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Verpfändung

AG Lörrach5 C 1681/9611.12.1996WuM 2000, 247

BGB §§ 550 b, 1288, 366

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verpfändung; Sparbuch; Einziehung; Forderung; Kaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Mietparteien eine Kautionsabrede durch Verpfändung eines Sparbuches getätigt, und zieht der Vermieter die Forderung ein, so erlöschen seine fälligen Ansprüche gegen den Mieter, soweit die Sicherheit reicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Wohnraummiete in Höhe von zweimal 1.064 DM für Juni und Juli 1996 sowie restliche Nebenkosten für 1995 in Höhe von 327,16 DM. Die Miete für die zweite Hälfte Juli 1996 ist streitig, ebenso die Nebenkostenabrechnung.

Bei Beginn des Mietverhältnisses wurde von dem Bekl. als Mietsicherheit ein Sparbuch verpfändet. Die Kl. machten im Juli 1996 von ihrem Pfandrecht Gebrauch und zogen den Betrag von 3.436,68 DM am 19.8.1996 ein. Sie sind der Ansicht, sie könnten diesen Betrag mit später fällig gewordenen oder zukünftigen Forderungen verrechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Forderung der Kl. ist gemäß § 1288 Abs. 2 BGB erloschen. Die Parteien haben bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution durch Verpfändung eines Sparbuches vereinbart. Die Einziehung der Forderung bewirkt gemäß § 1288 Abs. 2 BGB, daß fällige Forderungen des Pfandgläubigers erlöschen. Zum Zeitpunkt der Einziehung waren nach dem Vortrag der Kl. allenfalls die Mieten Juni bis August 1996 sowie die Nebenkostenabrechnung fällig. Dies ergibt 3.519,66 DM also etwas mehr als der eingezogene Betrag von 3.436,68 DM. Gemäß § 366 Abs. 2 BGB ist der eingezogene Betrag auf die älteren Forderungen voll zu verrechnen, das sind die hier streitgegenständlichen.

Die Kl. können sich auch nicht darauf berufen, entgegen § 1288 Abs. 2 BGB stehe es ihnen frei, mit welchen künftigen Forderungen zum Zeitpunkt der Einziehung sie den eingezogenen Betrag verrechnen wollen. Vereinbart war eine Kaution durch Pfändung eines Sparbuches und keine Barkaution. Mit der Einziehung der Forderung ist der Sicherungsfall eingetreten. Ein Recht der Kl. auf Innehabung einer Barkaution ist nicht ersichtlich.