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Verschmutzung des Nachbargrundstücks

AG Nürnberg23 C 3805/2103.12.2021GE 2022, 524

BGB §§ 903, 985, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar.

2. Wenn der Nachbar die Verschmutzung selbständig wieder beseitigt, besteht keine Wiederholungsgefahr, sodass einer Klage auf Unterlassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück der Kl. befindet sich ein Maschendrahtzaun sowie davor eine Sichtschutzwand. Am 21.10.2019 warf der Bekl. zu 2) in den Zwischenraum zwischen der Sichtschutzwand und dem Maschendrahtzaun Laub. Nach einem Gespräch zwischen dem Kl. und dem Bekl. zu 1) am 22.10.2019 entfernte dieser am folgenden Tag das Laub aus dem Zwischenraum. Mit Schreiben vom 28.1.2021 verlangten die Kl. von den Bekl. zu 1) und zu 2), eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Die Kl. behaupten, die Bekl. hätten immer wieder Laub und Gartenabfälle auf ihr Grundstück geworfen. Neben dem Vorfall im Jahr 2019 sei beobachtet worden, wie der Bekl. zu 2) am 7.11.2020 erneut Laub und Gartenabfälle in den Zwischenraum zwischen der Sichtschutzwand und dem Maschendraht geworfen habe. Die Kl. sind der Ansicht, dass bereits aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sowie der fehlenden Teilnahme am Schlichtungsverfahren eine Wiederholungsgefahr bestehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klagepartei hat bereits keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Bekl. zu 1) gem. § 1004 BGB, da diese nicht Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Der Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung einer Beeinträchtigung des Eigentums richtet sich gegen den Schuldner. Der Schuldner ist hierbei der Störer, wobei die Auslegung hierbei grundsätzlich strittig ist und aus diesem Grund stets einer wertenden Zurechnung bedarf. Unterschieden wird hierbei grundsätzlich bezüglich eines Handlungsstörers und eines Zustandsstörers.

Der Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Dies kann unmittelbar durch denjenigen erfolgen, der durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat oder mittelbar durch denjenigen, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann (Palandt/Herrler, 80. Aufl. 2021, BGB § 1004 Rn. 15 ff.).

Aufgrund der durchgeführten Anhörung der Parteien konnte das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Bekl. zu 1) keine Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Die Kl. zu 1) gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie wahrgenommen habe, wie (die Bekl. zu 1]) das Laub genommen habe und entsprechend dort verteilt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021, Seite 2, Bl. 41 d. A.). Die Bekl. zu 1) führte hierzu aus, dass sie nie Laub in den Zwischenraum reingeschmissen habe. Sie habe dies auch nicht gesehen im Jahr 2019. Sie könne jedoch noch angeben, dass es damals im Jahr 2019 so gewesen sei, dass eine Plastikplane unter dem Palisadenzaun gelegt worden sei […] und von diesem Plastik ein bisschen was herausgeschaut habe. Sie habe den Kl. darum gebeten, dass das Plastik entfernt werden solle, was nicht gemacht worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann gesagt, dass man auch etwas Laub drauf kehren könne und das abdecken könne, sodass man das nicht mehr sehen könne.

Aufgrund der getätigten Aussagen von beiden Parteien nimmt das Gericht an, dass die Bekl. zu 1) bereits selbst kein Laub in den Zwischenraum geworfen hat, sodass die Beeinträchtigung durch diese nicht unmittelbar kausal verursacht wurde. Jedoch kommt das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass keine mittelbare Verursachung seitens der Bekl. zu 2) vorliegt, da zwar der Bekl. zu 2) sich aufgrund der getätigten Aussage, dass man das Plastik auch mit Laub abdecken könne, veranlasst gefühlt haben könnte, das Laub in den Zwischenraum zu kehren, jedoch nicht anzunehmen ist, dass die Bekl. zu 1) diese Beeinträchtigung hätte verhindern können. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. zu 1) das Vorgehen des Bekl. zu 2) im Jahr 2019 selbst nicht wahrgenommen hat. In diesem Rahmen verkennt das Gericht nicht, dass die Bekl. zu 1) als Partei ebenso ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Die Bekl. zu 1) gab hierzu ohne Aufforderung des Gerichts bekannt, dass sie zumindest mit dem Bekl. zu 2) über die Situation bezüglich des Plastiks gesprochen hat. Zudem kann auch das Verhalten des Bekl. zu 2) nicht aufgrund der Ehe der Bekl. zu 1) zugerechnet werden. Es besteht somit bereits kein Anspruch gegen die Bekl. zu 1), da diese nach Überzeugung des Gerichts nicht Störerin bzw. Schuldnerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist.

