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Versäumnisurteil vor Ablauf der Schonfrist

LG Berlin63 T 81/0405.10.2004GE 2004, 1395

BGB § 569; ZPO § 331

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann im schriftlichen Vorverfahren eines Räumungsprozesses ein Versäumnisurteil nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ergehen; für ein Abwarten des Ablaufs der Schonfrist des § 569 BGB (zwei Monate nach Rechtshängigkeit) findet sich keine Stütze im Gesetz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. mit der am 16. Juli 2004 eingegangenen Klageschrift u. a. einen Räumungsanspruch geltend gemacht, der auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 22. Juni 2004 gestützt worden ist, und dabei den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 hat das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Frist für den Eingang der Verteidigungsanzeige von zwei Wochen gesetzt. Des weiteren wurde eine Wiedervorlagefrist von neun Wochen notiert, weil ungeachtet einer fehlenden Verteidigungsanzeige vor dem Ablauf der Schonfrist nicht über den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils entschieden werden sollte.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog zulässig, auch wenn sie sich nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen eine Untätigkeit des Gerichts wendet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rn. 21). Sie ist ferner auch begründet.

Im Falle einer wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Wohnungskündigung kann auch schon vor Ablauf der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im schriftlichen Vorverfahren eines Räumungsprozesses ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Voraussetzungen hierfür im übrigen vorliegen. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht nicht, wenn der bekl. Mieter rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO anzeigt, was ihm vor den zuständigen Amtsgerichten auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts möglich ist (vgl. LG Köln NJW-RR 2004, 87; LG Hamburg WuM 2003, 275; LG Kiel WuM 2002, 149; LG Stuttgart DWW 2002, 340). Die materielle Frist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat keinen Einfluß auf die prozessualen Folgen der Fristversäumung gemäß §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Möglichkeit der Schonfristzahlung hat nicht zur Folge, daß die Kündigung bis zum Ablauf der Schonfrist schwebend unwirksam ist, vielmehr bewirkt die Zahlung innerhalb der Zweimonatsfrist, daß die Kündigung nachträglich unwirksam wird. Für ein Abwarten des Ablaufs der Schonfrist vor dem Erlaß eines Versäumnisurteils findet sich danach keine Stütze im Gesetz. Unzulänglichkeiten in der Bearbeitungszeit der Anträge auf Kostenübernahme haben keinen Einfluß auf das Verfahren. Eine besondere Schutzbedürftigkeit einer Partei zu Lasten der anderen ist aus diesem Umstand nicht abzuleiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Mieter durch den mit der Zustellung der Klageschrift verbundenen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens einer Verteidigungsanzeige hinreichend dazu angehalten ist, diese Anzeige an das Gericht auch in den Fällen einer in Aussicht stehenden Kostenübernahme fristgerecht zu tätigen. Für den Fall einer nach dem Erlaß des Versäumnisurteils erfolgten Heilung bestehen die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Form des Einspruchs und - für den Fall der Heilung nach Ablauf der Einspruchsfrist - der Vollstreckungsgegenklage.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: So auch mit kürzerer Begründung LG Berlin vom 20. September 2004 - 63 T 68/04

Der Mieter kann eine Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs durch Begleichung des gesamten Rückstandes innerhalb von zwei Monaten nach Klagezustellung unwirksam machen. Manche Gerichte, insbesondere im Hamburger Raum, meinen, daß vorher ein Versäumnisurteil nicht ergehen dürfe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Schöneberg hatte im schriftlichen Vorverfahren die Räumungsklage zustellen lassen und eine Wiedervorlagefrist von knapp drei Monaten verfügt. Nachdem eine Verteidigungsanzeige des Mieters nicht eingegangen war, legte der Vermieter Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsrichters ein. Die Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 5. Oktober 2004 wies das Landgericht Berlin das Amtsgericht an, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Dies müsse auch schon vor Ablauf der Schonfrist des § 569 BGB erfolgen, denn die Rechte des Mieters seien ausreichend gewahrt dadurch, daß er gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegen oder die Vollstreckungsgegenklage erheben könne. Für ein Abwarten des Ablaufs der Schonfrist finde sich keine Stütze im Gesetz.