kl. erst am 11. November 1982 ein und die November-Miete wurde ihrem Konto am 22. November 1982 gutgeschrieben. Da die Bekl. zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung am 5. November 1982, mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen in Rückstand geraten waren, konnte die Kl. gemäß § 554 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung aussprechen. Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, daß sie den zweimonatigen Zahlungsrückstand nicht verschuldet hätten. Wenn ihre Bank den geänderten Dauerauftrag für diese beiden Monate nicht ausgeführt hat, so mußte dies den Bekl. spätestens im Laufe des Monats Oktober 1982 auffallen, da die Summe von 646,14 DM auf den Kontoauszügen nicht als Abbuchung erschienen sein kann. Insoweit hätte seitens der Bekl. Veranlassung bestanden, von sich aus diesen Sachverhalt aufzuklären, da es sich bei der Mietzahlungsverpflichtung um eine Bringschuld handelt. Da sie diese Nachforschungen nicht angestellt haben, sondern vielmehr auch noch den Monat November 1982 bis zum Erhalt des Kündigungsschreibens auf sich beruhen ließen, ergibt sich das Verschulden der Bekl. am Verzuge.
Entgegen der Auffassung der Bekl. und derjenigen es Amtsgerichts Schöneberg im angefochtenen Beschluß kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kl. verfrüht Klage erhoben hätte. § 554 BGB sieht nicht vor, daß ein Vermieter, bevor er Räumungs- und Zahlungsklage erheben will, bei einem säumigen Mieter erst außergerichtlich versuchen sollte, Aufklärung hinsichtlich des entstandenen Rückstandes zu erhalten. Überdies ergeben sich im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit keine Billigkeitserwägungen zu Lasten der Kl., da aus den vorgenannten Gründen die Sach- und Rechtslage eindeutig zum Nachteil der Bekl. hervorgeht.