Vermutung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust einer Freimaurerloge
VermG §§ 1 Abs. 6 Sätze 1 und 2, 2 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 4 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermutung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust einer Freimaurerloge; Ausschluss der Rückübertragung wegen Eigentumserwerbs durch eine gemeinnützige Stiftung; Carl-Zeiss-Stiftung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines verfolgungsbedingten Verkaufs ist ausgeschlossen, wenn andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen. Dabei genügt zugunsten des Berechtigten die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist.
2. Eine Stiftung ist gemeinnützig i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht als Rechtsnachfolger einer Freimaurerloge, die sich 1933 auflöste, vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich eines Hausgrundstücks in J. geltend. Die Beigeladene zu 2. ist derzeitige Eigentümerin des streitgegenständlichen Hausgrundstücks, das sie der Beigeladenen zu 1. zur Nutzung überlassen hat.
1889 wurde in J. die Freimaurerloge "..." e.V. errichtet. Ihre Mutterloge war die Großloge "..." in B.
Anfang Januar 1929 wurde die Freimaurerloge "..." e. V. Eigentümerin des Hausgrundstücks in J. (frühere Bezeichnung ...). Für die Stadt J. wurde hierbei eine Hypothek in Höhe von "28.000 Reichsmark Restkaufgeld" eingetragen. 1930 trat die Stadt J. von dieser Hypothekensumme 10.000 Reichsmark an den Bauverein der Großloge "..." in B. ab.
Die Freimaurerloge "..." e. V. nutzte das neu erworbene Haus in der Folge als Logenheim und hielt dort ihre Zusammenkünfte ab.
Am 30. Januar 1933 gelangten die Nationalsozialisten an die Macht.
In der Folge waren die Freimaurer in Deutschland staatlichen Repressalien ausgesetzt. Mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 wurde unter anderem die Beschränkung des Vereins- und Versammlungsrechts für zulässig erklärt.
Noch im Verlauf des Jahres 1933 löste sich die Mutterloge der Freimaurerloge "..." e. V. auf. Die Freimaurerloge "..." e. V. in J. folgte ihrer Mutterloge. Nach einer Umbenennung des Logennamens in "..." im April 1933 löste sich die Freimaurerloge durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Juni 1933 endgültig auf.
Zum Liquidator der aufgelösten Freimaurerloge wurde der Kaufmann F. bestellt. In der Folge wurde zunächst am 13. September 1933 eine Grundschuld in Höhe von 5.000 Goldmark gelöscht, die noch zugunsten der Freimaurerloge im Grundbuch eingetragen war. Im Oktober 1933 verkaufte dann der Liquidator das Hausgrundstück - aufgrund eines Kaufangebots vom 7. Oktober und der entsprechenden Annahmeerklärung und Auflassung vom 11. Oktober 1933 - an den Heimverein des Alt-Herrn-Bundes und Vereins Deutscher Studenten zu J. Der Verkaufspreis betrug hierbei 28.000 Reichsmark.
Im Jahr 1938 verkaufte der Heimverein des Alt‑Herrn‑Bundes und Vereins Deutscher Studenten das Hausgrundstück weiter an Dr. M.
Nach dem Ende des 2. Weltkriegs wurde das Hausgrundstück aufgrund des Wiedergutmachungsgesetzes vom 14. September 1945 nach einem entsprechenden Ersuchen des Rates der Universitätsstadt J. vom 29. April 1947 zunächst beschlagnahmt. Dagegen wandte sich Dr. M. mit der Behauptung, dass das Grundstück damals von der Freimaurerloge "völlig freiwillig" an den Alt‑Herrn‑Bund des Vereins Deutscher Studenten verkauft worden sei. Diesen Einwand wies die Präsidialabteilung des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen - Referat für Wiedergutmachung - mit Schreiben vom 10. Juli 1947 zurück und hielt dabei fest:
"Es bedarf keiner besonderen Ausführung, dass der Verkauf des Grundstücks, das die Loge laut Grundbuchauszug selbst erst im Jahre 1929 erworben hat, lediglich eine Folge des nach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus auf die Logen ausgeübten politischen Druckes gewesen ist, wie auch schließlich die Logen später sämtlich der Auflösung verfielen. Dass es sich vorliegend um einen Verkauf aus freiem Entschluss nicht gehandelt haben kann, beweist die Tatsache, dass die Loge sich kurz vorher einen anderen Namen gegeben hat. Dadurch wollten sich offenbar die einzelnen Mitglieder vor einem Vorgehen der NSDAP schützen".
Da die Freimaurerlogen im Gebiet der sowjetischen Besatzungsmacht aber nicht reaktiviert werden durften, kam es letztlich zu keiner Rückübertragung des Hausgrundstücks an die Freimaurerloge. Schließlich wurde der Beschlagnahmevermerk im Grundbuch nach der Aufhebung des Wiedergutmachungsgesetzes im Jahr 1953 gelöscht.
In der Folge gelangte das Hausgrundstück ... in J. durch Weiterverkäufe 1958 in das Eigentum des Volkes. Am 19. September 1984 schloss der Rat der Stadt J. als Rechtsträger des nunmehr volkseigenen Grundstücks mit der C.-Stiftung in J. einen Grundstückstauschvertrag. Im Rahmen des Austauschs mehrerer Grundstücke übernahm die C.-Stiftung in J. hierbei das Hausgrundstück ... in J. als Eigentümerin. (...)
