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Verschmutzungen

LG Bonn6 S 344/8916.11.1989WuM 1990, 203

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verschmutzungen; Unrat; Lichthof; Mietminderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verschmutzungen durch herunterfallende Gegenstände im Lichthof einer Wohnanlage rechtfertigen keine Mietminderung, soweit der Mieter nach der Hausordnung selbst zur Reinhaltung verpflichtet ist. Im Einzelfall können übermäßige Verschmutzungen eine Mietminderung begründen, die der Mieter jedoch beweisen muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind gemäß § 535 Satz 2 BGB i. V. mit den Regelungen des Mietvertrages der Parteien v. 26.8.1985 verpflichtet, die von der Kl. im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Beträge nachzuzahlen, um die sie die vertraglich geschuldeten Mieten seit September 1987 gemindert haben. Es handelt sich um einen Betrag von 1.401,08 DM betreffend die Zeit vom 1.9.1987 bis 30.4.1989.

Aufgrund des der Kammer unterbreiteten Sachverhaltes hat nicht festgestellt werden können, daß die Mietwohnung der Bekl. in dem fraglichen Zeitraum mit Fehlern behaftet war, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch minderten (§ 537 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bekl. haben deshalb die geschuldeten Mieten zu Unrecht gemindert, weil sie auch nicht teilweise gemäß § 537 Abs. 1 BGB von ihrer Mietzinszahlungspflicht befreit waren.

Anders als das AG erachtet die Kammer den Sachvortrag der Bekl. nicht als ausreichend, um konkrete Feststellungen darüber treffen zu können, in welchem Maße der Lichthof der Wohnanlage, an dem ihre Wohnung liegt, laufend durch Unrat verschmutzt wurde. Die Bekl. haben ihren erstinstanzlichen Vortrag, seit Sommer 1987 würden die Bewohner der oberen Stockwerke ständig und regelmäßig Müll und sonstige Gegenstände von ihren Balkonen in den Lichthof hinabwerfen, auch im zweiten Rechtszug nicht hinreichend präzisiert. Der Verlauf der Berufungsverhandlung hat gezeigt, daß die Bekl. hierzu offenkundig auch nicht in der Lage sind, weil sie die von ihnen beanstandeten Verschmutzungen in dem hier interessierenden Zeitraum von September 1987 bis April 1989 nicht im einzelnen festgehalten haben: Weder die beklagte Ehefrau noch ihr Prozeßbevollmächtigter vermochten hierzu konkrete Angaben zu machen. Soweit auf einigen der bei den Akten befindlichen und im Termin erörterten Fotos die Ansammlung von Unrat in dem Lichthof zu sehen ist, läßt sich aus diesen fotografischen Darstellungen ebensowenig entnehmen, ob überhaupt, wenn ja, wann und welcher Unrat und gegebenenfalls mit welcher Häufigkeit er in den Lichthof geworfen wurde. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß eine zur Mietminderung berechtigende Gebrauchsbeeinträchtigung durch derartigen Unrat ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Lichthof durch Mitbewohner der Wohnanlage so übermäßig verschmutzt würde, daß es den Bekl. nicht mehr zumutbar wäre, selbst für die Reinhaltung des Lichthofes zu sorgen, wozu sie - was von ihnen grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird - mietvertraglich (Hausordnung) an sich verpflichtet sind, da der Lichthof allein ihnen zur Nutzung überlassen ist; mag er nun mitvermietet worden sein oder nicht. Ob und wann solche übermäßigen Verschmutzungen, die allein als erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung i. S. von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könnten, bestanden haben, haben die Bekl. ... nicht schlüssig vorzutragen vermocht [...]

Die Bekl. leiten ihren Mietminderungsanspruch zu Unrecht schließlich aus dem bedauerlichen Vorfall v. 22.8.1989 ab, denn es gehört nicht zu den generellen Vermieterpflichten, seine Mieter vor gezielt geworfenen Gegenständen zu bewahren; bei einem solchen - ans Kriminelle grenzenden - Tun Einzelner handelt es sich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos eines jeden Menschen, sei er Hauseigentümer oder Mieter, dem grundsätzlich nur mit strafrechtlichen Mitteln beizukommen ist. Allerdings empfiehlt es sich, daß die Kl. in ihren vorstehend angeregten Rundschreiben auch auf die Gefährlichkeit und das Verbotswidrige derartiger Handlungsweisen eindringlich hinweist.

Da die Bekl. nach allem den Mietzins zu Unrecht gemindert haben, sind sie gemäß dem Klageantrag auf die Berufung zur Zahlung des Mietrückstandes zu verurteilen.