Versäumung einer Notfrist
BGB § 535 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versäumung einer Notfrist; unter Autositz gerutschter Schriftsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei handelt schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, wenn er eine Vielzahl an Gerichte adressierte Briefe auf den Beifahrersitz seines Pkw legt, zum Briefkasten fährt, um sie dort einzuwerfen, und dann dabei nicht bemerkt, dass er einen Brief mit einem fristwahrenden Schriftsatz tatsächlich nicht einwirft, weil dieser unter den Beifahrersitz gerutscht war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist war zurückzuweisen.
1. Die Bekl. haben die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist versäumt.
Denn mit der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfebewilligung am 9. Juni 2010 war die Mittellosigkeit der Bekl. als Hindernis für die Wahrung der Berufungseinlegungsfrist entfallen. Damit begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der Einlegung der Berufung (vgl. Grandel in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 234 ZPO, Rn. 4). Sie endete mithin mit Ablauf des 23. Juni 2010. Innerhalb dieser Frist haben die Bekl. die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Wiedereinsetzungsfrist haben sie daher versäumt.
2. Die Bekl. haben diese Frist schuldhaft versäumt, weshalb ihnen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
Gemäß § 233 ZPO darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Bekl. die Wiedereinsetzungsfrist nicht schuldhaft versäumt haben. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Bekl. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden gleich.
Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Bekl. schuldhaft durch die Art der Beförderung der fristwahrenden Schriftsätze seine Pflichten verletzt.
Es kann dabei offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte, nachdem ihm bei der geschilderten Art der Beförderung der Briefe auf dem Beifahrersitz seines Pkw während anderthalb Jahren kein Brief unter den Beifahrersitz gerutscht sei, damit rechnen musste, dass dies geschehen könnte. Jedenfalls hätte diese Gepflogenheit der Beförderung es zumindest erforderlich gemacht, dass er sich während des Einwurfs der Schriftstücke besonders vergewisserte, dass er fristwahrende Schriftstücke, wie sie hier der Antrag auf Wiedereinsetzung, die Einlegung und Begründung der Berufung waren, tatsächlich einwarf (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1978 - VI ZB 1/78 -, Juris-Tz. 7 = VersR 1978, 945). Dass dies geschehen sei, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. hat hingegen bekundet, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Briefe er am 20. Juni 2010 eingeworfen habe. Dies spricht dagegen, dass er nachvollziehen konnte, ob tatsächlich alle Briefe eingeworfen worden sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Beförderung zahlreicher gerichtsbestimmter Post im eigenen Auto muss der Anwalt sicherstellen, dass kein Brief unter den Beifahrersitz rutscht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit einem am 9. Juni 2010 zugestellten Beschluss bewilligte das Kammergericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe. Am 12. Juli 2010 wies das Gericht darauf hin, dass innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Wochen weder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt noch die Berufung selbst eingelegt worden sei. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung wegen der versäumten Frist mit der Begründung, dass der Brief mit seinem am 20. Juni 2010 gefertigten Schriftsatz, den er zusammen mit anderen für Gerichte bestimmten Postsendungen auf den Beifahrersitz seines Pkw gelegt habe, unter diesen geraten sei, was er erst nach Erhalt der Verfügung des KG am 28. Juli 2010 festgestellt habe. Er verfahre seit anderthalb Jahren so; dies sei der erste Vorfall in dieser Zeit gewesen.
Der Beschluss
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Das KG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil die Versäumung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht schuldlos gewesen sei. Die besondere Art der Briefbeförderung hätte ihn zur Überprüfung verpflichtet, ob sämtliche Post in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Hierzu sei nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.