Daneben beantragte der Kl. zu 2. seinerseits im Juni 1992 die Rückgabe des Hausgrundstücks.
Im Juni 1992 errichtete die C.-Stiftung die E.-Stiftung, die Beigeladene zu 1, und übergab dieser im Rahmen des Übertragungsvertrages vom 29. Juni 1992 als Vermögensausstattung unter anderem das Hausgrundstück ... in J. zur Nutzung. Die C.-Stiftung in J. wurde 1994 mit der nach dem 2. Weltkrieg in H./Baden-Württemberg entstandenen dortigen C.-Stiftung vereinigt, Beigeladene zu 2.
Mit Bescheid vom 16. November 2000 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera die Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks ... in J. ab (Nr. 1 des Bescheids). Zugleich stellte die Behörde unter Nr. 2 des Bescheides fest, dass die Antragsteller keine Berechtigten seien und somit auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung hätten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück keiner schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen hätte. Zwar sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Freimaurervereinigungen zur Zeit des NS-Regimes aus weltanschaulichen Gründen verfolgt worden seien. Außer der generellen Verfolgung durch die Nationalsozialisten sprächen jedoch keine anderen Tatsachen für einen Zwangsverkauf des Grundstücks im Oktober 1933. Die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten, ungerechtfertigten Vermögensentzugs sei damit widerlegbar. Hier müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Kaufpreis in Höhe von 28.000 Reichsmark angemessen gewesen sei und der Liquidator der aufgelösten Loge auch frei über diesen Kaufpreis verfügen konnte.
Hiergegen erhob der Kl. (...) mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 Widerspruch und bestritt, dass die aufgelöste Freimaurerloge einen angemessenen Kaufpreis erhalten habe. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Widerspruchsausschuss - wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 zurück.
Der Kl. hat am 27. Mai 2003 dagegen Klage erhoben.
Die Klägerseite trägt vor, dass die Freimaurerloge "..." e. V. in J. von den Nationalsozialisten verfolgt worden sei. Es bestünde deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der nachfolgende Verkauf des Hausgrundstücks ... in J. ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust gewesen sei.
Das Gericht hat vorsorglich ergänzend darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine Restitution des Hausgrundstücks deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil die C.-Stiftung als "gemeinnützige" Stiftung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erlangt haben könnte. Die Klägerseite ist insoweit der Auffassung, dass dieser Ausschlussgrund nur dann vorläge, wenn eine Stiftung ausschließlich "gemeinnützig" tätig war. Dies sei bei der C.-Stiftung jedoch nicht der Fall gewesen. Im Übrigen könne sich die derzeitige Eigentümerin auch deshalb nicht auf den Schutzzweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen, weil sie in der Folge das Hausgrundstück der Beigeladenen zu 1. zur Nutzung überlassen habe. (...)
Das Gericht hat zu der Frage, welche Zielsetzung und Tätigkeit die in der ehemaligen DDR ansässige C.-Stiftung in J. nach dem Ende des 2. Weltkrieges - und insbesondere in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts - verfolgte und ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden war, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Professor Dr. W., die dieser schriftlich beantwortet hat. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die anhängig gebliebene Klage des Kl. hat teilweise Erfolg. Der Kl. hat Anspruch darauf, als Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes festgestellt zu werden (unten I.). Die darüber hinaus von ihm begehrte Rückgabe des Hausgrundstücks ist allerdings ausgeschlossen, weil die C.-Stiftung in redlicher Weise daran Eigentum erworben hat (unten II.).
I. Soweit unter Nr. 2 des Bescheides vom 16. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2003 festgestellt wird, dass der Kl. (neben anderen Antragstellern) kein Berechtigter sei, sind die angegriffenen Bescheide insoweit rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten. Denn die Bekl. hat zu Unrecht diesbezügliche vermögensrechtliche Ansprüche des Kl. abgelehnt. Die Bekl. ist verpflichtet, den Kl. bezüglich des Hausgrundstücks ... in J. als Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG) unter anderem natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Freimaurerloge "..." e. V. in J., die sich 1933 zwangsweise selbst auflösen musste, hat ihr damaliges Grundstückseigentum - das Hausgrundstück ... in J. - durch eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren (unten 1.). Der Kl. 2. ist Rechtsnachfolger dieser aufgelösten Freimaurerloge (unten 2.).
1. Der damalige Grundstücksverlust ist aufgrund einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dies war hier der Fall. Die Freimaurerloge "..." e. V. in J. unterlag der nationalsozialistischen Verfolgung (unten a.). Sie löste sich deshalb auf und veräußerte anschließend ihr Grundstückseigentum. Hierbei handelte es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf (unten b.).
a) Die Freimaurerlogen wurden seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Januar 1933 aus weltanschaulichen Gründen kollektiv verfolgt. Eine Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG liegt dabei immer dann vor, wenn Personen oder Personenvereinigungen, die eine andere als die nationalsozialistische Weltanschauung vertraten, sich damit in Widerspruch zum NS-Regime setzten. Hierzu gehörten auch Freimaurer bzw. die Freimaurerlogen, da diese sich durch die von ihnen propagierte weltliche und religiöse Toleranz sowie eine kollektive wie auch individuelle Freiheit auszeichneten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 1996 - 5 A 462/95 - RGV B III 40 m. w. N.; VG Dessau, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 1 A 98/94 - ZOV 1996, 453 [454] m. w. N.; VG Dresden, Urteil vom 14. September 2006 - 5 K 4148/03 -, Seite 13; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: September 2007, § 1 VermG, Rn. 141, m. w. N.).
