Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste
WEG §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch ein Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste kann mangels Einspruchs rechtskräftig werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis zumindest durch Zustellung der Begründung der Beschlussmängelklage an den Verwalter zustande gekommen ist.
2. Der durch die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil persönlich betroffene Verwalter kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit dem Erfolg einlegen, dass nicht er, sondern die beklagten übrigen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Am 14.1.2013 erhob der Kl. Anfechtungsklage … Die Klage richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, diese sind in der Klageschrift namentlich benannt, ebenfalls der Verwalter.
Das Amtsgericht hat daraufhin das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde … „den übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ zugestellt worden. Nachdem der Kl. die Klage begründet hat, hat das Amtsgericht erneut das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Zustellung an „die übrigen Wohnungseigentümer“ konnte nicht ausgeführt werden, allerdings ist insoweit eine Zustellung der Klagebegründung und der (erneuten) Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens an die Verwalterin erfolgt. Antragsgemäß hat das Amtsgericht ein Versäumnisurteil erlassen; darüber hinaus hat es die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin auferlegt. Das Versäumnisurteil enthält als Bekl. „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“, eine namentliche Benennung ist nicht erfolgt. Dieses Urteil ist am 22.3.2013 der Verwalterin zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4.4.2013 hat die Verwalterin sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.4.2013 die Ansicht vertreten, dass das Versäumnisurteil nicht wirksam sei, weil diesem nicht die Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt worden sei, im Übrigen sei die Klage nicht rechtshängig gewesen, weil die Klageschrift der Verwalterin nicht zugestellt worden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht erneut das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Mit Urteil vom 19.11.2013 hat es die Klage abgewiesen und das Versäumnisurteil (zur Klarstellung) aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl. […]
II. Die Berufung hat Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Unrecht durch das angegriffene Urteil erneut in der Sache entschieden. Dieser Entscheidung stand das Versäumnisurteil entgegen, welches innerhalb der Einspruchsfrist mit dem zulässigen Rechtsmittel (dem Einspruch) nicht angefochten worden ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist.
1. Ein zulässiger Einspruch ist eine Voraussetzung für eine Sachentscheidung durch das Gericht. Die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs ist daher in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen, da es sich insoweit um eine „echte Sachurteilsvoraussetzung“ handelt, welche der uneingeschränkten Überprüfung des Rechtsmittelgerichts unterliegt (vgl. grdl. BGH, NJW 1976, 1940). Diese Prüfung durch das Berufungsgericht führt dazu, dass im vorliegenden Fall ein wirksamer Einspruch nicht eingelegt worden ist, weshalb das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist.
2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden, der Wirkung des Versäumnisurteils steht auch nicht entgegen, dass in diesem die Eigentümer nicht namentlich benannt worden sind und auch eine Eigentümerliste dem Urteil nicht beilag.
a) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes hat eine Eigentümerliste im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Unabhängig von der Frage, ob der Klage eine Eigentümerliste beilag oder diese inhaltlich korrekt ist, werden bei der Bezeichnung der Bekl. - wie hier - als „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ beklagte Partei von Anfang alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kl. (st. Rspr., vgl. nur BGH, NZM 2011, 782). Demzufolge ändert sich durch die nachträgliche Benennung der Eigentümer die Stellung der Wohnungseigentümer als Prozesspartei nicht, es kommt insbesondere nicht zu einer Auswechslung der Prozessparteien (BGH, aaO.).
