Verschulden
BGB §§ 535, 276
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verschulden; Sanierung; Wasserhahn; Wasserschaden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der vermietende Hauseigentümer handelt fahrlässig und macht sich deshalb schadensersatzpflichtig, wenn er während der Sanierung einer leerstehenden Wohnung in einem ansonsten bewohnten Gebäude keine Vorsorge dagegen trifft, daß aus Wasserhähnen in der leerstehenden Wohnung schadensverursachenden Wassermengen ausfließen können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es geht in rechtlicher Hinsicht allein um die Frage, ob die Kl. den Möbelschaden der Bekl., dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, schuldhaft verursacht haben. Das wird von dem angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung bejaht. Dieser Begründung tritt die Kammer aus drücklich bei. Die Kl. handelten fahrlässig, indem sie es zuließen, daß während der monatelangen Sanierungsarbeiten in der leerstehenden Wohnung ein ungesicherter Wasserhahn (also ein solcher ohne Abflußbecken) vorhanden war, auf dem sich Wasserdruck befand und aus dem durch einfaches Öffnen Wasser austreten konnte. Die Kl. hätten, um das Schadensereig nis zu vermeiden, ohne weiteres den Haupthahn absperren oder eine partielle Absperrvorrichtung anbringen können. Daß diese Maßnahmen erforderlich waren, war bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für die Kl. voraussehbar. Gerade der Umstand, daß der spätere Schaden eingetreten ist, zeigt nach Auffassung der Kammer die Notwendigkeit einer solchen Vorsichtsmaßnahme mit Deutlichkeit. Die Kl. können sich auch nicht darauf berufen, daß es auf Baustellen allgemein nicht üblich sei, Was serhähne aus Sicherheitsgründen generell abzusperren. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Sanierung einer leerstehenden Wohnung, die sich oberhalb der Wohnung der Bekl. befand, die von diesen mit Möbeln ausgestattet war und bewohnt wurde. Bei einer solchen Situation mußte sich den Kl. der Gedanke aufdrängen, daß durch unkontrolliert austretendes Wasser in der leerstehenden Wohnung ein erheblicher Schaden in der darunter befindlichen Wohnung eintreten würde. Sie waren deshalb verpflichtet, dieser Gefährdung durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Mit den Verhältnissen auf einer Baustelle in einem insgesamt unbewohnten Neubau ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.