Von einer solchen kollektiven staatlichen Verfolgung der Freimaurerlogen geht auch die Bekl. aus. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Freimaurerloge "..." e. V. in J. zu den kollektiv verfolgten Freimaurerlogen gehörte.
b) Diese politische Verfolgung der Freimaurerloge war auch ursächlich für die nachfolgende Veräußerung ihres Grundstückseigentums. Hierbei handelte es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf.
Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet. Nach dem diesbezüglichen Artikel 3 Abs. 1 REAO besteht diese Vermutung bei
a) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 1 ausgesetzt war; oder bei
b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.
Auf die Freimaurerloge "..." e. V. in J. findet die letztere Alternative Anwendung. Sie gehörte als Freimaurerloge - wie oben unter 1. 1. a) ausgeführt - zu einem von den Nationalsozialisten verfolgten Personenkreis. Deshalb wird gesetzlich vermutet, dass der Verkauf ihres Grundstückseigentums im Oktober 1933 auf dieser Verfolgung beruhte.
Diese Vermutung kann zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO - der auch bei Kollektivverfolgten gilt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 C 20/03 - ZOV 2004, 262, zitiert nach juris, m. w. N.) - an sich durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte. Ob die Freimaurerloge "..." e. V. in J. damals einen solchen Kaufpreis erlangt hat, ist zwischen Kläger- und Beklagtenseite umstritten. Dies kann hier jedoch offenbleiben. Denn die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines verfolgungsbedingten Verkaufs ist nach der Systematik des Art. 3 Abs. 2 REAO ausgeschlossen, wenn andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen. Trotz Zahlung eines angemessenen und auch frei verfügbaren Kaufpreises kann nämlich eine Veräußerung gleichwohl alleinige Folge der Verfolgung sein. Dabei genügt zugunsten des Berechtigten die bloße Darlegung, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14/98 - ZOV 1999, 164 [166] = VIZ 1999, 203 [205, 207]; BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 85/99 - ZOV 2001, 51 [53] = VIZ 2001, 94 [96] m. w. N.).
Die Bekl. weist zu Recht darauf hin, dass die "anderen Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO - über die Tatsache der Kollektivverfolgung hinaus - zusätzlich einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust beweisen oder dafür sprechen müssen. Dies ist hier aber der Fall.
Im Hinblick auf die vorliegenden Dokumente und den Ablauf der damaligen Ereignisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Freimaurerloge "..." e. V. in J. einer erheblichen politischen Verfolgung ausgesetzt war, so dass sie schließlich allein deshalb ihr Hausgrundstück veräußerte.
Die Bekl. wendet zwar ein, dass eine konkrete und individuelle Bedrohung oder Übergriffe der Nationalsozialisten auf die Loge nicht nachgewiesen seien. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn nach den vorliegenden Unterlagen bestand auch ohnedies ein erheblicher staatlicher Druck, der zur Selbstauflösung der Freimaurerloge führte.
Schon frühzeitig hatte Hitler den Kampf gegen Juden und "Freimaurerei" propagiert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 1996, a. a. O., unter Bezugnahme auf Hitlers Buch "Mein Kampf", S. 345). Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurde mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 unter anderem das Vereins- und Versammlungsrecht beschränkt. Aufgrund dieser Verordnung wurden die Freimaurerlogen staatlicherseits aufgefordert, sich aufzulösen (vgl. Auskunft des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz vom 25. Juli 2001). Dies betraf auch die Logen in Thüringen. So erklärte Göring - wie die Klägerseite unwidersprochen vorgetragen hat - dem thüringischen Landesgroßmeister der Freimaurer, H., dass in einem nationalsozialistischen Staat faschistischer Prägung kein Platz für Freimaurer sei. Im Rahmen dieses politischen Drucks kam es zudem zu gewalttätigen Übergriffen durch die SA, um die Auflösung der Logen zu beschleunigen (vgl. zusammenfassender Bericht des Staatspolizeiamtes I a Berlin vom 10. März 1934). So besetzten etwa - nach einem Bericht der ... Freimaurerloge "..." in D. - schon am 1. April 1933 SA-Männer mit Waffengewalt das dortige Logenhaus und entwendeten hierbei die Mitgliederverzeichnisse anderer Logen.
Bereits im Verlauf des Jahres 1933 sahen sich mehrere Großlogen gezwungen, ihre Arbeiten einzustellen. Dies betraf insbesondere die "Humanitären Großlogen", zu denen auch die Großloge "..." in B. gehörte - die Mutterloge der Freimaurerloge "..." e.V. in J. (vgl. Renate Endler/Elisabeth Schwarze "Die Freimaurerbestände im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz", Band I Seite 41 f., Auskunft des Deutschen Freimaurermuseums Bayreuth vom 6. Februar 1999). Liberale und progressive Gruppierungen der Bourgeoisie waren in diesen Logen weitaus stärker vertreten als in den christlichen Logen, auch befanden sie sich wegen der Zulassung von Juden in einer Zwangslage (Renate Endler/Elisabeth Schwarze, a. a. O.).