II. Die Klagepartei hat ebenso keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Bekl. zu 2), mangels anzunehmender Wiederholungsgefahr.

1. Schutzgut von § 1004 Abs. 1 BGB sind alle Beeinträchtigungen, die nicht in § 985 geregelt sind. Unter Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903) widersprechende, nach Dauer und Intensität nicht nur ganz unerhebliche Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers zu verstehen (Palandt/Herrler, 80. Aufl. 2021, BGB § 1004 Rn. 5 f.). Auch das Verschmutzen (genauer: der noch andauernde Vorgang der Verschmutzungshandlung) eines Grundstücks oder das Abstellen einer Sache auf einem fremden Grundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar (BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2021, BGB § 1004 Rn. 81). Nach der durchgeführten Anhörung der Parteien kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung durch Verbringung des Laubes vorlag.

Die Kl. zu 1) gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie den Bekl. zu 2) gesehen habe, wie dieser mit Schaufel und Besen Laub zusammengekehrt habe und dann in den Zwischenraum hinein hat fallen lassen. Der Kl. zu 2) gab hierzu an, dass er den Vorfall selbst nicht wahrgenommen habe, er aber gesehen habe, dass der Bekl. zu 2) am Gartenzaun unterwegs gewesen sei und dort gearbeitet habe.

Der Bekl. zu 2 gab hierzu an, dass er im Jahr 2019 einmal dazu gekommen sei, dass er ein bisschen Laub dazwischengeworfen habe. Er habe das Ganze zusammengekehrt und in einen Plastikeimer getan. Danach habe er dieses Laub genommen und habe es in den Spalt dazwischengeworfen.

Bereits aufgrund der Aussagen der Klagepartei selbst kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Bekl. zu 2) im Jahr 2019 Laub in den Zwischenbereich zwischen dem Palisadenzaun und dem Maschendrahtzaun geworfen hat. Dagegen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass auch noch weitere Gartenabfälle und sonstiger Unrat durch den Bekl. zu 2) auf das Grundstück der Klagepartei verbracht wurde. Insoweit bestand bereits keine Eigentumsbeeinträchtigung.

2. Der Bekl. zu 2) ist zwar Handlungsstörer, da er das Laub in den Zwischenbereich verbracht hat und dies somit eine Beeinträchtigung darstellt, die adäquat kausal durch den Bekl. zu 2) verursacht wurde, jedoch konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass eine Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, weshalb der Klagepartei kein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 BGB zusteht.

Für die Wiederholungsgefahr ist erforderlich, dass eine auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen vorliegt, maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erlischt der Anspruch, wobei das Gericht hierbei nicht verkennt, dass eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung ausreichend ist (Palandt/Herrler, 80. Aufl. 2021, BGB § 1004 Rn. 32). Hat grundsätzlich bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so soll die Wiederholungsgefahr zu vermuten sein. Es liegt dann am Anspruchsgegner, diese Vermutung zu widerlegen (BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2021, BGB § 1004 Rn. 269).

