Verpflichtungsklage
BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verpflichtungsklage; Rehabilitierungsbescheinigung; Rechtsschutzbedürfnis; Verfolgteneigenschaft; Eigenkündigung; geringeres soziales Ansehen; Ingenieur für Standardisierung; Konstruktionsingenieur; sozial gleichwertiger Beruf
Leitsätze
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1. Einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 BerRehaG fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kl. nicht vorrangig als politisch Verfolgter anerkannt werden will, solange er die inzidente Feststellung der Verfolgteneigenschaft jedenfalls hinnimmt.
2. Von einer erzwungenen Eigenkündigung, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfüllt, kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Kündigende entweder einer von Arbeitgeberseite drohenden, politisch motivierten Kündigung zuvorkommen wollte oder die Motivation zur Eigenkündigung aus einer Maßnahme resultierte, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG unterfällt. Eine Eigenkündigung aufgrund einer der politischen Verfolgung dienenden Umsetzung in einen sozial gleichwertigen Beruf genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung ist im Vergleich zu der Tätigkeit eines Konstruktionsingenieurs nicht mit einem geringeren sozialen Ansehen verbunden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die berufliche Rehabilitierung nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG -) für die Zeit vom 1.8.1966 bis einschließlich 12.4.1967.
Der Kl. wurde am 27.12.1939 geboren. Von 1945 - 1953 besuchte er die Grundschule und von 1953 - 1955 die Berufsschule, die er als Schlosser verließ. Nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme studierte der Kl. von 1960 - 1963 an der Ingenieurschule für Maschinenbau in ..., die er als Ingenieur abschloß.
Am 16.9.1963 nahm der Kl. seine Arbeit als Konstrukteur beim VEB Vereinigte Werkzeug-Fabriken auf.
Im November 1963 versuchte der Kl., die DDR illegal zu verlassen. Daraufhin befand sich der Kl. vom 11.11.1963 - 27.7.1964 ausweislich der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes in Haft.
Am 17.8.1964 nahm der Kl. eine Arbeit beim VEB Waggonbau ... als Konstrukteur auf. Ausweislich des Arbeitsvertrages wurde er nach der Gehaltsgruppe J I mit einem Monatsgehalt von 640 MDM entlohnt.
In einer Einschätzung des VEB Waggonbau vom 1.6.1966 heißt es: "Kollege ... ist auf Grund der Umstände, die vor seinem Eintritt in unseren Betrieb vorlagen, anfangs ein äußerst schwer zugänglicher Kollege gewesen. Erst in letzter Zeit hat sich das Verhältnis von ihm zu einigen Kollegen verbessert. Nach wie vor ist er leider in gesellschaftlichen Fragen sehr verschlossen und schwer zugänglich. Er ist u. a. bis zum heutigen Tage noch nicht zu überzeugen gewesen, daß seine Mitgliedschaft im FDGB letzten Endes eine gesellschaftliche und persönliche Notwendigkeit ist. Auch trat er 1965 bei den Stadt- und Gemeindewahlen als Nichtwähler auf. Aufgrund seines schwierigen Charakters wird unseres Erachtens noch eine geraume Zeit vergehen, bis er unsere gesellschaftlichen Verhältnisse richtig verstanden hat." Ausweislich des Änderungsvertrages vom 11.7.1966 wurde das zwischen dem Kl. und dem VEB Waggonbau bestehende Arbeitsverhältnis dahingehend geändert, daß die Tätigkeit des Kl. als Konstrukteur in der Gehaltsgruppe J I (640 MDN) ab 10.7.1966 beendet wird und der Kl. ab 11.7.1966 die Tätigkeit als Ingenieur für Standardisierung in der Gehaltsgruppe J I (640 MDN) übernimmt. Daraufhin kündigte am 12.7.1966 der Kl. das Arbeitsverhältnis mit dem VEB Waggonbau. In der Kündigung führte er aus, daß er durch einen Beschluß der Kaderabteilung gezwungen worden sei, in der Abteilung Standardisierung zu arbeiten. Die Arbeit in dieser Abteilung entspreche jedoch nicht seinen Wünschen. Ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung stand der Kl. vom 1.8.1966 - 12.4.1967 in keinem Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 13.4.1967 nahm der Kl. eine Tätigkeit als Technologe bei dem VEB Feinoptisches Werk auf. Er wurde nach der Gehaltsgruppe J I entlohnt. Am 26.3.1968 wurde dem Kl. eine Gehaltserhöhung auf 625 M und am 24.6.1969 eine auf 690 M gewährt. Mit Schriftsatz vom 8.6.1970 bat der Kl. um Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Begründung, daß ein weiteres Verbleiben in dem Betrieb für ihn ohne jegliche Perspektive sei. In der Abschlußbeurteilung vom 29.6.1970 heißt es: "Kollege ... bezog in Diskussionen eine positive Stellung zu politischen Fragen unserer gesellschaftlichen Entwicklung. Es fehlte aber trotz seiner Mitarbeit im DSF-Kreisvorstand und als Sportobmann in der Gewerkschaftsgruppe die praktische Konsequenz daraus."