Die Logen versuchten zunächst, durch Umbenennungen ihrer Logennamen den zunehmenden staatlichen Repressalien zu entgehen. Vor diesem Hintergrund legte auch die Großloge "..." in B. ihren Namen ab und nannte sich nunmehr "Gesellschaft zur Pflege deutscher Kultur" (1933 aufgelöst, vgl. Renate Endler/Elisabeth Schwarze, a. a. O.). Die Freimaurerloge "..." e. V. in J. folgte ihrer Mutterloge. Am 18. April 1933 versammelten sich die 74 Brüder der Freimaurerloge in ihrem Logenhaus, "um die Loge zu schließen, das Licht zu löschen". Dem Verein wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. April 1933 der neue Name "..." gegeben. Auch unter diesem neuen, unverfänglichen Namen konnte die Freimaurerloge aber nicht mehr lange fortbestehen. Nur knapp fünf Wochen später löste sich die Loge durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Juni 1933 auf.
Auch die Bekl. nimmt an, dass die Loge sich aufgrund der kollektiven Verfolgung der Freimaurer auflöste. Eine individuelle (weitere) Verfolgung der Loge "..." e. V., die einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust beweise oder dafür spräche, sei aber nicht ersichtlich. Diese Einschätzung lässt jedoch die nachfolgenden Begleitumstände des Verkaufs durch die Freimaurerloge außer Acht:
Nachdem sich die Freimaurerloge aufgrund staatlichen Drucks auflösen musste, war auch die anschließende Veräußerung ihres Hausgrundstücks ... in J. staatlicherseits vorgegeben.
Nach Auskunft des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz vom 25. Juli 2001 sollte bei Logen, die - wie hier die Freimaurerloge "..." (zuletzt unter dem neuen Namen "...") e.V. - als eingetragene Vereine galten, die Abwicklung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durchgeführt werden, die von Liquidatoren erledigt wurden.
Auch im vorliegenden Fall war mit der Auflösung der Freimaurerloge ein Liquidator, der Kaufmann F. bestellt worden. Dieser setzte dann in der Folge den Verkauf des Hausgrundstücks zügig um. So wurde am 13. September 1933 - wohl in Vorbereitung eines lastenfreien Verkaufs - zunächst eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 5.000 Goldmark gelöscht, die noch zugunsten der Freimaurerloge im Grundbuch eingetragen war. Nur 2 Wochen später, am 1. Oktober 1933, ging das Hausgrundstück "mit allen Rechten und Pflichten" auf den Heimverein des Alt‑Herrn‑Bundes und Vereins Deutscher Studenten zu J. über (vgl. Mitteilung des Liquidators an das Finanzamt J. vom 15. Oktober 1933. Dieser Verkauf wurde durch ein Kaufangebot vom 7. Oktober 1933 sowie die Annahmeerklärung und Auflassung vom 11. Oktober 1933 abgeschlossen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen politisch bedingter Auflösung der Freimaurerloge im Juni 1933, der Bestellung eines Liquidators und dem anschließenden Verkauf des Hausgrundstücks der Loge bis zum Oktober 1933 spricht bereits für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 85/99 - a. a. O., zum Aspekt eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Veräußerung).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das NS‑Regime gerade in diesen Monaten des Jahres 1933 die Freimaurerlogen verstärkt unter Druck setzte. Diese Aktionen wurden von Einheiten der SA durchgeführt. Dabei kam es im Sommer 1933 zu einer Vielzahl von Ausschreitungen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise im Juni 1933 einer Frankfurter Loge jedwede weitere Tätigkeit durch die SA-Kräfte untersagt. Am 27. Juni 1933 beschlagnahmten SA-Kräfte Räume des Kölner Logenhauses und hinderten die Logenmitglieder an der Ausübung ihrer Tätigkeit. Ähnliche Aktionen fanden auch beispielsweise gegenüber Bielefelder Logen statt. Die Serie der Übergriffe konzentrierte sich dabei insbesondere auf die Monate Juli und August 1933 (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 1996 - 5 A 462/95 - a. a. O., unter Hinweis auf Helmut Neuberger, Freimaurerei und Nationalsozialismus, Band 2, Hamburg 1980, S. 11 f.).
Auch wenn die ehemalige Freimaurerloge "..." e. V. keinen solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein mag, so kann vor dem Hintergrund dieser Ausschreitungen aber nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Loge sich "freiwillig" zum Verkauf ihres Hausgrundstücks entschlossen hatte.
Die schnelle und umfassende Grundstücksaufgabe durch den Liquidator der aufgelösten Freimaurerloge lässt sich nur mit der damaligen politischen Verfolgungssituation erklären. Dass der damalige Verkauf im Oktober 1933 aus völlig anderen Gründen erfolgte, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Freimaurerloge erst vier Jahre zuvor, nämlich 1929, das Hausgrundstück erworben hatte. Mit dem Kauf dieses Grundstücks war das dortige Haus im ... das Logenheim der Freimaurerloge geworden. Bis 1929 hatte die Freimaurerloge kein eigenes Logenheim besessen. Die Zusammenkünfte der Freimaurerloge hatten bis dahin im Saalbau des Hotels "..." in J. stattfinden müssen. Insoweit spricht auch dieser Umstand dafür, dass die Freimaurerloge nicht ohne äußeren Druck ihr neues Logenhaus wieder aufgegeben hätte.