Die Kl. zu 1) gab hierzu an, dass sie gesehen habe, wie der Bekl. zu 2 Laub in den Zwischenraum hat fallen lassen. [Aufgrund der Wahrnehmungen des Kl. zu 2) im Jahr 2020] sei sie herausgegangen und habe dann um die Ecke geschaut und habe dann gesehen, dass der Bekl. zu 2 wieder Laub in den Abstand dort hineingeschmissen habe. Sie habe definitiv wahrgenommen, dass der Bekl. im Jahr 2020 gezielt Laub in den Bereich geschmissen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021, Seite 2 f., Bl. 41 f. d. A.).

Der Kl. zu 2 gab an, dass er im Jahr 2019 den Vorfall nicht genau wahrgenommen habe, aber gesehen habe, dass der Bekl. zu 2 am Gartenzaun unterwegs gewesen sei und dort gearbeitet habe. Im Laufe des Tages habe er geschaut und festgestellt, dass auffällig viel Laub im Zwischenraum läge. Danach haben sie das Ganze auch beim Bekl. zu 2) angesprochen. Zumindest sei das Ergebnis gewesen, dass das Laub danach nach ein paar Tagen entfernt worden sei.

Die Bekl. zu 1) gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass es damals im Jahr 2019 so gewesen sei, dass eine Plastikplane unter den Palisadenzaun gelegt worden sei, was jedoch herausgeschaut habe. Sie müsse angeben, dass das Ganze ja auch schön gemacht worden sei danach. Inzwischen seien dort kleine Steine dazwischen. Das sähe sehr ordentlich aus, weshalb für sie auch kein Grund mehr da sei, dass man etwas zum Abdecken hineinlegen sollte.

Der Bekl. zu 2) gab an, dass er im Jahr 2019 das Laub genommen habe und es in den Spalt dazwischen geworfen habe. Er habe das Laub dort hineingeschmissen, damit man das Plastik nicht mehr sehe und das Ganze abgedeckt werde. Er könne angeben, dass er das Ganze auch nie wieder wiederholt habe. Er möchte das auch nicht noch mal wiederholen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021, Seite 3, Bl. 42 d. A.).

Des Weiteren wurden zur Veranschaulichung der Örtlichkeit in der mündlichen Verhandlung 4 weitere Fotos zu Protokoll genommen. Aufgrund der durchgeführten informatorischen Anhörung kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Wiederholungsgefahr fortgefallen ist, da der Bekl. zu 2) laut eigener Angabe der Klagepartei das Laub nach dem Vorfall im Jahr 2019 selbständig entfernt hat. Zwar gibt die Klagepartei an, dass es im Jahr 2020 zu einem erneuten Vorfall gekommen sei, jedoch konnte dies nicht zur Überzeugung des Gerichts ausreichend dargelegt und bewiesen werden. Insoweit ist bezüglich der Aussagen der Klagepartei zu berücksichtigen, dass sie als Partei ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Aufgrund der durchgeführten informatorischen Anhörung konnte sich bezüglich der vorgetragenen weiteren Vorfälle im Jahr 2020 das Gericht nicht entsprechend der Voraussetzungen von § 286 ZPO überzeugen, welcher Vortrag insoweit der Wahrheit entspricht. Es konnte jedoch zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass keine Besorgnis weiterer Störungen besteht. Insoweit ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Bekl.partei den Vorfall im Jahr 2019 unumwunden zugibt und sich entsprechend selbst belastet. Des Weiteren sind bei dem vorgelegten Bild vom 2.11.2021 um 9.25 Uhr (Beschreibung auf Rückseite des Bildes) entsprechend des Vortrages der Bekl. zu 1) unter dem Laub an manchen Stellen die beschriebenen kleinen Steine zu sehen. Es erscheint dem Gericht aus diesem Grund plausibel, dass die Bekl.partei kein eigenes Interesse daran hat, weitere Beeinträchtigungen vorzunehmen. Auch führt die Nichtteilnahme am Schlichtungsverfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Corona-Situation sowie das Nichtunterschreiben der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht dazu, dass das Gericht annimmt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gericht annimmt, dass die Situation für den Bekl. zu 2) im Jahr 2019 aufgrund der vorgenommenen Beseitigung durch ihn selbst erledigt war, weshalb es für das Gericht plausibel erscheint, dass er eine solche Unterlassungserklärung nach über einem Jahr nach dem bereits zwischen den Parteien besprochenen Vorfall nicht unterschreibt.

