Versagung einer Räumungsfrist trotz drohender Obdachlosigkeit
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Versagung einer Räumungsfrist kann gemäß § 721 ZPO - in Ausnahmefällen - auch dann gerechtfertigt sein, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 721 Abs. 6 Nr. 1, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Bekl. zu 1) war gemäß § 721 Abs. 1 ZPO keine Räumungsfrist zu gewähren. Ein überwiegendes Bestandsinteresse der Bekl. zu 1), das auch nur dem Grunde nach die Gewährung einer Räumungsfrist rechtfertigen würde, ist nicht gegeben, selbst wenn die Kammer den von den Kl. bestrittenen Vortrag der Bekl. zu 1) zu den von ihr behaupteten - allerdings niederschwelligen - Erkrankungen und den kammerbekannten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum in Berlin als zutreffend unterstellt. Die gemäß § 721 Abs. 1 ZPO ebenfalls gebotene Berücksichtigung und Wahrung der begründeten Gläubigerinteressen schließt hier - ausnahmsweise - die Gewährung jeglicher Räumungsfrist zugunsten der Bekl. zu 1) trotz drohender Obdachlosigkeit des Mieters aus:
Befindet sich der Mieter - wie hier - in Zahlungsverzug, steht dies in der Regel der Gewährung einer Räumungsfrist entgegen, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten nach Erlass des Räumungsurteils fortsetzt (vgl. Götz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 721 Rz. 10 m.w.N.). Dieser Regelfall ist hier gegeben, da die Bekl. zu 1) nicht nur zwei Wohnungen der Kl. rechtswidrig in Besitz hält, sondern für eine der beiden Wohnungen bereits seit mehreren Jahren keine Nutzungsentschädigung mehr zahlt. Im Rahmen der gemäß § 721 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt es ebenfalls zu Lasten des Mieters, wenn seit der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses bereits eine erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 721 Rz. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier, in dem die Bekl. zu 1) den Kl. den Besitz an den Wohnungen seit Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen im Jahre 2014 seit nunmehr über fünf Jahren rechtswidrig vorenthält. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Bekl. zu 1) die Kl. trotz Erwirkung eines mittlerweile rechtskräftigen Räumungsurteils gegen ihren Lebensgefährten durch ihren rechtswidrigen Verbleib in den Wohnungen gezwungen hat, in einem weiteren mehrjährigen und mit erheblichen Mehrkosten verbundenen Rechtsstreit einen gesonderten Räumungstitel ihr gegenüber zu schaffen. Diese Umstände stehen zumindest in der gebotenen Gesamtschau der erstinstanzlichen Gewährung einer - wenn auch nur kurz bemessenen - Räumungsfrist entgegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Versagung einer Räumungsfrist kann in Ausnahmefällen auch dann gerechtfertigt sein, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin wurde wegen Zahlungsverzugs zur Räumung verurteilt. Ihr wurde eine Räumungsfrist zugestanden, während der sie auch keine Miete zahlte. Außerdem hatte sie noch einiges mehr auf dem „Kerbholz“: Sie hatte nicht nur diese, sondern auch noch eine weitere Wohnung der Kläger rechtswidrig in Besitz, für die sie bereits seit mehreren Jahren keine Nutzungsentschädigung mehr zahlte. Die Vermieter wandten sich mit der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist – mit Erfolg!
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagten sei keine Räumungsfrist zu gewähren, selbst wenn man die von ihr behaupteten – allerdings niederschwelligen – Erkrankungen und die bekannten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzwohnraum in Berlin als zutreffend unterstelle. Im Hinblick auf die ebenfalls gebotene Berücksichtigung und Wahrung der begründeten Vermieterinteressen sei hier ausnahmsweise trotz drohender Obdachlosigkeit des Mieters überhaupt keine Räumungsfrist zu gewähren.
Befindet sich der Mieter – wie hier – in Zahlungsverzug, stehe dies in der Regel der Gewährung einer Räumungsfrist entgegen, wenn er das vertragswidrige Verhalten nach Erlass des Räumungsurteils fortsetzt, so wie hier. Die Beklagte halte nicht nur zwei Wohnungen der Kläger rechtswidrig in Besitz, sondern zahle für eine der beiden Wohnungen bereits seit mehreren Jahren überhaupt keine Nutzungsentschädigung mehr. Bei der Interessenabwägung spreche gegen den Mieter auch, wenn seit der berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses bereits eine erhebliche Zeit vergangen sei. Im konkreten Fall enthalte die Beklagte den Klägern den Besitz an den Wohnungen seit Ausspruch der Kündigungen im Jahre 2014 seit nunmehr über fünf Jahren rechtswidrig vor. Es komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte die Kläger trotz Erwirkung eines mittlerweile rechtskräftigen Räumungsurteils gegen ihren Lebensgefährten durch ihren rechtswidrigen Verbleib in den Wohnungen gezwungen habe, in einem weiteren mehrjährigen Rechtsstreit einen gesonderten Räumungstitel ihr gegenüber zu schaffen. All diese Umstände stünden der Gewährung einer – wenn auch nur kurz bemessenen – Räumungsfrist entgegen.