Bei der Freimaurerloge bestanden wohl auch vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten keine gravierenden finanziellen Schwierigkeiten, die einen Verkauf - unabhängig von der politischen Situation - erzwungen hätten.
Die Restkaufgeldhypothek zugunsten der ursprünglichen Verkäuferin des Grundstücks, der Stadt J., von ursprünglich 28.000 RM war 1930 durch anteilige Abtretung an den Bauverein der Mutterloge der Freimaurerloge um 10.000 RM reduziert worden und betrug 1933 somit nur noch 18.000 RM. Rein finanzielle Probleme der Freimaurerloge sind auch im Hinblick auf die höhere soziale Stellung der damaligen Logenmitglieder nicht anzunehmen. So gehörten der Loge nach dem Mitgliederverzeichnis von 1928/1929 Fabrikanten, Bankdirektoren, Prokuristen, Ingenieure, Kaufleute und höhere Beamte an. Die Logenmitglieder waren offensichtlich auch wirtschaftlich in der Lage, höhere finanzielle Zahlungen zu leisten. Denn im Hausgesetz der Freimaurerloge vom 4. Dezember 1928 war ein Beitrag "zum Hausbaufonds" in Höhe von 240 RM pro Mitglied festgelegt worden. Erst die Verfolgung durch die Nationalsozialisten erschwerte die finanzielle Situation der Freimaurerloge.
So beruhte die Finanzierung des Hausgrundstücks offenbar in Höhe von 10.000 RM auf einem Darlehen des Bauvereins der Mutterloge der Freimaurerloge. In dieser Höhe hatte nämlich die Stadt J. die für sie eingetragene Restkaufgeldhypothek (von insgesamt 28.000 RM) an den Bauverein der Großloge "..." abgetreten. Der Bauverein war diesbezüglich seit 1930 als Gläubiger im Grundbuch eingetragen. Die politisch erzwungene Auflösung der Großloge "..." konnte insoweit auch nicht ohne Auswirkungen auf die Teilfinanzierung durch deren Bauverein bleiben. (...)
Zusammenfassend ist das Gericht - im Hinblick auf den dargelegten zeithistorischen Kontext, die bekannten Begleitumstände der damaligen Veräußerung und den weiteren historischen Unterlagen - davon überzeugt, dass die Freimaurerloge "..." e. V. in J. ihr Hausgrundstück im Oktober 1933 nur aufgrund der Verfolgung durch die Nationalsozialisten verkaufen ließ.
2. Hinsichtlich dieses verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 VermG ist der Kl. zu 1. Rechtsnachfolger der aufgelösten ehemaligen Freimaurerloge "..." e. V. in J. und als solcher Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz VermG gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Eine vollständige Identität der inneren Organisation wird damit nicht verlangt. Die Nachfolgeorganisation muss der aufgelösten Vereinigung nur funktionell im Wesentlichen entsprechen (BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 28/00 - ZOV 2001, 422 [423] = VIZ 2002, 225 [226]). Nach den von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen bestehen keine Zweifel, dass die klägerische Großloge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz VermG Funktionsnachfolger der aufgelösten Freimaurerloge "..." e. V. in J. ist.
Außerdem gilt der Kl. zu 1. auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz VermG als Rechtsnachfolger der aufgelösten Loge in J., weil er als Freimaurerloge zu den Organisationen gehört, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind (VG Dresden, Urteil vom 14. September 2006 - 5 K 4148/03 - ZOV 2006, 406 = zur Großloge ... von Deutschland, Seite 17 des Urteilsabdrucks; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a. a. O., § 2 VermG Rn. 23).
Als Rechtsnachfolger der aufgelösten Freimaurerloge "..." e. V. in J. hat die Bekl. den Kl. zu 1. somit als Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG festzustellen.
II. Soweit der Kl. zu 1. darüber hinaus die Rückübertragung des Hausgrundstücks anstrebt, hat seine Klage insoweit allerdings keinen Erfolg. Einem solchen Restitutionsanspruch steht der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entgegen.
Danach ist die Rückübertragung ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies ist hier der Fall. Die C.-Stiftung hat im Rahmen des Grundstückstauschvertrages vom 19. September 1984 das Eigentum an dem Hausgrundstück in J. redlich erworben.
Dass die C.-Stiftung in J. hierbei unredlich handelte, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Deren Prozessbevollmächtigter hat nur allgemein darauf hingewiesen, dass der Erwerb mit den damals in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis in Einklang gestanden haben muss. Anhaltspunkte für einen entsprechenden bewussten Verstoß gibt es hier aber nicht.
Die C.-Stiftung gehört auch zu dem Kreis der begünstigten Erwerbergruppen, die nach der Intention des Gesetzgebers ihr in der DDR erworbenes Eigentum (unter Ausschluss des ursprünglichen Eigentümers) behalten dürfen. Denn bei der C.-Stiftung in J. handelte es sich um eine "gemeinnützige Stiftung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Sie war sowohl eine "Stiftung" (unten 1.) als auch "gemeinnützig" im Sinne der Vorschrift (unten 2.).
