Versäumung der Ausschlussfrist, Testamentseröffnung
VermG §§ 1 Abs. 8 Buchst. a, 30a, 37 Abs. 2; AusglLeistG §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sätze 2, 3; BGB §§ 133, 157
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine sog. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG muss im Kausalzusammenhang mit dem behördlichen Fehlverhalten stehen. Vorkommnisse staatlicher Stellen vor mehr als 20 Jahren zu Zeiten der Teilung Deutschlands bilden diesen Kausalzusammenhang nicht mehr (hier: evtl. Fehler bei der Testamentseröffnung).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich mit der Klage gegen den Bescheid des Bekl. vom 20.12.2017, mit welchem Ausgleichsleistungsansprüche für die entschädigungslose Enteignung des 1/4-Anteils an den ehemaligen Landwirtschaftlichen Unternehmen R., für die Aktienanteile und Obligationen an der Gebrüder D. AG und anderer Vermögenswerte des Herrn … mangels rechtzeitiger Antragstellung abgelehnt wurden.
… war Miteigentümer der zuvor genannten Vermögenswerte, welche im Oktober 1945 im Wege der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurden.
Der zuletzt in Dresden Wohnhafte errichtete am 9.8.1965 in Westdeutschland ein notarielles Testament wie folgt: „[…] Zu meinen Erben setze ich ein: 1. Meine Nichte Anne-Marie G., geb. von H., zu 50 %, 2. Meinen Neffen Fritz von H., Stuttgart, zu 10 %, 3. Meinen Neffen Gustav-Adolf von D., …, zu 10 %, 4. Meinen Schwager Albert S., zu 15 %, 5. Elly R., zu 15 %. Der Wert meines Reinvermögens beträgt 180.000 DM.“
Im Laufe der behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass am 22.1.1970 vor dem Staatlichen Notariat in Dresden ein weiteres Testament wie folgt gefasst wurde: „Er ist, wie die mit ihm geführte Unterredung ergab, nach der Überzeugung des Notars voll geschäfts- und testierfähig. Frühere Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.“
Herr von D. erklärte nunmehr seinen letzten Willen wie folgt: „Hiermit setze [ich] je zur Hälfte a) Elly R., geb. A. , b) Kurt R., beide wohnhaft in 8027 Dresden, …, als Erben ein. Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“ … verstarb am 25.3.1971 an seinem Wohnort in Dresden. Kurt R. verstarb am 22.1.1976; Elly R. am 21.12.1981. Die Kl. sind Erben nach Elly R.
Gemäß dieser nach dem Dresdner Testament zuletzt festgelegten Erbfolge lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 2.3.2015 den Antrag auf Ausgleichsleistungen bezüglich der vermögensrechtlichen Antragsteller nach dem in Westdeutschland verfassten ersten Testament mangels Erbrechtsnachfolge ab. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 8.7.2016, 8 A 21/16 MD; juris).
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 20.12.2017 lehnte der Bekl. auch die Ausgleichsleistungsansprüche der nach dem letzten und gültigen Dresdner Testament begünstigten Rechtsnachfolger ab. Denn ein fristgerechter Antrag sei bis zum 31.5.1995 nicht gestellt worden. Vielmehr sei dies erst am 6.11.2011 erfolgt. Der für die nach dem ungültigen westdeutschen Testament durch Fritz H. von H. am 30.6.1990 gestellte Antrag auf Restitution entfalte für den Erbstrang nach dem gültigen ostdeutschen Testament keine Rechtsfolgen. Auch eine im Vorfeld im Jahre 1971 ausgestellte Vollmacht an H. von H. durch die Scheinerben des westdeutschen Testamentes könne für die vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz keine Gültigkeit erlangen. Denn diese sei im Juni 1990 bereits erloschen gewesen. Schließlich liege keine Genehmigung der Kl. bzw. deren Rechtsvorgänger als wahre Erben innerhalb der Anmeldefrist vor. Bei der Anmeldefrist handele es sich um eine Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung. Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens scheide aus.
Dagegen haben die Kl. fristgerecht Klage erhoben und sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die fristgerechte Antragstellung des H. von H. auch für ihre Ansprüche gelte und im Zweifel die sogenannte Nachsichtgewährung eingreife. Denn die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten von ihrer Erbberechtigung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31.5.1995 keine Kenntnis gehabt. Denn bis dato seien alle Beteiligten von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments ausgegangen. Die Kl. seien erst durch die Mitteilung des Bekl. im Jahre 2011 auf das Dresdner Testament aufmerksam gemacht worden. Schließlich sei ihre Rechtsvorgängerin, Elly R., in beiden Testamenten begünstigt worden.