Am 22.6.1970 nahm der Kl. eine Tätigkeit als Technologe beim VEB Keramikmaschinen auf. Eine Beurteilungsanforderung bezüglich des Kl. seitens des VEB Deutfracht an den VEB Keramikmaschinen wurde mit folgender Begründung abgelehnt: "Auf der anderen Seite geht aus der Kaderakte des Kollegen hervor, daß er von uns als nicht geeignet und würdig befunden wird, eine Tätigkeit in der Handelsflotte auszuüben." Das Arbeitsverhältnis mit dem VEB Keramikmaschinen wurde zum 10.10.1971 beendet.
Ab dem 11.10.1971 war der Kl. als Schichtingenieur bei dem VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau beschäftigt. Er wurde in die Gehaltsgruppe J II (820 M) eingestuft. Aufgrund dessen, daß der Kl. am 24.4.1975 aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen und sein Ausreiseantrag am 25.4.1975 genehmigt wurde, schlossen der Kl. und der VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.1975 vorsah.
Der Kl. reiste Ende April 1975 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Im Rahmen der Beantragung seiner Rente werde ihm die Zeit vom 1.8.1966-12.4.1967 nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt.
Mit Schriftsatz vom 23.9.1995 beantragte der Kl. daraufhin beim Landesamt für Familie und Soziales die Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung. Mit Bescheid vom 20.10.1997 hat das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales den Antrag des Kl. für den Zeitraum vom 1.8.1966-12.4.1967 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 15.11.1997, eingegangen am 20.11.1997, hat der Kl. gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 26.2.1998 wurde der Widerspruch des Kl. durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 16.3.1998, eingegangen am 18.3.1998, erhob der Kl. Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an deren Zulässigkeit, jedenfalls ist sie unbegründet.
1. Zweifelhaft ist, ob der Kl. das für eine zulässige Klage erforderliche Rechtschutzbedürfnis hat, da er mehrfach angeführt hat, nicht als politisch Verfolgter anerkannt und auch keine Ansprüche geltend machen zu wollen, sondern lediglich Klage erhoben hat, um ein Papier zu erhalten, das ihm in der Zeit vom 1.8.1966 - 12.4.1967 die Arbeitslosigkeit bescheinige. Dieses wolle er dann dem Rentenversicherungsträger zum Nachweis seiner Arbeitslosigkeit vorlegen, damit diese Zeit rentenrechtlich Berücksichtigung finden könne.
