Vernachlässigung der Wohnräume durch den Mieter
§ 276 BGB, § 548 BGB, § 550 BGB, § 558 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vernachlässigung der Wohnräume durch den Mieter; Wohnungsmietvertrag, Mietverhältnis, Art, Zweckbestimmung, Abweichung, schriftlicher von mündlicher, vertragsmäßiger Gebrauch, Abnutzung, übermäßige, Vernachlässigung von Räumen, positive Vertragsverletzung, Verjährung, Unterbrechung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein früherer Laden, bestehend aus einem Laden, einem Büroraum und einem Keller entgegen der schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag aufgrund mündlicher Vereinbarung zur Benutzung als Wohnstube und als Küche vermietet, so handelt es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum.
2. Die Benutzung der früheren Laden- und Büroräume zu Wohnzwecken ist in diesem Fall nicht vertragswidrig.
3. Die durch übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung der Räume verursachten Schäden hat der Mieter jedoch nach den Grundsätzen über die sog. positive Vertragsverletzung zu ersetzen. Der Vermieter hat insoweit Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Renovierungskosten ohne vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
4. Macht der Vermieter diesen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten im Mahnverfahren geltend und bezeichnet er in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides den Anspruch als "Schadenersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen", so unterbricht die Zustellung des Mahnbescheides vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält, die sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 558 Abs. 1 BGB.
Dies gilt jedoch nicht für die mit dem Mahnbescheid nicht geltend gemachte Mehrwertsteuer, die auf den zunächst geltend gemachten Nettobetrag der Renovierungskosten entfällt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat durch übermäßige Inanspruchnahme bzw. durch Vernachlässigung der Räume Schäden an der Wohnung verursacht. Nach ihrem Auszug wies die Küche links und rechts vom Herd an den Wänden Stockflecken und an der Decke Wrasenflecken auf, so daß die Wandpaneele zunächst gereinigt, dann vorbehandelt und anschließend mit Rauhfaser neu tapeziert und die Küchendecke mit Dispersionsfarbe neu gestrichen werden mußten.
Im Wohnzimmer waren die Tapeten derart zerschlissen, daß sie an den Nähten teilweise in Streifen abgerissen herunterhingen, so daß diese Tapeten abgelöst und die Wandflächen nach entsprechender Vorbehandlung mit Rauhfaser neu tapeziert werden mußten.