Versäumnisurteil auf Räumung vor Ablauf der Schonfrist
BGB § 569 Abs. 3; ZPO § 331 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter den prozessualen Voraussetzungen der §§ 331, 333 ZPO ist ein Gericht verpflichtet, auch vor Ablauf der Schonfrist ein Versäumnisurteil auf Räumung einer Wohnung zu erlassen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen des Landgerichts (LG Berlin, Beschluss vom 18. September 2008 - 67 T 125/08 -)
häufig von der Redaktion verfasst
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Zu Recht beruft sich die Kl. darauf, dass der Erlass des beantragten Versäumnisurteils nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, vor Ablauf der zweimonatigen Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB könne ein Versäumnisurteil auf Räumung nicht ergehen.
Die Frage des Erlasses eines Versäumnisurteils vor Ablauf der sog. Schonfrist ist bereits zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 a. F. BGB, der durch die neue Fassung des BGB zu § 569 Abs. 3 Nr. 2 inhaltlich nur insoweit abgeändert worden ist, dass die Frist von einem auf zwei Monate erhöht wurde, unterschiedlich beantwortet worden. Unter Heranziehung sozialpolitischer Erwägungen wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass vor Erlass eines Versäumnisurteils auf Räumung der Ablauf der Schonfrist abzuwarten sei (vgl. u. a. OLG Hamburg ZMR 1988, 225, 226). Nach der Gegenmeinung, der sich die Kammer anschließt, ist das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO verpflichtet, auch vor Ablauf der Schonfrist ein Versäumnisurteil zu erlassen (vgl. u. a. LG Hamburg NZM 2003, 432; differenzierend: Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 569 Rdnr. 51 f.). Wie schon durch § 554 a. F. BGB wird auch jetzt dem Mieter nur eine Chance gewährt, die Mietschulden innerhalb der genannten Frist zu begleichen, nicht dagegen ein Anspruch auf Nutzung der Wohnung bis zum Ablauf einer Frist eingeräumt, die dadurch bestimmt wäre, dass vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs ein Titel nicht erlassen und erst darauf folgend die Vollstreckung eingeleitet werden dürfte, obwohl weder Mietrückstände ausgeglichen wurden noch jedenfalls eine behördliche Übernahmeerklärung vorläge. Auch gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 n. F. BGB ist die ausgesprochene Kündigung gerade nicht schwebend unwirksam, sondern bis zur Begleichung der Mietschulden bzw. bis zur Übernahmeerklärung voll wirksam.
Eine gesetzliche Grundlage, der Kl. den Erlass eines auf Räumung gerichteten Versäumnisurteils zu versagen, besteht danach nicht. Wenn der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen hätte verhindern wollen, dass es vor Ablauf der Schonfrist aufgrund Versäumnisurteils zu einer Räumungsvollstreckung kommt, die in der Schonfrist angesichts deren Verlängerung auf zwei Monate im Einzelfall durchaus in Betracht kommen mag, wäre im Zuge der Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2001 eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, was indes trotz der seit Jahren zu § 554 Abs. 2 Nr. 2 a. F. BGB bestehenden Meinungsverschiedenheiten gerade nicht geschehen ist.
Der Erlass des beantragten Versäumnisurteils kann nach alledem nicht mit der Begründung versagt werden, die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 n. F. BGB sei noch nicht abgelaufen. Das Amtsgericht wird folglich angewiesen, von der diesbezüglichen Auffassung Abstand zu nehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Gericht kann nicht unter Heranziehung sozialpolitischer Erwägungen den Erlass eines Versäumnisurteils auf Räumung wegen Zahlungsverzugs vor Ablauf der Schonfrist ablehnen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter geriet in Zahlungsverzug. Der Vermieter verklagte ihn auf Zahlung und Räumung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch nicht abgelaufen war, erschien der Mieter, stellte aber keine Anträge. Der Vermieter beantragte das Versäumnisurteil, was das Amtsgericht ablehnte. Einen Mieter in einem derartigen Fall auf den Weg einer Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, widerspreche dem Sozialstaatsgebot. Es erscheine bedauerlich, dass eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft dies anders sehe. Das führte zur Beschwerde zum Landgericht.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Einzelrichter der ZK 67 des LG Berlin hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung in die Instanz zurück. Eine gesetzliche Grundlage, dem Vermieter den Erlass eines auf Räumung gerichteten Versäumnisurteils zu versagen, bestehe nicht. Wenn der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen habe verhindern wollen, dass es vor Ablauf der Schonfrist aufgrund des Versäumnisurteils zu einer Räumungsvollstreckung komme, die in der Schonfrist angesichts deren Verlängerung auf zwei Monate im Einzelfall durchaus in Betracht kommen möge, wäre im Zuge der Änderung der ZPO eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, was indes gerade nicht geschehen sei. Der Erlass des beantragten Versäumnisurteils könne nach alledem nicht mit der Begründung versagt werden, die Schonfrist sei noch nicht abgelaufen. Das Amtsgericht wurde angewiesen, von seiner Auffassung Abstand zu nehmen.