Eine derartige Bescheinigung kann dem Kl. im Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz grundsätzlich nicht erteilt werden. In §§ 10 ff. des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist geregelt, inwieweit Verfolgungszeiten i. S. d. § 2 i. V. m. § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes als rentenrechtlich relevante Zeiten Berücksichtigung finden können. Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz, also der Verfolgungstatbestand, vorliegen, ist nach § 17 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. An diese Rehabilitierungsbescheinigung wäre der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Ermittlung der rentenrechtlich relevanten Zeiten des Kl. gebunden. Mit der Ausstellung einer derartigen Bescheinigung wäre dem Ziel des Kl., die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1.8.1966 - 12.4.1967 als rentenrechtlich relevante Zeit anerkannt zu bekommen, gedient. Allerdings kann eine derartige Bescheinigung, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz ergibt, nur dann erteilt werden, wenn der Kl. einer Verfolgung i. S. d. § 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz unterlag. Die Ausstellung der Rehabilitierungsbescheinigung geht daher zwingend mit der Anerkennung als politisch Verfolgter einher, was der Kl. allerdings gerade nicht wollte. Der Kl. hätte sein Ziel vielmehr dadurch erreichen können, daß er die rentenrechtlichen Bescheide vom 27.10.1994 und 16.2.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.8.1995 im Wege der Klage angegriffen hätte. Im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte der Kl., ohne als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, den Nachweis seiner subjektiven Arbeitslosigkeit, die in den vorgenannten Bescheiden nicht angenommen wurde, nachweisen können. Von dieser Möglichkeit hat der Kl., offensichtlich dadurch beeinflußt, daß ihm in dem Widerspruchsbescheid angeraten wurde, einen Antrag auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung bei dem Landesamt für Familie und Soziales zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen des beruflichen Rehabilitierungsverfahrens ist die Ausstellung einer Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit, ohne gleichzeitig als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, jedenfalls nicht möglich.
Dennoch hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, daß dem Kl. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Sein vorrangiges Ziel der Klage ist es, eine Bescheinigung über die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1966 - 12.4.1967 zu erhalten, an deren Inhalt der Rentenversicherungsträger gebunden wäre. Eine derartige Bescheinigung stellt, wie bereits ausgeführt, die Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz dar. Zwar geht diese zwingend mit der Anerkennung als politisch Verfolgter einher, dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kl., um eine Rehabilitierungsbescheinigung zu erhalten, die Anerkennung als politisch Verfolgter jedenfalls hinnimmt. Eine Aufklärung dahingehend, ob dem Kl. mehr daran gelegen war, eine Rehabilitierungsbescheinigung ausgestellt zu erhalten, oder daran, nicht als politisch Verfolgter anerkannt zu werden, war trotz entsprechender gerichtlicher Verfügung und Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der Kl. insoweit keine konkreten Aussagen getroffen hat. Eine weitere Aufklärung war hingegen auch nicht angezeigt, da die Klage - das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet ist. 2. Die Ablehnung der Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung mit Bescheid des Bekl. vom 20.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.1998 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz, da er in der Zeit vom 1.8.1966 - 12.4.1967 keiner Maßnahme i. S. d. allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz unterlag. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz hat derjenige einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, der in der Zeit vom 8.5.1945-2.10.1990 durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter). Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur gravierende Verstöße gegen tragende Prinzipien des Rechtsstaates, die sich als bis heute spürbar fortwirkende erhebliche Beeinträchtigungen darstellen, in den Bereich der beruflichen Rehabilitierung einbezogen werden (BT-Drucks. 