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Versagung der Prozesskostenhilfe wegen vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrags im Rechtsstreit

AG Neukölln18 C 318/1802.04.2019GE 2019, 603

BGB § 543 Abs. 1; ZPO §§ 114, 118

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorsätzlich wahrheitswidriger Vortrag des Mieters im Zivilprozess, dass es während des Mietverhältnisses zu keinerlei Beanstandungen des Vermieters gekommen sei, rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Vermieters und steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Bekl. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich durch einen Vergleich beendete Verfahren war vorliegend zurückzuweisen, da ihre Rechtsverteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 12.3.2019 keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Kl. stand ein Anspruch auf sofortige Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 BGB zu. Das streitgegenständliche Mietverhältnis ist, nachdem die fristlose Kündigung vom 9. November 2018 aufgrund einer Zahlung der Rückstände unwirksam geworden war, jedenfalls durch die ebenfalls fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB im Schriftsatz vom 8.2.2019 wegen vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrages im Zivilprozess beendet worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 4.10.2018, 65 S 79/18) ist hier die Angabe der Bekl., dass es während des Mietverhältnisses, das seit 2004 bestehe, zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen sei, als wahrheitswidriger Vortrag zu werten, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Unmittelbar vor Ausspruch der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 9.11.2018 wegen Zahlungverzuges war es vorliegend zu Beanstandungen gekommen. Neben einem Mahnbescheid aufgrund des Antrags der Kl. vom 23.8.2017 in Hinblick auf ausstehende Mietzahlungen gab es eine Vielzahl von Mahnungen in der Zeit zwischen Dezember 2015 und Oktober 2018, wie sich aus den als Anlage K4 bis K 24 d. A. eingereichten Schreiben ergibt. Insgesamt handelte sich um 19 Mahnungen. Auch wenn diese teilweise identische Forderungen betreffen, die auch nach einer vorherigen Mahnung nicht gezahlt worden waren, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es eine Vielzahl von Mahnschreiben gab. In diesem Fall kann nicht von einem beanstandungsfreien Mietverhältnis gesprochen werden, auch wenn die klägerische Verwaltung damit einverstanden war, dass die Rückstände ausgeglichen werden. Dabei liegt es auf der Hand, dass diese damit einverstanden war, dass die unstrittigen Forderungen der Kl. durch die Bekl. beglichen werden. Auch wenn die Bekl. gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten lediglich angegeben haben sollen, dass es keine Probleme mit dem Vermieter gegeben habe, ist dies bereits im Hinblick auf die vielen Mahnschreiben und auch den Mahnbescheid aufgrund des Mahnbescheidantrages vom 23.8.2017 nicht zutreffend. Die Beanstandungen fanden dabei auch unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung wegen Zahlungsverzug statt, so dass den Bekl. auch klar sein musste, dass diese im Rahmen der Wertung, ob die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges in einem milderen Licht zu sehen ist, von Bedeutung ist.

Der Antrag der Bekl. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher mangels Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung zurückzuweisen. Dabei war vorliegend auch nicht nur Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleiches zu gewähren. Für einen Vergleich darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 O 221/04). Dies ist vorliegend aber gerade entsprechend der obigen Ausführungen nicht der Fall gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorsätzlich wahrheitswidriger Vortrag des Mieters im Zivilprozess, wonach es während des Mietverhältnisses zu keinerlei Beanstandungen des Vermieters gekommen sei, obwohl binnen dreier Jahre 19-mal gemahnt und sogar ein Mahnbescheid erwirkt wurde, rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Vermieters und steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Mieter entgegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise fristgerecht. Drei Wochen nach Zustellung der Kündigung wurde der Zahlungsrückstand vollständig ausgeglichen. Der Vermieter stellte die Klage auf die ordentliche Kündigung um und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Der Mieter berief sich auf die Rechtsprechung des BGH zum „milderen Licht“ und trug im Hinblick auf die Frage des Verschuldens weiter vor, in den 14 Jahren, in denen das Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden habe, sei es „zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen“. Der Vermieter legte im Rechtsstreit im Einzelnen Tatsachen zu erfolgten Beanstandungen gegenüber dem Mieter dar. Auf den vorsätzlich wahrheitswidrigen Sachvortrag sprach er eine weitere fristlose und fristgerechte Kündigung aus. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für das inzwischen durch einen Vergleich beendete Verfahren.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich durch einen Vergleich beendete Verfahren war vorliegend zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2019 keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Dem Vermieter habe ein Anspruch auf vorzeitige Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zugestanden. Das streitgegenständliche Mietverhältnis sei, nachdem die fristlose Kündigung aufgrund einer Zahlung der Rückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden war, jedenfalls durch die ebenfalls fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB wegen vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrages im Zivilprozess beendet worden.

Die Angabe des Mieters, dass es während des Mietverhältnisses, das seit 2004 bestehe, zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen sei, sei als wahrheitswidriger Vortrag zu werten, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Unmittelbar vor Ausspruch der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung wegen Zahlungsverzuges sei es vorliegend zu Beanstandungen gekommen. Neben einem Mahnbescheid aufgrund des Antrags des Vermieters aus 2017 im Hinblick auf ausstehende Mietzahlungen habe es eine Vielzahl von Mahnungen in der Zeit zwischen Dezember 2015 und Oktober 2018 gegeben. Insgesamt habe es sich um 19 Mahnungen gehandelt. Auch wenn diese teilweise identische Forderungen betreffen würden, die auch nach einer vorherigen Mahnung nicht gezahlt worden waren, ändere dies nichts an der Tatsache, dass es eine Vielzahl von Mahnschreiben gegeben habe. In diesem Falle könne nicht von einem beanstandungsfreien Mietverhältnis gesprochen werden, auch wenn die klägerische Verwaltung damit einverstanden gewesen sei, dass die Rückstände ausgeglichen werden. Auch wenn der Mieter gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten lediglich angegeben haben sollte, dass es keine Probleme mit dem Vermieter gegeben habe, sei dies bereits im Hinblick auf die vielen Mahnungen und auch den Mahnbescheid nicht zutreffend. Dem Mieter habe klar sein müssen, dass die Beanstandungen im Rahmen der Wertung, ob die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges in einem milderen Licht zu sehen sei, von Bedeutung sei.

Der Antrag des Mieters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei daher mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung zurückzuweisen.

Dabei sei vorliegend auch nicht nur Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleiches zu gewähren gewesen. Für einen Vergleich dürfe Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das sei vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hat für die neuerliche fristlose Kündigung des Vermieters als Rechtsgrundlage ganz allgemein § 543 BGB genannt, ohne innerhalb der Norm zu differenzieren. Vorliegend kommt nur § 543 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach kann die fristlose Kündigung durchdringen, wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dazu wird in dem Beschluss leider nichts weiter gesagt.