veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Versäumnisurteil

LG Berlin64 S 223/9103.04.1992GE 1992, 719

ZPO §§ 160 Abs. 2 , 165 Abs. 1 , 220 Satz1 , 513 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Versäumnisurteil; Berufung; Aufruf der Prozesspartei; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Fehlende ordnungsgemäße Ladung bei unterbliebenem Aufruf einer Prozeßpartei zur mündlichen Verhandlung.

2. Das Gericht ist besonders bei einer Säumnisentscheidung gehalten, durch geeignete Maßnahmen, notfalls durch erneuten, auch persönlichen Aufruf sicherzustellen, ob die Partei tatsächlich nicht erschienen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung der Bekl. ist gem. § 513 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie wendet sich gegen ein zweites Versäumnisurteil, gegen das sie zu Recht einwendet, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.

1. Die Bekl. behauptet zur Begründung ihrer Berufung, die Streitsache sei vor der dem Erlaß des zweiten Versäumnisurteils vorausgegangenen, auf den 27. März 1990, 10.45 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vor dem Gerichtssaal nicht aufgerufen worden, so daß die Zeugin B., die den Termin habe wahrnehmen sollen und die vor dem Sit zungssaal gewartet habe, keine Kenntnis von dessen Beginn gehabt habe. Eine Partei, die deshalb nicht erscheint, weil nicht ordnungsgemäß vor dem Saal aufgerufen worden ist, gilt aber als nicht ordnungsgemäß gela-den und damit auch nicht als säumig (vgl. BVerfGE 42, 370; KG, MDR 1974, 250; LG Hamburg, NJW 1977, 1459).

2. Der Behauptung der Bekl. steht nicht die - formularmäßige - Feststellung in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung entgegen, in dem die "bei Aufruf" erschienenen Parteien aufgenommen sind. Die Beweiskraft des Protokolls gem. § 165 Abs. 1 ZPO über die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten erstreckt sich nur auf den Aufruf im Saal, mit dem der Ter-min gem. § 220 Satz 1 ZPO beginnt (vgl. Baumbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, Anm. 1 B zu § 220). Nur dieser Aufruf gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die gem. § 160 Abs. 2 ZPO ins Protokoll auf-zunehmen sind. Darüber hinaus ist das Gericht aber gehalten, besonders vor einer Säumnisentscheidung, durch geeignete Maßnahmen, notfalls durch erneuten, auch persönlichen Aufruf sicherzustellen, ob die Partei tat-sächlich nicht erschienen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.; BVerfG, NJW 1986, 204). Aus dem Protokoll ergibt sich aber nicht, ob und wie vor dem Saal aufgerufen worden ist.

3. Daß die Zeugin B. einen Aufruf vor dem Saal nicht wahrgenommen hat, hat diese in ihrer Zeugenaussage glaubhaft bekundet (wird ausgeführt).

Demgegenüber haben der Amtsrichter sowie die Protokollführerin nur ausführen können, daß sie regelmäßig die Sachen durch die Lautsprecheranlage außen aufrufen, ohne sich allerdings konkret an die vorliegende Sache erinnern zu können. Über einen Defekt der Anlage an dem fraglichen Terminstag war nach der dienstlichen Äußerung des Amtsgerichtsdirektors nichts bekannt.

Damit ist der Sachverhalt letztlich unaufklärbar. Auch wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Verfahrensablauf von dem zuständigen Richter regelmäßig ordnungsgemäß eingehalten wird, läßt es sich letztlich dennoch nicht ausschließen, daß die Lautsprecheranlage möglicherweise ausnahmsweise aufgrund eines Versehens nicht betätigt wurde oder daß sie möglicherweise fehlerhaft betätigt wurde.

Diese Unaufklärbarkeit des Sachverhalts kann nicht zu Lasten der Bekl. gehen. Zwar trifft im allgemeinen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berufung im Fall des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beweislast den Berufungskl. (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., 1991, Anm. 2 b zu § 513 ZPO). Vorliegend geht es aber nicht um den eigentlichen Fall der Säumnis im Sin-ne des Gesetzes, der vorliegt, wenn es an dem Geladenen liegt, daß er den Termin nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerfGE 42, 364, 371) - in diesem Fall ist es gerechtfertigt, daß der Berufungskl. die in seiner Sphäre liegen-den Umstände beweisen muß -, sondern es wird geltend gemacht, daß die Berufungskl. aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Gerichts lie-gen, nicht in der Lage waren, den Termin wahrzunehmen, ein Umstand, der daher auch bereits als Mangel der Ladung gilt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Der Nachweis von Umständen, die in der Sphäre des Gerichts liegen, darf, auch in bezug auf die Zulässigkeit der Berufung, von der Partei nicht ver langt werden, auch wenn sie an sich beweispflichtig ist, da die an sie zu stellenden Anforderungen im Lichte des Rechts auf rechtliches Gehör da-mit überspannt würden (vgl. auch BGH, NJW 1981, 1673, 1674). Dasselbe muß auch hier gelten, denn es liegt nicht in der Macht der Bekl., im nachhin-ein den Nachweis zu führen, oder auch nur darlegen zu können, aus welchen Gründen der Aufruf nicht wahrzunehmen gewesen sein könnte. Sie konnten nur den Beweis darüber führen, daß in ihrer Sphäre ein Fehler nicht vorlag. Um einen Mißbrauch durch ein Erschleichen der Zulässigkeit der Berufung durch die Behauptung eines Fehlers des Gerichts vorzubeugen, ist es dessen Sache, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, insbeson dere beim zweiten Versäumnisurteil wegen der schwerwiegenden Folge des Ausschlusses von Rechtsmitteln, die Sache noch einmal vor der Ver-kündung des Urteils gesondert aufzurufen, erforderlichenfalls auch durch eine Nachfrage außerhalb des Sitzungssaales dafür Sorge zu tragen, daß die zur Verhandlung geladenen und erschienenen Verfahrensbeteiligten auch tatsächlich vom Beginn der Verhandlung ihrer Sache Kenntnis erlangen (vgl. auch BVerwG, NJW 1986, 204, 205).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Gegen eine Prozeßpartei war ein zweites Versäumnisurteil ergangen, weil niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Die Prozeßvertreterin erklärte jedoch, sie habe vor dem Sitzungssaal gewartet, sei nicht aufgerufen worden und habe deshalb keine Kenntnis vom Beginn des Prozesses gehabt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin, das der Zeugin Glauben schenkte, zog in seiner Entscheidung vom 3. April 1992 daraus den Schluß, daß keine ordnungsgemäße Ladung vorgelegen habe und deshalb auch kein zweites Versäumnisurteil habe ergehen dürfen.

Gerade bei einer Säumnisentscheidung sei ein Gericht gehalten, durch geeignete Maßnahmen - notfalls durch erneuten, auch persönlichen Aufruf - sicherzustellen, ob eine Prozeßpartei tatsächlich erschienen oder nicht erschienen ist.