12/4994, S. 16, 17). Hingegen sollen berufliche Benachteiligungen, die systembedingt mehr oder weniger allgemeines DDR-Schicksal waren, nicht zu Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz führen, vielmehr ist der Nachweis einer individuellen politischen Verfolgung erforderlich (Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 18). Als derartige Maßnahmen individueller politischer Verfolgung im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz kommen neben Kündigungen und Herabstufungen im Betrieb seitens des Arbeitgebers auch erzwungene Aufhebungs- und Änderungsverträge in Betracht (BT-Drucks. 12/4994, S. 43). Die von dem Kl. vorgetragenen Maßnahmen, insbesondere der "Änderungsvertrag" vom 11.7.1966, die Kündigung vom 12.7.1966 sowie die objektive Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1.8.1966-12.4.1967 werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht, so daß von einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches
in Betracht (BT-Drucks. 12/4994, S. 43). Die von dem Kl. vorgetragenen Maßnahmen, insbesondere der "Änderungsvertrag" vom 11.7.1966, die Kündigung vom 12.7.1966 sowie die objektive Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1.8.1966-12.4.1967 werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht, so daß von einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz nicht ausgegangen werden kann. 2.1. Hinsichtlich des sogenannten Änderungsvertrages vom 11.7.1966 kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser eine Maßnahme darstellt, die der politischen Verfolgung gedient hat, mit der Folge, daß der Kl. seinen bisher ausgeübten Beruf nicht ausüben konnte. Allerdings bestand für den Kl. die Möglichkeit, einem sozial gleichwertigen Beruf nachzugehen. a) Der "Änderungsvertrag" vom 11.7.1966 stellt nach Auffassung der Kammer eine Maßnahme der politischen Verfolgung dar. Zunächst ist, wie der Bekl. zutreffend festgestellt hat, davon auszugehen, daß dieser Vertrag keinesfalls einvernehmlich zwischen dem Kl. und dem damaligen Arbeitgeber, dem VEB Waggonbau, geschlossen wurde. Zwar trägt dieser Änderungsvertrag auch die Unterschrift des Kl., jedoch belegen die weiteren Umstände, daß dieser zu der Unterzeichnung gezwungen wurde. So führt der Kl. in seiner Klagebegründung an, daß seine Haft wegen des Versuches der illegalen Ausreise bei ihm zu einer gegnerischen Haltung geführt habe, was er auch bei jeder Gelegenheit deutlich gemacht habe. Am Jahrestag des 17. Juni habe er mit einem Kollegen für ein paar Stunden das Konstruktionsbüro verlassen. Der andere Kollege habe sich daraufhin entschuldigt und zu unentgeltlichen Arbeitsstunden verpflichtet, während er selber dies abgelehnt habe. Von der Parteileitung sei er daraufhin als politisch untragbar für das Konstruktionsbüro angesehen und deshalb versetzt worden. Des weiteren enthält auch die vom Kl. mit Schriftsatz vom 12.7.1966 ausgesprochene Kündigung eine Bezugnahme auf einen Beschluß der Kaderabteilung, mit dem er gezwungen worden sei, in der Abteilung Standardisierung zu arbeiten. An der Richtigkeit dieser Angaben des Kl. hat das Gericht, auch wenn sich entsprechende Beweise in der Personalakte des Kl. und den Unterlagen des MfS/AfNS der ehemaligen DDR nicht finden lassen und auch andere Beweismittel nicht vorhanden oder zu beschaffen waren, keine Zweifel, so daß es die Angaben des Kl. entsprechend § 25 Abs. 2 Berufliches Rehabilitierungsgesetz der Entscheidung zugrunde legt. Nach alledem erweist sich der "Änderungsvertrag" vom 11.7.1966 als eine der politischen Verfolgung dienende Maßnahme.
b) Dadurch konnte der Kl. seinen bisher ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben. Die Aufgaben des Kl. als Konstruktionsingenieur bestanden darin, Konstruktionszeichnungen für Reisezugwagen für das Inland und das Ausland zu erstellen. Dieser konkreten Tätigkeit konnte er in der Standardisierungsabteilung nicht mehr nachgehen. c) Dem Kl. wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, einen sozial gleichwertigen Beruf innerhalb der Standardisierungsabteilung auszuüben, mit der Folge, daß Ansprüche auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausscheiden. So ist von einer geringeren Wertigkeit des Berufes immer dann auszugehen, wenn die Ausübung der neuen Tätigkeit mit einer nicht unerheblichen Einkommenseinbuße, in der Regel einem Minderverdienst von 20 %, verbunden ist. Dies ist vorliegend ausweislich der Unterlagen der Personalakte des Kl. nicht der Fall. Als Konstrukteur wurde der Kl. nach der Gehaltsgruppe J I (640 MDN) entlohnt. Diese Einstufung sollte auch bei seiner Tätigkeit als Standardisierungsingenieur beibehalten werden, so daß die Versetzung jedenfalls nicht mit einem Einkommensverlust einherging. Die Ausübung eines sozial geringerwertigen Berufes wird aber auch ohne Abstellen auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Fällen angenommen, in denen der politisch Verfolgte nunmehr eine Tätigkeit mit geringerem sozialen Ansehen ausüben soll. So begründet z. B. die im Zuge einer politischen Verfolgung vorgenommene Umsetzung eines Facharbeiters auf einen Hilfsarbeiterposten auch ohne wesentliche Einkommenseinbuße die Verfolgteneigenschaft (BT-Drucks. 