Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei verbotener Eigenmacht
BGB §§ 231, 858
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei verbotener Eigenmacht; Entfernung von Einrichtungsgegenständen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entfernt der Vermieter Einrichtungsgegenstände des Mieters ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels, handelt er in verbotener Eigenmacht und haftet auch ohne Verschulden auf Schadensersatz. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß der Bekl., der bei der Entfernung der Einrichtungsgegenstände des Kl. aus der Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) handelte, für deren Folgen gemäß § 231 BGB auch ohne Verschulden haftet (Senatsurteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126 = NJW 1977, 1818 unter II 2). Eine Schadensersatzpflicht des Bekl. kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf seiten des Bekl. überhaupt nicht vor oder sei so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschulden des Kl. zurücktreten müsse. Sofern dem Bekl. Vorsatz vorzuwerfen sein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchen Fall ein lediglich fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473 = NJW 2002, 1643 unter II 4 m. w. N.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß den Bekl. grundsätzlich eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des Kl. entfernten Sachen traf und er insoweit für den durch die "Entsorgung" eingetretenen Schaden einzustehen hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 596).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Vermieter Einrichtungsgegenstände des Mieters entsorgen läßt, tut er das auf eigenes Risiko. Er haftet sogar ohne Verschulden auf Schadensersatz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte ohne Räumungstitel Wohnungseinrichtungen und die persönliche Habe des Mieters entsorgen lassen. Der Mieter verlangte Schadensersatz. Das Landgericht meinte, das Verschulden des Vermieters sei minimal gegenüber dem weit überwiegenden Verschulden des Mieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies darauf, daß bei verbotener Eigenmacht und damit irrtümlicher Selbsthilfe der Vermieter auch ohne Verschulden hafte. Im übrigen treffe den Vermieter eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des Mieters entfernten Sachen.