Diese von dem Bundesgerichtshof für die Einreichung von Klageschriften entwickelte Rechtsprechung ist auch auf die Bezeichnung der Bekl. im Urteil zu übertragen. Auch insoweit gilt, dass im Urteil nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien so genau aufzuführen ist, dass keine Zweifel aufkommen können, wer gemeint ist (vgl. MükoZPO/Musielak, § 313 Rn. 7). Für die zu § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO identische Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erachtet es der Bundesgerichtshof für ausreichend, dass eine Parteibezeichnung auslegungsfähig ist, so dass im Grundsatz diejenige Person als Parteien anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, ZWE 2013, 142). Daher ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, sogar in dem Falle, in dem die Klageschrift völlig offen lässt, gegen wen sich die Klage richtet, sie jedoch mit ausreichender Bestimmtheit zu erkennen lässt, dass Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung angefochten werden sollen, im Regelfall davon auszugehen, dass die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist (BGH, ZWE 2012, 142).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich auch die Bezeichnung der Bekl. im Urteil als „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ als ausreichend, um erkennen zu können, dass beklagte Partei alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Kl. sind, so dass das Rubrum den gesetzlichen Anforderungen (noch) genügt. Dieses Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es zur Heilung des Zulässigkeitsmangels des § 44 WEG ausreicht, dass erst in der Berufungsinstanz eine Eigentümerliste vorgelegt wird, denn in einem derartigen Fall ist für das Amtsgericht eine andere Bezeichnung als im vorliegenden Fall nicht möglich. Zwar wäre eine derartige Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, NJW 2011, 3237), nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ändert dies aber nichts daran, dass durch die Erhebung einer derartigen Klage die materielle Anfechtungsfrist eingehalten ist und damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist. Insoweit muss auch einem dergestalt gefassten Urteil eine Urteilswirkung zukommen. Es handelt sich zwar um ein ggf. anfechtbares Urteil, jedoch nicht um ein - wie das Amtsgericht meint - unwirksames Urteil.
b) Ebenso ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Zwar ist die Auffassung des Amtsgerichts wohl zutreffend, dass durch die nicht nachvollziehbare Zustellung der Klage an „die übrigen Wohnungseigentümer der WEG“ noch kein Prozessrechtsverhältnis entstanden ist, da völlig unklar ist, an welchen der Eigentümer, die zwar in der Klageschrift benannt sind, aber überwiegend nicht in der Eigentumsanlage wohnen, die Klage zugestellt worden ist. Jedenfalls mit der Zustellung der Klagebegründung und der Verfügung über die (erneute) Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens an den Verwalter ist ein Prozessrechtsverhältnis jedoch entstanden. Ein Prozessrechtsverhältnis wird durch die Erhebung und Zustellung einer gegebenenfalls auch unzulässigen Klage begründet. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die beklagte Partei erkennen kann, dass der Kl. gegen sie einen Anspruch geltend gemacht hat.
Da insoweit die Klagebegründung in zulässiger Weise (§ 45 Abs. 1 WEG) an die damalige Verwalterin als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zugestellt worden ist und aus der Klagebegründung mit hinreichender Eindeutigkeit erkennbar wurde, worin das Begehren des Kl. liegt - nämlich der Anfechtung der Tagesordnungspunkte TOP 3 und TOP 4 der Versammlung vom 17.12.2012 -, ist jedenfalls damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. …
3. Ist damit ein zulässiges Versäumnisurteil ergangen, hätten die Bekl. hiergegen Einspruch einlegen müssen, dieses haben sie nicht getan, sodass insoweit das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist.