12/4994, S. 44). Die Tätigkeit eines Ingenieurs für Standardisierung ist im Vergleich zum Konstruktionsingenieur nicht mit einem geringeren sozialen Ansehen verbunden. Zwar führt der Kl. insoweit aus, daß seine Tätigkeit in der Standardisierungsabteilung darin bestanden habe, Normenblätter (z. B. DIN) an die einzelnen Abteilungen der Werke auszugeben und nach Rückgabe wieder abzuheften. Nach Auffassung des Kl. sei dafür eine besondere Qualifikation nicht erforderlich gewesen, man habe nur lesen können müssen. An der Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht erhebliche Zweifel, und der Kl. konnte diese auch nicht ausräumen. Nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung staatlicher Standards und Durchführung der Standardisierungsarbeiten in der Deutschen Demokratischen Republik vom 30.9.1954 waren zur Durchführung der Arbeiten auf dem Gebiet der Normung der Produktion (Werknormung) in den volkseigenen Betrieben, zentralen Konstruktionsbüros und in den Forschungs- und Entwicklungsstellen der DDR entsprechend ihrer Größe und Bedeutung Werknormenbüros zu bilden oder Beauftragte für Normung einzusetzen. Auf dieser Grundlage arbeitete in dem VEB Waggonbau die Standardisierungsabteilung. Die Hauptaufgaben waren nach § 14 Abs. 2 der Verordnung die Festlegung von Werknormen für die Konstruktion, Technologie, Fertigung, Planung und Verwaltung, die Überprüfung der Projektierungs- und Konstruktionszeichnungen für die laufende und neu aufzunehmende Produktion unter Beachtung der staatlichen Standards und Werknormen, die Überprüfung der Betriebs- und Fertigungsmittel bzw. ihrer zeichnerischen Unterlagen auf normgerechte Ausführung sowie der Erfahrungsaustausch mit den Werknormenbüros anderer Betriebe. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Aufgabenbereich der Standardisierungsabteilung im VEB Waggonbau nicht, wie der Kl. behauptet, allein darin bestanden haben kann,
üfung der Betriebs- und Fertigungsmittel bzw. ihrer zeichnerischen Unterlagen auf normgerechte Ausführung sowie der Erfahrungsaustausch mit den Werknormenbüros anderer Betriebe. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Aufgabenbereich der Standardisierungsabteilung im VEB Waggonbau nicht, wie der Kl. behauptet, allein darin bestanden haben kann, Normenblätter auszuteilen und wieder einzusammeln. Auch wenn dem Kl. als Mitarbeiter in der Standardisierungsabteilung tatsächlich diese Aufgaben zugefallen sein sollten, wofür sich keine Anhaltspunkte in den Akten finden lassen und wofür der Kl. auch keine Zeugen benannt hat, so wäre dennoch nicht von einer Tätigkeit mit geringerem sozialen Ansehen auszugehen. Denn ausweislich des "Änderungsvertrages" wurde der Kl. unter der Berufsbezeichnung Ingenieur für Standardisierung eingesetzt. Für einen objektiven Betrachter, auf den es hier allein ankommen kann und der lediglich mit dem generellen Aufgabenbereich eines Standardisierungsbüros vertraut ist, erweist sich die Tätigkeit als Konstruktionsingenieur mit der eines Ingenieurs für Standardisierung als gleichwertig. Für die Annahme, daß die Tätigkeit als Standardisierungsingenieur mit geringerem sozialen Ansehen verbunden wäre, lassen sich mithin keine Anhaltspunkte finden. Damit läßt sich aus dem "Änderungsvertrag" vom 11.7.1966 eine politische Verfolgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz nicht herleiten. Zudem würde selbst bei Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz ein Anspruch des Kl. nur für den Zeitraum erwachsen, in dem er tatsächlich in der Standardisierungsabteilung gearbeitet hat. Dies wäre vorliegend allenfalls für die Zeit vom 10.7.1966 - 31.7.1966 der Fall. Für diesen Zeitraum hat der Kl. jedoch keine Rehabilitierungsbescheinigung beantragt. Mithin läßt sich aus dem erzwungenen Abänderungsvertrag ein Anspruch auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung nicht herleiten.
