Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Haftung für Schäden durch Astbruch
BGB §§ 906, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer öffentlichen Straßenlandes haftet ohne Verschulden für Schäden, die an einem Gebäude oder Grundstück dadurch entstehen, dass der Ast eines auf dem Straßenland stehenden Baumes abbricht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, der Höhe nach aber nur hinsichtlich eines Betrages von 1.197,78 € bezüglich der Hauptforderung begründet.
Der Kl. hat Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch den herabgefallenen Ast entstanden sind. Dies ergibt sich aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch) nach § 906 Abs. 2 BGB analog, welcher auf den Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 14 Satz 2 BImSchG zurückgeht (Palandt/Herrler, 76. Auflage 2017, § 906, Rn. 37).
Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch auch nicht nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB verhindern kann, und wenn ihm hierdurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH vom 21.5.2010 - V ZR 10/10 = NJW 2010, 2347, 2348; Münchener Kommentar zum BGB/Brückner, 7. Auflage 2017, § 906 Rn. 195).
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist verschuldensunabhängig (BGH vom 8.3.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196). Deshalb ist es unerheblich, dass die Bekl. ihrer Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrollen der Bäume nachgekommen ist. Der Kl. konnte die Einwirkungen auch nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB unterbinden, da selbst im Zuge der jährlichen Kontrollen durch die Bekl. eine Beschädigung des Baumes nicht erkennbar war. Vielmehr konnte diese erst nach dem Abbruch im Stamminneren festgestellt werden.
Der Anspruch ist auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass sich der streitgegenständliche Baum auf öffentlicher Fläche befand. Denn er besteht ebenso bei nichthoheitlicher Benutzung auch der öffentlichen Hand. Das Umstürzen von Ästen ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Folge eines natürlichen Prozesses, weshalb der auf Ersatz gerichtete Anspruch hier privatrechtlicher Natur ist (so auch OLG Celle vom 21.10.2004 - 4 U 78/04). So hat es auch der BGH in einem Fall entschieden, in dem es um die Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln ging, welche von der Bepflanzung eines angrenzenden Grünstreifens einer Gemeindestraße herrührte (BGH vom 8.3.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196).
Der Kl. muss die Beschädigung seines Eigentums auch nicht nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) hinnehmen. § 2 BerlStrG bestimmt unter Abs. 2 Ziff. lit. b, dass zur öffentlichen Straße unter anderem Grünanlagen gehören. § 16 Abs. 3 BerlStrG regelt weiter, dass Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen sind. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Bei dem Astbruch handelt es sich hingegen nicht um eine „Maßnahme“ der Verwaltung (so auch BGH vom 8.3.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196). Darüber hinaus halten sich die Folgen des Astabbruches nicht mehr in dem Rahmen, für den das Gesetz den Betroffenen eine Duldungspflicht auferlegt.
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht demnach dem Grunde nach, nicht hingegen in der vom Kl. geltend gemachten Höhe, sondern lediglich hinsichtlich eines Betrages von 1.197,78 €. Die einzelnen Positionen hat das Gericht unter Hinzuziehung des § 287 Abs. 1 ZPO bewertet. Ist hiernach unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufen, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Ast eines auf öffentlichem Straßenland stehenden Maulbeerbaumes abbricht und Schäden an Haus und Grundstück des Anwohners verursacht, soll das Land Berlin nach Auffassung des Amtsgerichts Wedding haften, und zwar auch ohne Verschulden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Am Abend des 23. Juni 2016 brach bei windstillen Wetterverhältnissen der Ast eines auf öffentlichem Straßenland stehenden 116 Jahre alten Maulbeerbaumes ab und beschädigte hierdurch u. a. die Dachrinne, die Außenbeleuchtung und die Fassade des Hauses des Klägers sowie den Zaun des Grundstücks. Der Kläger verlangt vom beklagten Land, welches den Zustand des Straßenbaumes jährlich kontrolliert hatte, unter Berücksichtigung von Abzügen alt für neu u. a. Schadensersatz in Höhe von 1.519,13 €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Wedding gab der Klage in Höhe von 1.197,78 € statt. Nach den Grundsätzen des in Analogie zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Rechtsprechung entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei der Beklagte zum Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages verpflichtet, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme, und ohne dass sich der Beklagte zur Entlastung auf die regelmäßige Kontrolle des Baumzustandes berufen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass ein Ausgleichsanspruch auch gegenüber der nicht hoheitlich handelnden öffentlichen Hand in Betracht kommt, übersieht dabei aber, dass der Ausgleichsanspruch an die Stelle des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB tritt und deshalb voraussetzt, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist (MünchKommBGB/Brückner, 7. Aufl., § 906 Rn. 206). Die eingetretene Beeinträchtigung muss deshalb wenigstens mittelbar auf den Willen des in Anspruch genommenen Eigentümers zurückgehen (BGH, Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, GE 1993, 647 = NJW 1993, 1855, 1856 l. Sp.). Durch Naturereignisse oder – wie hier – eine unerkennbare Baumerkrankung verursachte Schädigungen sind dem Grundstückseigentümer dagegen nicht zurechenbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 - I-9 U 38/13 - juris; MünchKommBGB/Brückner, aaO., § 906 Rn. 209).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestand daher keine Schadensersatzverpflichtung. Wollte man das anders sehen, müsste das Land Berlin im Hinblick auf die durch die Klimaänderung zunehmende Sturmgefahr vorsorglich alle in unmittelbarer Nähe zu Privatgrundstücken stehenden Bäume fällen, um möglichen Schadensersatzansprüchen zuvorzukommen: eine recht absurde Idee.
Hans-Jürgen Bieber
Anmerkung der Redaktion
vgl. dazu auch BGH vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 - GE 2018 [4], 232