veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verpflichtung zur Antwort auf Modernisierungsankündigung

KG8 U 77/0916.07.2009GE 2009, 1553

BGB §§ 242, 554

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verpflichtung zur Antwort auf Modernisierungsankündigung; Klageveranlassung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fordert der Vermieter nach Modernisierungsankündigung den Mieter unter Beifügung einer von diesem zu unterzeichnenden Duldungserklärung auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, und reagiert der Mieter darauf nicht innerhalb der Frist, gibt er Veranlassung zu einer Duldungsklage des Vermieters.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Mitte die Bekl. verurteilt, die im Tenor des Versäumnisurteils vom 6. Januar 2009 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen zum Zweck des Einbaus einer Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung zu dulden.

Die Kl. hat die Bekl. mit Schreiben vom 26. Mai 2008 unter Beifügung einer von der Bekl. zu unterzeichnenden Duldungserklärung gebeten, ihr innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen, dass sie den geplanten Maßnahmen zustimmt. Die Kl. hat zugleich angekündigt, dass sie sich gezwungen sieht, Klage auf Duldung gegen die Bekl. zu erheben, sofern sie innerhalb der vorgegebenen Frist negative oder gar keine Nachricht von der Bekl. erhalten sollte. Die Bekl., die gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar nicht zur Zustimmung, sondern nur zur Duldung verpflichtet ist, wäre aber gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Kl. zu reagieren. Da sie dies nicht getan hat, hat sie Veranlassung zur Klage gegeben (LG Berlin, GE 1997, 621; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Auflage, 2008, § 554, Rdnr. 64; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 554, Rn. 305 m. w. N.). Bei den im Urteil des Amtsgerichts zitierten Fundstellen handelt es sich entgegen der Auffassung der Bekl. nicht um eine Mindermeinung, sondern um die herrschende Meinung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Bekl. zitierten Fundstellen. Kinne/Schach/Bieber (Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, 2007, § 554, Rn. 81) verhält sich insbesondere nicht dazu, wie sich der Mieter zu verhalten hat, wenn er unter Androhung einer Duldungsklage ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert wird. Ebenso verhält es sich mit der von der Bekl. zitierten Entscheidung des Senats (GE 1992, 920). Der Senat hatte in dem Rechtsentscheid vom 16. Juli 1992 nicht über eine Duldungsklage, sondern über eine Mieterhöhungsklage zu entscheiden. Der Entscheidung lag ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichender Fall zugrunde, bei der der Vermieter bereits vor Zugang des Ankündigungsschreibens mit den Modernisierungsmaßnahmen begonnen hat. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnungsmieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Bitte des Vermieters um Rückäußerung im Zusammenhang mit einer Modernisierungsankündigung zu beantworten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin war unter Beifügung einer Duldungserklärung gebeten worden, innerhalb von zwei Monaten zu erklären, ob sie den beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt. Für den Fall der Ablehnung oder Nichtäußerung hatte die Vermieterin zugleich mitgeteilt, dass Klage auf Duldung erhoben werde. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erhob die Vermieterin Klage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage statt. Das Kammergericht wies die Beklagte darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die Mieterin zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet sei. Die Mieterin habe auch Veranlassung zur Klage gegeben. Zwar sei die Mieterin nicht zur Zustimmung, sondern nur zur Duldung der angekündigten Maßnahmen verpflichtet gewesen. Gleichwohl hätte sie aber der Vermieterin nach Treu und Glauben mitteilen müssen, ob sie mit den angekündigten Maßnahmen einverstanden sei oder nicht.