2.2. Ebenso vermag die Kündigung des Kl. vom 12.7.1966 keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz zu begründen. Die Kündigung erweist sich nicht als erzwungene Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat. Der Kl. kündigte ausweislich der Unterlagen am 12.7.1966, also unmittelbar nach Abschluß des "Änderungsvertrages" vom 11.7.1966, mit dem der Kl. in die Abteilung für Standardisierung umgesetzt wurde. Da, wie bereits ausgeführt, diese Umsetzung eine Maßnahme war, die der politischen Verfolgung gedient hat, ließe sich insoweit an diesen sogenannten Änderungsvertrag anknüpfen, mit der Folge, daß auch die Kündigung als eine erzwungene Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat, angesehen werden könnte. Insoweit muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Kündigung aufgrund einer Maßnahme der politischen Verfolgung nur dann unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz fallen kann, wenn auch die der Kündigung zugrunde liegende Maßnahme unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz fällt. Denn anderenfalls würde man den Anwendungsbereich des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes seinem Sinn und Zweck widersprechend zu weit ausdehnen. Eine Kündigung kann nur dann als eine erzwungene i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz, die der politischen Verfolgung dient, gewählt werden, wenn der Kl. entweder einer vom Arbeitgeber angedrohten politisch motivierten Kündigung zuvorkommen wollte bzw. die Motivation des Kl. zur Eigenkündigung aus einer Maßnahme resultierte, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz unterfällt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Wie sich bereits aus dem Änderungsvertrag vom 11.7.1966 ergibt, sollte der Kl. keinesfalls seine Arbeitsstelle verlieren, vielmehr sollte er lediglich in einer anderen Abteilung des Werkes, nämlich in der Standardisierungsabteilung, arbeiten. Daß der Kl. somit einer Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wollte, ist nicht ersichtlich. Auch die der Kündigung zugrunde liegende Motivation, hier die Umsetzung von der Konstruktionsabteilung in die Standardisierungsabteilung, genügte nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz, wie sich bereits aus dem Vorgenannten ergibt. Vielmehr muß eine Kündigung, die zwar auf einer politisch motivierten Umsetzung beruht, wobei jedoch die Umsetzung in einen sozial gleichwertigen Beruf erfolgen sollte, als auf einem freien Entschluß des Kl. beruhende Maßnahme, die nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz unterfällt, gewertet werden. Anderenfalls ließen sich politische Maßnahmen, hier der Änderungsvertrag vom 11.7.1966, die an sich nicht dem Anwendungsbereich des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes unterfallen, dadurch, daß der Betroffene selbst eine Kündigung ausspricht, zu einer Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz aufwerten. Dies ist vom Gesetzgeber, der einen engen Anwendungsbereich vorgesehen hat, jedoch nicht gewollt.
Mithin läßt sich auch aus der Kündigung des Kl. der Anwendungsbereich des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnen.
2.3. Schließlich ergibt sich auch aus der ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung folgenden Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1966 - 12.4.1967 kein Anspruch nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
Zunächst erscheint bereits die Ursächlichkeit der vom Kl. behaupteten politischen Verfolgung im Rahmen der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als zweifelhaft, da der Kl., wie vorstehend ausgeführt, sich durch eine auf eigenem Entschluß beruhende Kündigung in diese Situation versetzt hat. Ohne diese Kündigung wäre der Kl. nicht Gefahr gelaufen, durch eine von ihm behauptete politische Verfolgung an einer Arbeitsaufnahme gehindert zu werden.
