Verpflichtung des Vermieters zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass
BGB §§ 536, 536 a
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Verpflichtung des Vermieters zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass; Schadensersatz wegen Wasserschäden; Verschuldenshaftung; Mitverschulden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist zur Überprüfung von Wasserleitungen nur bei begründetem Anlass verpflichtet.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieterin) verlangt von der Bekl. (Vermieterin) Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres in der gemieteten Tiefgarage abgestellten Autos; die Beschädigung des Fahrzeugs erfolgte durch einen defekten Hahn an einer Wasserleitung, der undicht geworden war und Wasser auf das Auto tropfen ließ.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Bekl. liegen bereits dem Grunde nach nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mangel bereits seit Vertragsbeginn vorlag und die Bekl. insoweit ohne ein Verschulden haftet, § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB.
Der Schaden ist auch nicht durch einen Verzug der Bekl. mit der Mängelbeseitigung entstanden, § 536 a Abs. 1, 3. Alt. BGB. Zum einen dürfte ein Mitverschulden der Kl. hier überwiegen, wenn sie in Kenntnis des tropfenden Wassers ihr Auto weiterhin darunter abgestellt haben sollte. Im Übrigen trägt sie selbst vor, dass ein Handwerker das Tropfen zunächst durch eine leichte Verstellung des Wasserhahns abgestellt hat und der Schaden dann später endgültig beseitigt worden ist.
Für einen während des Mietverhältnisses entstehenden Mangel haftet die Bekl. hingegen gemäß § 536 a Abs. 1, 2. Alt. BGB nur, wenn ihr insoweit ein Verschulden zur Last fällt. Dieses ist von der Kl. als Anspruchstellerin darzulegen. Die pauschale Behauptung, dass es in der Vergangenheit Probleme mit den Wasserleitungen gegeben habe, entbehrt jeder Substantiierung. Es ist nicht erkennbar, wann sie welche Mängel gezeigt haben, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, was die Bekl. aufgrund dieser Mängel zu veranlassen gehabt hätte, und dass in diesem Fall die Undichtigkeit des hier maßgeblichen Hahns nicht eingetreten wäre. Dass sich an einem Blechkasten in einer Garage Rostspuren zeigen, lässt Versäumnisse der Bekl. ebenfalls nicht erkennen. Zum einen sind Rostspuren in einer feuchten Garage nicht zwingend auf Rohrundichtigkeiten zurückzuführen. Zum anderen deutete dies ggf. auf zurückliegende Mängel hin. Solche begründen indes nicht ohne Weiteres aktuellen Handlungsbedarf. Dass es in der Vergangenheit zu Undichtigkeiten an den Hähnen gekommen ist, die Anlass für eine konkrete Überprüfung der Bekl. gaben, lässt sich dem Vorbringen der Kl. nicht entnehmen.
Nach allem scheidet eine Haftung der Bekl. bereits dem Grunde nach aus. Mangels eines Verschuldens der Bekl. liegen auch die Voraussetzungen für eine Haftung aus deliktischen Anspruchsgrundlagen oder aus § 280 Abs. 1 BGB nicht vor.
Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die streitige Frage der Erforderlichkeit einer Neulackierung nicht ohne Weiteres auf der Basis des Parteigutachtens der Kl. hätte beurteilt werden können. Das Gutachten verhält sich nur zum Umfang des erforderlichen Aufwands für eine Neulackierung, lässt aber nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb diese erforderlich gewesen sein soll. Die allgemeinen Ausführungen, welche Schäden Kalk auf einem Lack verursachen kann, werden nicht auf den vorliegenden Fall bezogen und insoweit keine Feststellungen getroffen. Die pauschale Angabe des Gutachters in seiner Vernehmung, dass er eine Neulackierung für notwendig gehalten habe, wird ebenfalls nicht mit Tatsachen oder Feststellungen untermauert.
Dass das Auto nach einem Verkauf nunmehr nicht mehr zur Begutachtung zur Verfügung steht, geht nicht zu Lasten der Bekl. Die Darlegungs- und Beweislast für Ursache und hierdurch bedingten Schaden obliegt vielmehr der Kl. als Anspruchstellerin. Sie hätte, wie das Amtsgericht am Rande erwähnt, durchaus ein Beweisverfahren beantragen können. Das ist genau für diese Fälle des drohenden Beweisverlustes vorgesehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht zur regelmäßigen Überprüfung von Wasserleitungen verpflichtet, sondern nur bei begründetem Anlass.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte sein Auto in der gemieteten Tiefgarage abgestellt. Aufgrund eines defekten Wasserhahns tropfte Wasser auf sein Auto und verursachte Kalkablagerungen. Der Mieter verlangte Schadensersatz für die Neulackierung.
Das AG hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht wies sie ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hielt den Vermieter nicht für verpflichtet, ständig die Wasserleitungen zu kontrollieren, sondern nur bei begründetem Anlass (aktueller Handlungsbedarf). Die pauschale Behauptung des Mieters, dass es „in der Vergangenheit Probleme mit Wasserleitungen" gegeben habe, sei nicht substantiiert genug, um ein Tätigwerden des Vermieters für erforderlich zu halten.