1. Die C.-Stiftung wurde 1889 von Ernst Abbe in J. errichtet (vgl. Katharina Schreiner, Klaus‑Dieter Gattnar, Horst Skoludek: Carl‑Zeiss. Ost und West. Geschichte einer Wiedervereinigung, 1. Auflage, quartus‑Verlag 2006, S. 26 f., 300 ff.). Abgesehen von einigen Änderungen des Stiftungsstatuts bestand die Stiftung in den nächsten Jahrzehnten unverändert fort. Nach dem 2. Weltkrieg nahmen die amerikanischen Truppen (noch vor der Besetzung J.'s durch die Rote Armee) viele wissenschaftliche Fachkräfte nach Baden-Württemberg mit, wo ein neues Z.-Werk entstand (vgl. Katharina Schreiner, a. a. O., S. 37 ff., 310). In J. wurden 1948 die Stiftungsbetriebe der C.-Stiftung auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet (vgl. Katharina Schreiner, a. a. O., S. 42 f., 313). Daraufhin wurde auf Betreiben der Geschäftsleitung des neuen westdeutschen Z.-Werkes eine C.-Stiftung mit Sitz in Baden-Württemberg gebildet.
Auf die Existenz der C.-Stiftung in J. hatten diese Ereignisse keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone stellte mit Beschluss vom 16. Juni 1948 die Fortführung der C.-Stiftung in J. sicher. Durch eigene Erträge und finanzielle Zuwendungen der nunmehr volkseigenen Betriebe Optik C. J. VEB, Optik und Gen. VEB und J. VEB J. blieb die Carl-Z.-Stiftung in J. auch in der Folge handlungsfähig (vgl. House of Lords, Urteil vom 18. Mai 1966, mit Anmerkungen von Dr. Lewald, NJW 1966, 2282; Vereinbarung zwischen der C.-Stiftung J. und den volkseigenen Betrieben Optik C. J. VEB, Optik und Gen. VEB sowie J. VEB J. vom 29. Januar/26.Februar 1952).
Auch in den späteren Jahren der DDR bestand die C.-Stiftung in J. als eigenständige Stiftung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 und der gleichzeitigen Aufhebung des BGB wurde zwar die Errichtung neuer Stiftungen zukünftig ausgeschlossen. Die bereits bestehenden Stiftungen - wie die C.-Stiftung in J. - blieben aber hiervon unberührt (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 und zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1988, 2. Aufl., § 9 EGZGB Anmerkung 1; Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, S. 109).
2. Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelte es sich bei der C.-Stiftung in J. im Zeitpunkt des Eigentumerwerbs auch um eine "gemeinnützige" Stiftung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.
Wie dieser Begriff der "Gemeinnützigkeit" im Vermögensgesetz zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Das Vermögensgesetz selbst enthält keine Definition. Auch die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages (Bundestags-Drucksache 11/7831) geben hierüber keinen Aufschluss (abgedruckt in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI - Stand: August 1991, Teil E, 100.1 E).
Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich jedoch Folgendes:
Ausgangspunkt der Vorschriften über den redlichen Erwerb ist die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - GemErkl. (vgl. Anlage III zum Einigungsvertrag). Diese Erklärung sieht in ihrem Eckwert Nr. 3 vor, dass enteignetes Grundvermögen grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben wird. Nach lit. b) dieses Eckwerts ist ein sozialverträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen, sofern Bürger der DDR an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben.
Der Beschränkung auf "Bürger" der DDR und den damit verbundenen Ausschluss aller Träger sozialistischen Eigentums von der Möglichkeit eines redlichen Erwerbs liegen zwei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Erwägungen zugrunde:
Das sozialistische Eigentum bildete in bewusstem Gegensatz zum persönlichen Eigentum der Bürger die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger und war damit diejenige Eigentumsform, mit deren Hilfe die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung aufgebaut und durchgesetzt werden sollte. Deshalb konnte und sollte das sozialistische Eigentum spätestens mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr beibehalten, sondern musste in privates Eigentum umgewandelt werden. Soweit ein Vermögenswert einem früheren privaten Eigentümer rechtsstaatswidrig entzogen und sozialistisches Eigentum geworden war, sollte dieses Eigentum angesichts der engen Verknüpfung der Träger sozialistischen Eigentums mit der staatlichen und planwirtschaftlichen Ordnung und der daraus folgenden bevorzugten Erwerbsmöglichkeiten grundsätzlich keinen Bestand mehr haben. Schutz vor der Rückgabe eines entzogenen Vermögenswertes verdienten nach der Vorstellung der Gemeinsamen Erklärung vielmehr nur solche (redlichen) Erwerber, deren Eigentum nicht in die sozialistische Staatsordnung eingebunden war, sondern im Wesentlichen dem Eigentum Privater im Sinne des Rechtsverständnisses in der Bundesrepublik Deutschland entsprach. Nur in diesen Fällen musste ein echter Konflikt gelöst werden, weil sich zwei unter dem Gesichtspunkt der Form und des Trägers des Eigentums gleichwertige Rechtspositionen gegenüberstanden. Außerdem sollte mit dem Schutz des redlichen Erwerbs persönlichen Eigentums auch einer unter menschlichen und sozialen Gesichtspunkten schwierigen Konfliktsituation Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 C 38/93 - ZOV 1995, 46 = VIZ 1995, 34; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 BvR 590/95 u. a. - ZOV 1995, 46 = NJW 1995, 2281 [2282]).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 lit. b GemErkl. um und erweitert - über den Kreis der natürlichen Personen hinaus - den Schutz des redlichen Erwerbs auch auf Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen. Diese Gleichstellung beruht auf sachbezogenen Erwägungen, nämlich der in eigentumsrechtlicher Hinsicht bestehenden Ähnlichkeit mit dem persönlichen Eigentum natürlicher Personen. Das Vermögen der Religionsgesellschaften und gemeinnützigen Stiftungen war sonstiges privates Eigentum - eine Eigentumsform, die zwar von der Verfassung der DDR nicht gewährleistet wurde, auf die aber die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches entsprechend Anwendung fanden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestanden (vgl. § 3 DDR-EGZGB vom 19. Juni 1975). Wegen der inhaltlichen Verwandtschaft mit dem persönlichen Eigentum waren insbesondere auch die Vorschriften der §§ 22 ff. DDR-ZGB entsprechend anwendbar. Für die bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehenden Stiftungen wurde überdies die rechtliche Stellung durch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere das BGB, bestimmt (vgl. § 9 Abs. 1 DDR-EGZGB). Diese Rechtslage entsprach der Staatsferne der Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen und rechtfertigt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des redlichen Erwerbs die Gleichstellung mit dem persönlichen Eigentum der Bürger (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994, a. a. O.).
Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wurde also auch das private Eigentum der "gemeinnützigen" Stiftungen grundsätzlich als schutzwürdig anerkannt. Ob eine Stiftung privates Eigentum erlangt hatte, hatte die frühere Rechtsordnung der DDR allerdings nicht davon abhängig gemacht, ob eine Stiftung "gemeinnützig" war oder nicht. Die Frage der "Gemeinnützigkeit" hatte nur bei der möglichen Befreiung von der Körperschaftssteuer eine Rolle gespielt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz in der Fassung vom 18. September 1970, GBl. Sonderdruck Nr. 671).
Nunmehr wurde jedoch in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei den begünstigten Stiftungen das Wort "gemeinnützig" hinzugefügt. Dies versteht die Kammer als eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
Nach dem Wortsinn wird mit dem Begriff "gemeinnützig" eine Tätigkeit charakterisiert, die nicht auf Gewinnerziehung oder die Förderung bestimmter Einzelinteressen, sondern auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist (vgl. Der Brockhaus "Wirtschaft", 2004, S. 231).
Diesen Bedeutungsgehalt hat offenbar auch der Gesetzgeber dem Wort "gemeinnützig" in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist - wie das gesamte Vermögensgesetz - noch als Recht der DDR am 29. September 1990 in Kraft getreten (vgl. Einigungsvertrag Anlage II Kap. III Sachgebiet B Abschnitt I, Nr. 5 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Einigungsvertrag, GBl. I, 1627 [1899] sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrages, GBl. I, 1988).
Nur wenige Monate vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verabschiedete die Volkskammer der DDR am 21. Februar 1990 das neue Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - (GBl. I S. 75). Dieses enthielt in § 21 eine Vorschrift über "gemeinnützige" Vereinigungen, die steuerliche Vergünstigungen und finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beanspruchen konnten. Aufgrund des nachfolgenden Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332) wurde die Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 wieder (unverkürzt) in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch § 21 Vereinigungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen vom 22. Juni 1990 geändert (vgl. dazu insgesamt Dr. Christoph, Das Vereinigungsgesetz der DDR, DtZ 1990, 257 [261]). Nach einer Berichtigung (GBl. I S. 546) hatte der § 21 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes nunmehr folgende Fassung:
"Eine gemeinnützige Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Vereinigung, deren Tätigkeit auf als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke gerichtet ist.
Die Gemeinnützigkeit wird in § 52 ff. der Abgabenordnung der DDR geregelt."
§ 52 der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1428), definierte die gemeinnützigen Zwecke wie folgt:
"Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann."
Diese Definition lehnte sich offenbar an die wortgleiche Bestimmung des § 52 Abs. 1 der bundesdeutschen Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AO 1977, BGBl. I S. 613) an.
Nur drei Monate später trat das Vermögensgesetz in Kraft. Deshalb liegt es nahe, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs "gemeinnützige" Stiftungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG von der kurz zuvor formulierten Definition der "gemeinnützigen" Zwecke in § 52 der Abgabenordnung der DDR ausging.
Unter Zugrundelegung dieser Definition war die C.-Stiftung in J. "gemeinnützig". Denn in vielen Bereichen forderte sie Projekte, die der Allgemeinheit zugute kamen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Professor Dr. W., des ehemaligen Rektors der Friedrich-Schiller-Universität Jena und gleichzeitigen Stiftungskommissars, unterstützte die C.-Stiftung mit Millionen von Mark etwa die Universitäts-Kinderklinik, Forschungseinrichtungen der Universität sowie verschiedene Schulen, das Planetarium, das Optische Museum, die Ernst‑Abbe‑Bücherei, Orchester und Sportvereine. Insbesondere in den 1980er Jahren wurden viele bürgernahe Vorhaben verwirklicht, vor allem zur Instandsetzung von öffentlichen Gebäuden und Projekten, wie der Bau einer Straßenbahnanlage, einer städtischen Kaufhalle, der Sanierung des Volksbades, der Sanierung und dem Betrieb des Volkshauses, dem Bau der Orgel für die öffentlichen Konzerte, der Pflege des J. Planetariums sowie des Optischen Museums (vgl. Katharina Schreiner, a. a. O., S. 49).