Aber auch wenn man eine Mitursächlichkeit der politischen Verfolgung ausreichen lassen würde, so war eine derartige vorliegend nicht nachweisbar. Der Kl. hat im Rahmen seiner Klagebegründung ausgeführt, daß er sich vergeblich bei mehreren Firmen beworben habe. Er vermutet, daß der Grund für seine vergeblichen Bemühungen die Kaderakte gewesen sei. Da es zu DDR-Zeiten offiziell keine Arbeitslosen gegeben habe, spreche bereits alles für eine politische Verfolgung. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zunächst ist festzuhalten, daß der Vortrag des Kl. zu seinen Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wenig substanzreich und zudem detailarm erfolgte. Er führte lediglich aus, heute nicht mehr genau zu wissen, bei welchen Firmen er sich vor über 30 Jahren beworben habe. Er könne sich lediglich an eine Gleisbaufirma aus dem Raum und an eine kleinere Firma in ... erinnern, die Kameras hergestellt habe. Auch wenn dem Kl. zuzugeben ist, daß man Unterlagen über Bewerbungen bzw. Ablehnungen nicht 30 Jahre lang aufhebt und demzufolge Nachweise in schriftlicher Form nicht erbringen kann, so kann nach Auffassung des Gerichtes dennoch verlangt werden, konkretere Angaben zu den damaligen Vorgängen zu geben. Gerade auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Arbeitslosigkeit zu DDR-Zeiten eine außergewöhnliche Situation darstellte, zumal der Betroffene keine dem Einkommen vergleichbaren staatlichen Mittel zur Verfügung gestellt bekommen hat, müßten ihm seine Bestrebungen zur Arbeitsfindung konkreter im Gedächtnis geblieben sein. Sich lediglich an zwei Bewerbungen erinnern zu können, scheint dem Gericht nicht nachvollziehbar. Des weiteren hat der Kl. auch keine Zeugen genannt, die seinen vorgetragenen Sachverhalt bestätigen könnten. Schließlich ergibt sich auch aus den Unterlagen, insbesondere der Personalakte, kein Hinweis darauf, inwiefern der Kl. sich um eine Arbeitsaufnahme bemüht hat. Die Behauptung des Kl., daß vermutlich die Eintragungen in der Kaderakte dazu geführt haben, daß ihm eine Arbeitsaufnahme nicht ermöglicht worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Unterlagen in der Personalakte hat der Kl., nachdem er seine Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme beim VEB Feinoptisches Werk beendet hatte, noch zweimal seinen Arbeitgeber wechseln können, bevor er in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Bei diesen Arbeitgeberwechseln müßte ebenfalls die entsprechende Kaderakte dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestanden haben. Offensichtlich hat es aber insoweit keinerlei Probleme gegeben, so daß nicht nachvollziehbar ist, warum gerade nach der Kündigung des Kl. eine Einstellung aufgrund der Kaderakte nicht erfolgt sein soll. Schließlich erscheint auch der Schluß des Kl., daß, da es zu DDR-Zeiten offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben habe, eine politische Verfolgung vorgelegen habe, nicht zwingend. Zum einen kann auch eine mangelnde Aktivität des Kl. dazu geführt haben, daß er keine neue Arbeit erhalten bzw. aufgenommen hat. Zum anderen könnte man aus dem Gesichtspunkt, daß die Arbeitslosigkeit dem System der DDR fremd war, genau das Gegenteil dessen schließen, was der Kl. daraus ableiten will. Denn die mangelnde Arbeitslosigkeit in der DDR war nicht allein darauf zurückzuführen, daß jedermann von sich aus bestrebt war, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Vielmehr waren auch die einzelnen dafür zuständigen Stellen verpflichtet, auf die Bürger, die nicht im Arbeitsleben standen, entsprechend Einfluß zu
as der Kl. daraus ableiten will. Denn die mangelnde Arbeitslosigkeit in der DDR war nicht allein darauf zurückzuführen, daß jedermann von sich aus bestrebt war, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben. Vielmehr waren auch die einzelnen dafür zuständigen Stellen verpflichtet, auf die Bürger, die nicht im Arbeitsleben standen, entsprechend Einfluß zu nehmen und zu einer Mitarbeit zu bewegen. Insofern ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum gerade der Kl. von diesen Stellen gehindert worden sein soll, eine Arbeit aufzunehmen.
Nach alledem war es nicht nachweisbar, daß der Kl. einer Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat, i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz unterlegen hat. Dementsprechend stand dem Kl. auch kein Anspruch auf Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung zu mit der Folge, daß die Klage, wie geschehen, abzuweisen war.