Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
§ 536 BGB, § 305 BGB, § 571 BGB, § 125 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen; Vertragsänderung; ständige Übung; Schriftformklausel; Vereinbarung, konkludente
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter über Jahrzehnte hinweg (hier: seit 1955) Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung stets selbst auf eigene Kosten durchgeführt, so liegt hierin eine konkludente Vereinbarung des Inhalts, daß der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist; dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag der Parteien eine Schriftformklausel enthält.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben nach ihrem eigenen Vortrag seit dem Jahre 1955 die Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung stets selbst auf eigene Kosten durchgeführt. Über den langen Zeitraum hinweg liegt hierin eine konkludente Vereinbarung mit dem Vermieter, daß die Schönheitsreparaturen von den Kl. als den Mietern der Wohnung ausgeführt werden. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird durch die im § 11 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 23. Juni 1947 enthaltene Schriftformklausel nicht berührt. Eine solche Schriftformklausel kann von den Vertragsparteien auch stillschweigend formlos aufgehoben werden (Palandt § 125 BGB Anm. 4 b). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das langjährige Verhalten der Vertragsparteien zeigt, daß die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei den Kl. liegen soll und sie dies auch ohne eine schriftliche Fixierung so wollen. Der erst vor ca. 7 Jahren erfolgte Erwerb des Eigentums an dem Haus durch den Bekl. ändert hieran nichts. Der Bekl. ist mit dem Eigentumserwerb gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis als Vermieter mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten eingetreten, somit auch in die Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Kl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber LG Berlin - 61 S 77/83 - Urt. v. 17.10.1983