Zusätzlich erscheint es dem Gericht zudem plausibel, dass insbesondere aufgrund eines Windes es nachvollziehbar ist, dass sich das Laub insbesondere in dem Zwischenbereich zwischen dem Palisadenzaun und dem Maschendrahtzaun sammelt. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund der weiteren vorgelegten Bilder vom 2.11.2021 um 8.24 Uhr sowie der Bilder, welche mit dem Schriftsatz vom 21.9.2021 eingereicht wurden.

III. Mangels begründeter Hauptforderung (s. oben) besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verbringen von Laub in den Randbereich eines fremden Grundstücks (im konkreten Fall in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun) stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Wenn der Nachbar die Verschmutzung aber selbständig wieder beseitigt, besteht keine Wiederholungsgefahr, sodass einer Klage auf Unterlassung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch einen Eigentümerweg getrennt. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Maschendrahtzaun sowie davor eine Sichtschutzwand. Am 21. Oktober 2019 warf der Beklagte zu 2) in den Zwischenraum zwischen der Sichtschutzwand und dem Maschendrahtzaun Laub.

Nach einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) entfernte dieser am folgenden Tag das Laub aus dem Zwischenraum. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021, also mehr als ein Jahr später, verlangten die Kläger von den Beklagten zu 1) und zu 2), eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten immer wieder Laub und Gartenabfälle auf ihr Grundstück geworfen. Neben dem Vorfall im Jahr 2019 sei beobachtet worden, wie der Beklagte zu 2) am 7. November 2020 erneut Laub und Gartenabfälle in den Zwischenraum zwischen der Sichtschutzwand und dem Maschendraht geworfen habe. Die Kläger sind der Ansicht, dass bereits aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sowie der fehlenden Teilnahme am Schlichtungsverfahren eine Wiederholungsgefahr bestehe, und beantragen Unterlassung.

Die Beklagten räumen nur den einen Vorfall im Jahr 2019 ein. Danach seien wahrscheinlich Blätter durch den Wind gegen die Holzwand geweht worden, sodass sie sich möglicherweise in dem Zwischenraum angesammelt hätten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Beklagte zu 1) besteht kein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 BGB, da diese nicht Störerin i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB ist, denn die Beklagte zu 1) hat selbst kein Laub in den Zwischenraum geworfen.

Gegen den Beklagten zu 2) haben die Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung, da es an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

Schutzgut von § 1004 Abs. 1 BGB sind alle Beeinträchtigungen, die nicht in § 985 geregelt sind. Auch das Verschmutzen eines Grundstücks oder das Abstellen einer Sache auf einem fremden Grundstück stellt eine solche Beeinträchtigung dar. Da eine solche Beeinträchtigung unstreitig stattgefunden hat, ist eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich zu vermuten.

Aufgrund der Anhörung ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wiederholungsgefahr fortgefallen ist, da der Beklagte zu 2) das Laub nach dem Vorfall im Jahr 2019 selbständig entfernt hat. Zwar geben die Kläger an, dass es im Jahr 2020 zu einem erneuten Vorfall gekommen sei, jedoch konnte dies nicht zur Überzeugung des Gerichts ausreichend dargelegt und bewiesen werden. Das Gericht hält es für „plausibel“, dass die Beklagten ein Jahr nach dem ersten Vorfall die Unterlassungserklärung nicht mehr unterschreiben wollen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Strafrecht spricht man von einer „tätigen Reue“. Nach § 320 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder auf andere Weise den Erfolg abwendet. Durch die tätige Reue hat der Täter gezeigt, dass er einsichtig ist und von der Verfolgung seines Ziels absehen will. Eine zusätzliche Unterlassungserklärung würde nur noch dazu dienen, ein emotionales Bedürfnis der Kläger zu befriedigen.