Daneben zahlte die C.-Stiftung unter anderem auch in erheblichem Umfang Pensionen an Angehörige der J. Betriebe (vgl. etwa Bilanz vom 31. Dezember 1984). Diese Zahlungen hatten allerdings im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung der DDR keinen "gemeinnützigen" Charakter, weil sie nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis, nämlich der Belegschaft von Unternehmen und nicht der Allgemeinheit zugute kamen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite trägt hierzu vor, dass die C.-Stiftung in J. deshalb nicht ausschließlich "gemeinnützig" tätig gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei dies aber Voraussetzung dafür, dass eine Stiftung als "gemeinnützig" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG angesehen werden könne.
Dieses Verständnis vom Begriff der "Gemeinnützigkeit" in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist jedoch zu weitgehend. Das Merkmal der "Ausschließlichkeit" ist nicht Bestandteil des Begriffs der "Gemeinnützigkeit" in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.
Eine Meinung in der Literatur ist allerdings wohl der Auffassung, dass eine Stiftung - neben der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung der DDR - diese Tätigkeit ausschließlich ausüben müsse, um als "gemeinnützig" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zu gelten. Nach dieser Literaturmeinung sollen Stiftungen (nur dann) "gemeinnützig" sein, wenn sie sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer Tätigkeit der Förderung der Allgemeinheit, der Unterstützung bedürftiger Personen oder der Förderung von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dienen und diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Darüber hinaus müsse gewährleistet sein, dass das seit Stiftungserrichtung angefallene Vermögen der Stiftung bei Wegfall des Zwecks der Stiftung oder bei ihrer Auflösung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird (vgl. Wasmuth in RVI, Band II, Stand: November 2007, § 4 VermG, Rn. 98). Zur Begründung verweist diese Meinung auf die §§ 51 ff. AO, wobei unklar bleibt, ob dabei auf die bundesdeutsche Abgabenordnung abgestellt wird.
Jedenfalls finden sich auch in der Abgabenordnung der DDR diese Voraussetzungen, jedoch für die Gewährung einer Steuervergünstigung. So bestimmte § 59 der Abgabenordnung der DDR, dass eine Steuervergünstigung gewährt wird, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52-55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung müsse diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Das Merkmal der "Ausschließlichkeit" ist aber ein rein steuerrechtlicher Gesichtspunkt und von daher nicht Bestandteil des Begriffs der "Gemeinnützigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.
So ist die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach dem eindeutigen Wortlaut des § 59 der Abgabenordnung der DDR lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung. Dieser Aspekt spielt im Rahmen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG keine Rolle. Dieser vermögensrechtliche Ausschlussgrund zielt vielmehr darauf ab, den Stiftungen das (redlich erworbene) private Eigentum zu erhalten - unabhängig davon, ob sie ausschließlich gemeinnützig tätig waren.
Dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht eine ausschließlich gemeinnützige Tätigkeit voraussetzt, zeigt auch ein Vergleich mit den ebenfalls in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG begünstigten Religionsgemeinschaften.
Denn auch die Kirchen in der DDR nahmen nicht ausschließlich gemeinnützige Tätigkeiten wahr. Zwar betrieben die evangelische und die katholische Kirche eine Vielzahl von Krankenhäusern, Pflege‑ und Altenheimen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Kindergärten sowie Kur‑ und Erholungsheime, die der Allgemeinheit zugute kamen (vgl. DDR-Handbuch, herausgegeben vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 3. Auflage, Band 1, S. 252 ["Caritas"], S. 307 ["Diakonie"]). Daneben übten die Kirchen aber auch Tätigkeiten aus, die keinen gemeinnützigen Charakter hatten, wie etwa die Herausgabe kircheneigener Wochenblätter und die Unterhaltung eines Verlagswesens, die Erteilung von Religionsunterricht oder den kirchlichen Wiederaufbau (vgl. DDR-Handbuch, a. a. O., Band 1, S. 726 f.).
Nach dem so verstandenen Begriff der "gemeinnützigen" Stiftungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist es unerheblich, wie der erworbene Vermögenswert von der C.-Stiftung in J. in der Folge genutzt wurde. Die Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2008 erläutert, dass das Hausgrundstück ... in J. nach dem Grundstückstauschvertrag im Jahre 1984 an den Generaldirektor des VEB C. J. vermietet worden sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG kommt es jedoch nicht darauf an, ob der jeweilige Erwerbsgegenstand "gemeinnützig" verwandt wurde, sondern ob die Stiftung als solche "gemeinnützig" ist. Dies war hier aber bei der C.-Stiftung in J. - wie oben dargelegt - der Fall.
So wie die damalige Nutzung des Hausgrundstücks unerheblich ist, ist es auch nicht von Bedeutung, dass die C.-Stiftung in J. das Hausgrundstück ... später - im Rahmen des Übertragungsvertrages vom 29. Juni 1992 - der beigeladenen Ernst‑Abbe‑Stiftung zur Verfügung gestellt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite ist insoweit sinngemäß der Ansicht, dass die C.-Stiftung ihr gesetzlich geschütztes Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs durch die spätere Weiterverfügung über den Vermögenswert verloren hat. Der Ausschluss der Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG knüpft jedoch allein an den redlichen Erwerb des Eigentums an. Ob der redliche Erwerber den Vermögensgegenstand noch selbst nutzt, ist dagegen rechtlich unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1993 - 7 B 43.93 - ZOV 1993, 277 = VIZ 1993, 354).