Der Verwalter hat sein Rechtsmittel vom 4.4.2013 ausdrücklich als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bezeichnet. Hierzu ist er - entgegen der Ansicht des Bekl.vertreters - analog § 91 Abs. 2, § 99 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt berechtigt (vgl. grundlegen LG Frankfurt am Main NZM 2009, 166). Eine Umdeutung in einen Einspruch kommt insoweit nicht in Betracht, denn der Verwalter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer eine Verteidigung nicht wünschen und aus diesem Grunde das Rechtsmittel lediglich hinsichtlich der Kosten eingelegt wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste kann rechtskräftig werden, jedoch kann der durch die Kostenentscheidung belastete Verwalter für sich dagegen sofortige Beschwerde einlegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Am 14. Januar 2013 erhob der Kläger Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, die in der Klageschrift (ebenso wie der Verwalter) namentlich benannt sind. Die Klage ist ausweislich der Zustellungsurkunde „den übrigen Wohnungseigentümern der WEG“ zugestellt worden, ohne dass Einzelheiten zu Art und Weise festgehalten worden sind. Nachdem der Kläger die Klage begründet hat, ist die Zustellung zwar nicht an die übrigen Wohnungseigentümer, jedoch an die Verwalterin erfolgt. Antragsgemäß hat das AG ein Versäumnisurteil auf Ungültigerklärung der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse erlassen; darüber hinaus hat es die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin auferlegt. Das Versäumnisurteil enthält als Beklagte die übrigen Wohnungseigentümer der WEG, ohne dass eine namentliche Benennung erfolgt ist. Auch dieses Urteil ist der Verwalterin am 22. März 2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 hat die Verwalterin sofortige Beschwerde (nur) hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt. Das AG hat gemeint, dass das Versäumnisurteil nicht wirksam sei, weil diesem nicht die Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt worden sei, im Übrigen sei die Klage nicht rechtshängig gewesen, weil die Klageschrift der Verwalterin nicht zugestellt worden sei. Mit Urteil vom 19. November 2013 hat das AG deshalb die Klage abgewiesen und das Versäumnisurteil zur Klarstellung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung hat Erfolg, weil das AG zu Unrecht durch das angegriffene Urteil erneut in der Sache entschieden hat. Dieser Entscheidung stand das Versäumnisurteil entgegen, welches innerhalb der Einspruchsfrist mit dem zulässigen Rechtsmittel, nämlich dem Einspruch, nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Entgegen der Ansicht des AG ist ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden, auch ohne dass dem Versäumnisurteil eine Eigentümerliste beigefügt war. Nach Auffassung des BGH hat die Eigentümerliste im Bereich der Parteibezeichnung lediglich eine deklaratorische Bedeutung (BGH, GE 2011, 1312 = NZM 2011, 782). Dies gilt nicht nur für die Einreichung von Klageschriften, sondern auch für die (fehlende) Bezeichnung der Beklagten im Urteil. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist (BGH, GE 2013, 361 = ZWE 2013, 142).
Ein Prozessrechtsverhältnis ist zwischen den Parteien entstanden, zwar noch nicht durch die nicht nachvollziehbare Zustellung der Klage an die übrigen Eigentümer der WEG, wohl aber durch die Zustellung der Klagebegründung an den Verwalter. Das Klagebegehren richtete sich auf Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 und 4 der Versammlung vom 17. Dezember 2012. Gegen das zulässige Versäumnisurteil hätten die Beklagten Einspruch einlegen müssen, was sie jedoch nicht getan haben, so dass das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist. Der Verwalter hat sein Rechtsmittel ausdrücklich als sofortige Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung bezeichnet, wozu er auch berechtigt ist.
Eine Umdeutung in einen Einspruch kommt nicht in Betracht, weil der Verwalter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Wohnungseigentümer eine Verteidigung nicht wünschen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Verwalters ist hinsichtlich der Kostenentscheidung das Versäumnisurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Über die Kosten des Verfahrens ist daher durch das LG von Amts wegen zu entscheiden. Die Kosten sind den übrigen Wohnungseigentümern als den Beklagten aufzuerlegen, weil hinreichende Gründe, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht ersichtlich sind.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
An wen die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eigentlich zugestellt worden ist, blieb unklar. Es ließ sich nicht feststellen, an welchen der Eigentümer, die zwar in der Klageschrift benannt sind, aber überwiegend nicht in der Eigentumsanlage wohnen, die Klage zugestellt worden ist. Dies wurde aber durch die Zustellung der Klagebegründung an den Verwalter geheilt. Damit war auch das Versäumnisurteil zulässig. Mangels Einspruchs wurde es rechtskräftig bis auf die Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters, der dagegen rechtzeitig (und mit Erfolg) sofortige Beschwerde an das LG eingelegt hat.