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Versäumung der Klagefrist bei Klageänderung

LG Berlin62 S 2/0105.07.2001GE 2001, 1469

BGB § 558 b (neu); MHG § 2 (alt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klagefrist nach § 2 MHG (§ 558 b BGB) ist nicht gewahrt, wenn mit der rechtzeitig erhobenen Klage der Vermieter sich zunächst auf ein anderes Erhöhungsverlangen stützt und den Irrtum erst nach Fristablauf durch Klageänderung korrigiert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Klage ist unzulässig.

Die Klage, die den Bekl. innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, berechnet vom Zugang des Erhöhungsbegehrens vom 27. Mai 1999, zugestellt worden ist, konnte die Frist nicht unterbrechen, weil sie sich nicht auf Zustimmung zu dem Erhöhungsbegehren vom 27. Mai 1999 richtete. Die Klage nach § 2 MHG muß sich auf Zustimmung zu einem bestimmten Erhöhungsbegehren richten (ebenso LG Braunschweig WuM 1985, 318 = MDR 1984, 1026). Der Anspruch auf Zustimmung gerade zu dem bestimmten Erhöhungsbegehren ist Streitgegenstand der Klage aus § 2 MHG (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 3. Aufl. 1999, § 2 Rn. 118; s. a. LG München WuM 1994, 336; LG Berlin [ZK 66] MM 1990, 24; LG Berlin [ZK 61] GE 1986, 41). Stützt sich der Vermieter in der Klage auf ein tatsächlich geschriebenes anderes Schriftstück, das das Erhöhungsbegehren im Sinne des § 2 MHG nicht enthält, sondern etwa wie hier auf einen vorangegangenen Antrag auf Vertragsänderung im Sinne des § 10 MHG in gleicher Höhe, so betrifft die Klage einen anderen Streitgegenstand und enthält gerade nicht das Verlangen auf Zustimmung zu dem Erhöhungsbegehren, für das ein Anspruch auf Zustimmung geltend gemacht wird. Daß der Klageantrag der gleiche bleibt, ist unerheblich. Der Streitgegenstand ist bestimmt durch den Antrag und den Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt (BGH NJW-RR 1996, 1276; NJW 1992, 1172), so daß bei gleichem Antrag ein anderer Lebenssachverhalt und damit ein anderer Streitgegenstand vorliegen kann.

An diesem prozeßrechtlichen Umstand ändert es nichts, wenn der Vermieter einem Irrtum bzw. Versehen erliegt. Anders kann es allenfalls sein, wenn ein Zahlendreher oder eine Datumsverwechslung offensichtlich ist, bei dem die Nämlichkeit des Streitgegenstands keinem Zweifel unterliegen kann, da ohnehin nur ein bestimmtes Schreiben in Betracht kommt.

Der Schriftsatz vom 11. Oktober 1999, mit dem sich die Kl. erstmals auf das Erhöhungsbegehren vom 27. Mai 1999 beruft, ist am 12. Oktober 1999 bei Gericht eingegangen und den Bekl. Mitte Oktober 1999 zugestellt worden. Das lag nach Ende der Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, die wegen des Ablaufs der Zustimmungsfrist am Montag, den 2. August 1999 (§ 193 BGB) bis zum 2. Oktober 1999 lief.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmt, muß der Vermieter innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten Klage erheben. Wer hier schludert, kann viel Geld verlieren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte rechtzeitig auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt, sich dabei aber aus Versehen zur Begründung auf ein anderes Schreiben an den Mieter berufen, mit dem eine zunächst einvernehmliche Mieterhöhung ohne förmliches Verfahren vorgeschlagen worden war. Den Irrtum korrigierte er erst mit einem Schriftsatz, der gut eine Woche nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht einging.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. Juli 2001 wies das Landgericht Berlin die Zustimmungsklage des Vermieters ab, da die Frist nicht eingehalten war. Es kam nicht darauf an, daß der eigentliche Klageantrag, nämlich auf Verpflichtung des Mieters, einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zuzustimmen, unverändert blieb. Zum Streitgegenstand einer Klage gehört nicht nur der (nackte) Klageantrag, sondern auch der ihn begründende Lebenssachverhalt, hier also das Zustimmungsverlangen. Wenn man das auswechselt, liegt eine Klageänderung vor, die ebenfalls noch innerhalb der Klagefrist erfolgen muß.