Die Kl. beantragen, den Bescheid des Bekl. vom 20.12.2017 aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, festzustellen, dass den Kl. ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des 1/4-Anteils des Rittergutes H. und anderer Vermögenswerte des … zusteht. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die im Bescheid und in den Schriftsätzen geäußerte Rechtsansicht. Wegen der weiteren Einzelheiten eines Sachverhaltes und des Verbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Unterlagen der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Kl. haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung der Vermögenswerte des J. von D., denn es mangelt an der fristgerechten Antragstellung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) werden noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz (VermG), die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignung ausgeschlossen sind, als Anträge nach dem AusglLeistG gewertet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG endet für weitere Anträge die Ausschlussfrist am 31.5.1995. Zum Antrag berechtigt ist die materiell-berechtigte geschädigte (natürliche) Person bzw. deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 AusglLeistG). Erbe des Geschädigten ist die Erbengemeinschaft nach seinem letzten und gütigen Dresdner Testament, mithin die Kl. Dies ist unstreitig und auch vom erkennenden Gericht in Verneinung der Erbberechtigung nach dem früheren in Westdeutschland verfassten Testament so festgestellt (Urteil v. 8.7.2016; 8 A 21/16 MD; juris).
Ein wirksamer Antrag - auch nur - eines Mitglieds dieser Erbengemeinschaft liegt aber bis zum 31.5.1995 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG) oder zuvor bis zum 31.12.1992 aufgrund eines vermögensrechtlichen Antrages (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) nicht vor. Das Gericht folgt dabei der Rechtsansicht des Bekl., dass der - fristgerecht - gestellte vermögensrechtliche Antrag des H. von H. keine Rechtswirkung für den wahren Erbstrang nach Elly R. als Berechtigte entfaltet. Denn dieser Antrag ist nur als solcher für diese nach dem ersten Testament als Scheinerben zu wertende familiäre Erbengemeinschaft zu werten. Zwar war auch nach diesem ersten Testament Elly R. als nicht familiäre Miterbin als Scheinerbin bedacht worden; H. von H. wollte aber nur für die familiären Erben auftreten; nicht für R. Dies ergibt sich eindeutig aus den Formulierungen im Antrag vom 30.6.1990 und aus späteren Schriftstücken. Soweit die Kl. aus der Formulierung „Erben nach“ in dem Schreiben des H. von H. vom 11.3.1993 die Vertretungsmacht herauslesen möchten, teilt dies das Gericht nicht. Denn auch dies ist im Gesamtkontext der familiären Anmeldung zu werten.
Auch eine und sogar innerhalb der Anmeldefrist erteilte Innenvollmacht zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche reicht nur dann zur Zurechnung der Anmeldung des Vollmachtnehmers für den berechtigten Vollmachtgeber aus, wenn der über eine Innenvollmacht des Restitutionsberechtigten verfügende Anmelder ausdrücklich im Namen und in Vertretung des (wahren) Berechtigten angemeldet hat und die Behörde innerhalb der Anmeldefrist nicht die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt hat (VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; VG Dresden, Urteil v. 11.11.1998, 5 K 1584/95; beide juris). H. von H. hat nie für R. und damit für die Kl. nach ihr angemeldet.
Dies erscheint dem Gericht auch aufgrund der Vorkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren 8 A 21/16 MD hinsichtlich der fehlenden Berechtigung nach dem ersten Testament schlüssig und nachvollziehbar. Denn die Familie wie auch R. scheinen davon ausgegangen zu sein, dass der Erblasser ein westdeutsches und ein ostdeutsches Vermögen zu vererben hatte. Denn dafür spricht die Tatsache, dass man das umfangreiche westdeutsche Vermögen nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1970 nach dem westdeutschen Testament auch unter Beteiligung von R. verteilt hat. Diese Erbverteilung kann aber rechtlich gesehen nur als freiwillige Aufteilung angesehen werden, wogegen rechtlich nichts einzuwenden ist. Denn selbstverständlich können Alleinerben - wie hier die Eheleute R. - „freiwillig“ das Erbe mit anderen „Nichterben“ teilen. So ist es anscheinend im Jahr 1970 in Westdeutschland geschehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 8.7.2016, 8 A 21/16 MD; juris). Dass die wahre Erbberechtigung der R.s als Alleinerben erst später geklärt wurde, ändert daran nichts. Die in diesem Zusammenhang auch von R. ausgestellte Vollmacht vom 11.8.1971 kann nicht als solche für die 20 Jahre später anstehende vermögensrechtliche Antragstellung herangezogen werden, weil sie von einem ganz anderen Willen getragen war.
Auch in der Folgezeit sind bis zum entscheidungserheblichen Ausschlussdatum des 31.5.1995 keine Anträge der Kl. oder Vollmachten vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil, v. 13.12.2006, 8 C 24.05; juris). Der Restitutionsantrag muss also sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil v. 15.11.2000, 8 C 28.99; juris).
Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.5.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 8.7.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Wie bereits ausgeführt, lagen bis zum Ende der Ausschlussfrist - spätestens am 31.5.1995 - keine Anträge oder Vollmachten der Kl. vor.
So mag zunächst eine vollmachtlose Vertretung möglich sein. Die Vollmacht ist aber innerhalb der Ausschlussfrist beizubringen. Zweck der Ausschlussfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind. Aus diesem Grund erfordert es eine fristwahrende Anmeldung, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Person des Anmelders nicht geschehen (vgl. insg. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; juris).
Da es sich sowohl bei der vermögensrechtlichen Antragsfrist (§ 30a VermG; § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG) als auch bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG um materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfristen handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil v. 28.3.1996, 7 C 28.95; juris). Angesichts der Anzahl der seinerzeit vorliegenden Anmeldungen konnte davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Anmeldeberechtigten von ihrer Anmeldemöglichkeit Gebrauch gemacht hatten, insofern sah der Gesetzgeber ein Bedürfnis, eine Ausschlussfrist für weitere Anmeldungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und nach dem Entschädigungsgesetz einzuführen. Die Ausschlussfrist dient dem Interesse, die vermögens- und entschädigungsrechtlichen Verfahren innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abzuschließen. Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche soll damit auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen werden, angesichts der angespannten Haushaltslage zum Zweck der Finanzplanung einen möglichst genauen Überblick über bestehende Entschädigungsansprüche zu erhalten und den Umfang der zu leistenden Entschädigungen für den Bund absehbar zu machen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.3.2010, 5 C 15.09; juris; BVerfG, Beschl. v. 10.1.2000 -1 BvR 1398/99 - NJW 2000, 1480).
Auch die von den Kl. gesehene Nachsichtgewährung scheidet aus. Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.6.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 8.7.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris). Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur in Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, 7 C 28.95; juris). Für den Bereich des Vermögens und Wiedergutmachungsrechts bedeutet dies, dass der Berechtigte durch konkrete kausale Handlungen der mit der Vermögens- und Wiedergutmachungssache befassten Behörde an der Einhaltung der Ausschlussfrist gehindert war.
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Kl. hat auch der Bekl. erst im Jahr 2011 von dem letzten und damit gültigen Dresdner Testament Kenntnis erlangt. Dies ist auch schlüssig und ergibt sich aus der Mitteilung des AG Dresden vom 6.12.2013 an den Bekl. Aufgrund der Vielzahl der vermögensrechtlichen Anträge in den 1990er Jahren ist dem Bekl. eine frühere Bearbeitung nicht vorwerfbar.
Wieweit das AG Bad Oeynhausen in Westdeutschland eine Pflichtverletzung im Jahre 1971 begangen hat oder Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche auslöst, indem es bei der Testamentseröffnung nicht am letzten Wohn- und Sterbeort des … in Dresden nach weiteren Testamenten nachfragte, mag dahinstehen. Dies kann jedenfalls eine Nachsichtgewährung im hier vorliegenden Wiedergutmachungsverfahren nicht begründen. Denn dies wäre für die Versäumung der Antragsfrist nach dem AusglLeistG oder anderer Wiedergutmachungsvorschriften nicht kausal. Die fehlende Kenntnis von der Berechtigung und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung steht einer Ausschlussfrist nicht entgegen (VG Leipzig, Urteil v. 23.8.2013, 1 K 180/13; juris). Entscheidend muss das staatliche Fehlverhalten auf die Abhaltung der konkreten Antragsfrist durch das handelnde Vermögensamt hindeuten; dafür fehlt es bei staatlichen Vorgängen ganz anderer Behörden oder staatlicher Institutionen vor mehr als 20 Jahren am Kausalzusammenhang. Vielmehr wird es eine Vielzahl derartiger Schicksale geben, wo der wahre Erbe erst nach Ablauf der vermögensrechtlichen Anmelde- und Antragsfristen bekannt wird, ohne dass dies auf staatlichem Fehlverhalten der Vermögensämter beruht. So auch vorliegend, wo erkennbar alle Beteiligten in der Familie des Erblassers und der Familie R. zunächst von der Gültigkeit des westdeutschen Testaments aufgrund der dortigen Vermögenswerte ausgingen. Schließlich ist auch festzuhalten, dass R. als letzte Erbin nach dem Dresdner Testament von den wahren Vorgängen wusste, aber anscheinend keinerlei Interesse an dem Alleinerbe hatte. Dies war jedenfalls ihre freie Entscheidung und bindet ihre Rechtsnachfolger. Fehlende Rechtskenntnisse bei den Beteiligten vermögen ein staatliches Fehlverhalten nicht zu begründen.
Zusammenfassend folgt das Gericht der ausführlichen rechtlichen Bewertung des Bekl. in dem streitbefangenen Bescheid und den Schriftsätzen, worauf zur ergänzenden Begründung verwiesen werden darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht beitragen.
Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.