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Verpflichtung zur Straßenreinigung und Winterdienst ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers

VG BerlinVG 1 L 299.1420.11.2014GE 2015, 332

StrReinG Bln § 4 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier: 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine - allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende - Verpflichtung zur Straßenreinigung.

2. Dass ein zu reinigender Fußweg („Trampelpfad") überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zu Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine „Rodung" des Weges erforderlich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die 95-jährige Antragstellerin wurde vom Berliner Bezirksamt Lichtenberg (Antragsgegner) als Eigentümerin ihres in die Kategorie C des Berliner Straßenreinigungsverzeichnisses eingeordneten Grundstücks zur Straßenreinigung des Fußwegs herangezogen; bei diesen Grundstücken sind gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Berliner Straßenreinigungsgesetz - StrReinG - die Anlieger zur ordnungsgemäßen Reinigung jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte verpflichtet. Die sofortige Vollziehung des Heranziehungsbescheids wurde angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. Oktober 2014 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist. Darin trägt sie unter anderem vor, dass der Bescheid unverständlich sei, weil sich aus dem beigefügten Lageplan ergäbe, dass sie ein Drittel des Weges zu reinigen habe und dafür vorherige Rodungsarbeiten erforderlich seien. Vorliegend beantragt sie - ohne Erfolg - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Straßenreinigung des Fußweges ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungsgesetz - StrReinG. Danach sind die Anlieger zur ordnungsgemäßen Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straßen jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte verpflichtet. Des Weiteren sind gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StrReinG die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen zum Winterdienst verpflichtet.

Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel führt nicht zu dem Erfolg des Antrags, da jedenfalls im vorliegenden Fall dieser durch Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt worden ist, § 45 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde ist dadurch erreicht worden, dass der Antragsgegner, der auch für die Anhörung gemäß § 28 VwVfG zuständig gewesen wäre, sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren inhaltlich mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, so dass die Möglichkeit bestand, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen und zu erwägen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 7 N 113.13 - juris; VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2011 - 29 K 9.11 - juris). Im Übrigen dürfte eine Aufhebbarkeit des Bescheides wegen eines möglichen Verfahrensmangels gemäß § 46 VwVfG ausgeschlossen sein.

Gemäß der Bekanntmachung vom 8. September 2014 (ABl. Nr. 39 vom 19. September 2014, Seite 1781) hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt den streitgegenständlichen Fußweg neben dem Grundstück in das Straßenreinigungsverzeichnis C aufgenommen. Nach der Lagebezeichnung des Liegenschaftskatasters zu dem streitgegenständlichen Fußweg zwischen ... und – handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. Das Grundstück, dessen Eigentümerin die Antragstellerin ist, grenzt unmittelbar an den streitgegenständlichen Fußweg, so dass die Antragstellerin Anliegerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG ist.

Sofern die Antragstellerin vorträgt, dass der streitgegenständliche Fußweg von vornherein nicht in das Straßenreinigungsverzeichnis hätte aufgenommen werden dürfen, weil es sich nicht um eine ausgebaute Straße, sondern einen Trampelpfad handele, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 StrReinG sind in das Straßenreinigungsverzeichnis C ausdrücklich auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute Straßen" aufgenommen. Zu den zu reinigenden Oberflächen gehören nach § 1 Abs. 2 StrReinG u.a. auch Gehwege, Straßengrün, Hochbeete. Damit ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch nicht ausgebaute öffentliche Wege wie der vorliegende Fußweg von der Straßenreinigungspflicht umfasst sind. Gegen die Aufnahme in das Straßenreinigungsverzeichnis wäre im Übrigen gesonderter Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts, den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage, 2012, § 37 Rz. 6 m.w.N.). Aus dem Bescheid geht hervor, welchen Weg die Antragstellerin („ - Fußweg neben Grundstück Nr. ...") ab wann in welcher Form zu reinigen hat. Er nimmt Bezug auf § 4 Abs. 1 StrReinG, aus dem sich unter anderem die Reichweite der Reinigungsverpflichtung („bis zur Straßenmitte") ausdrücklich ergibt. Durch den rot markierten Strich auf dem als Anlage zu dem Bescheid beigefügten Lageplan, der ein Drittel der Breite des Fußwegs markiert und mit „Reinigungsverpflichtung" beschrieben ist, wird die Regelung insgesamt nicht unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. In dem Bescheid wird hinsichtlich der der Antragstellerin obliegenden Pflichten nicht auf den beigefügten Lageplan, sondern auf die Vorschriften des StrReinG verwiesen (s.o.). Von einer Beschränkung der Reinigungspflicht auf ein Drittel des Weges ist in dem Bescheid nicht die Rede. Auch wäre eine solche Beschränkung objektiv nicht nachvollziehbar. Die rote Markierung ist daher so zu verstehen, dass dadurch lediglich schematisch dargestellt werden soll, auf welcher Seite und in welcher Länge der Weg durch die Antragstellerin zu reinigen ist.

Auch der Umfang der Reinigungspflicht ist in dem Bescheid rechtmäßig festgestellt, insbesondere sind die auferlegten Reinigungspflichten nicht unzumutbar. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin den Weg zunächst einmal von dem vorhandenen Bewuchs befreien muss. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von sich auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub. Der Winterdienst umfasst die Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr, vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 StrReinG. Für keine dieser Verpflichtungen ist eine „Rodung" des Weges erforderlich noch wird eine solche vom Antragsgegner gefordert (vgl. auch Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, 2013, Rz. 22).

Der Umstand, dass sich die Antragstellerin bereits in ihrem 95. Lebensjahr befindet, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Ihre Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft an ihre Stellung als Anliegerin an, § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG, ungeachtet ihres Alters (vgl. auch Wichmann, aaO., Rz. 184). Jedoch ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, die Straßenreinigung selbst auszuführen. Sie hat die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen, § 6 Abs. 1 StrReinG. Zudem besteht gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Möglichkeit, sofern sich ein Anlieger körperlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, die Straßenreinigung durchzuführen, einen Antrag auf Übernahme der Verpflichtung für die Dauer der Leistungsunfähigkeit durch das Land Berlin zu stellen.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls rechtmäßig ausgesprochen. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich und hinreichend ausführlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), in dem er auf die Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Fußgängern durch Abfälle, den jahreszeitlich bedingten Laubfall und die bevorstehende Winterzeit hingewiesen hat. Sofern die Antragstellerin rügt, dass von dem Weg in der Vergangenheit noch nie eine Gefahr ausgegangen sei, was auch daran erkennbar sei, dass der Weg noch nie zuvor seitens der Verwaltung gereinigt bzw. vom Schnee beseitigt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass diese im Zeitpunkt der Anordnung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - OVG 9 S 11.11, juris). Ein etwaiger rechtswidriger Zustand in der Vergangenheit lässt das sofortige Vollziehungsinteresse in Bezug auf künftige Gefährdungen nicht entfallen. Sonstige Anhaltspunkte, weshalb vorliegend die Interessen der Antragstellerin an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiegen sollten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung, so das VG Berlin in einem Eilverfahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran.

Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag ab.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.

Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute" Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften.

Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die Reinigung allerdings nicht selbst vornehmen, sondern habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.