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Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes

VG BerlinVG 25 A 88.9421.08.1995ZOV 1996, 68

VermG § 1 Abs. 6 ; REAO Art. 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlustes.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Aufhebung des Bescheides, mit dem der Bekl. das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück an die Beigeladene zurückübertragen hat.

Ursprünglicher Eigentümer des 880 qm großen Grundstücks war J., der das Grundstück 1923 erworben hatte. Dieser, ein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, verkaufte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Februar 1939 an R., die am 30. September 1939 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Im Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis von 98.000,- RM vereinbart, der belegt wurde mit der Übernahme eingetragener Grundstücksbelastungen nebst Zinsen und Nebenleistungen in Höhe von 37.000,- RM und mit einem bar auf ein Sonderkonto des Verkäufers zu zahlenden Restkaufpreis in Höhe von 61.000,- RM. Der Verkäufer verpflichtete sich seinerseits, die eingetragenen Hypotheken in Höhe von 40.000,- GM für seinen Bruder und in Höhe von 3.000,- GM für C. zur Löschung zu bringen. Der Kaufvertrag, der die Erklärung des Verkäufers enthält, er sei Jude, wurde von der sog. Preisstelle für Grundstücke mit der Auflage genehmigt, daß der Kaufpreis mit 118.000,- RM festgesetzt wurde. Die Differenz von 20.000,- RM war als sog. Arisierungsgewinn des Reichs zu erfassen, wobei 8.000,- RM für Instandsetzungsarbeiten ausgewiesen waren. Der Einheitswert des Grundstücks betrug zum Stichtag 1. Januar 1935 80.700,- RM. Nach Kriegsende wurde das Grundstück in staatliche Verwaltung genommen. 1990 meldeten die Kl. als Erbengemeinschaft in Rechtsnachfolge nach der damaligen Käuferin R. Rückübertragungsansprüche an. 1991 und 1992 meldete die Beigeladene ebenfalls Rückübertragungsansprüche an. Nach Anhörung der Beteiligten übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 15. Juni 1993 die Eigentumsrechte auf die Beigeladene und lehnte zugleich die Anträge der Kl. ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückübertragung an die Beigeladene ist § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG. Der Beigeladenen steht ein Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks zu. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend anzuwenden auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Der Verkäufer und ursprüngliche Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks gehörte als Angehöriger der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu dem während der NS-Herrschaft aus rassischen Gründen verfolgten Personenkreis. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten dieses Personenkreises ein den Rückübertragungsanspruch begründender verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (Rückerstattungsanordnung - REAO) vermutet. Die gesetzliche Vermutungsregel des Artikel 3 REAO trägt dem Umstand Rechnung, daß ein verfolgungsbedingter Grund für die Veräußerung angesichts der tatsächlichen Situation der Juden in der Zeit der NS-Gewaltherrschaft zwar wahrscheinlich, aber im Einzelfall letztlich nicht beweisbar ist. Deshalb wird lediglich auf den Tatbestand des Art. 3 REAO abgestellt und die Frage der Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust insoweit ausgeblendet (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VermG, § 1, Rdnr. 186). An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Vermutungsregel bestehen keine Zweifel (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3.3.1995, ZOV 1995, 192, unter Bestätigung des BVerwG, Beschluß vom 8.12.1994, VIZ 1995, 163).

Die Veräußerung des Grundstücks mit Kaufvertrag vom 8. Februar 1939 durch den jüdischen Eigentümer fällt unter den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO und löst die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes aus.

Nach Art. 3 Abs. 2 REAO kann die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Fällt die Veräußerung in die Zeit nach dem Inkrafttreten der sog. Nürnberger Gesetze, d. h. nach dem 15. September 1935, die als Zeit kollektiver Verfolgung angesehen wird, kann gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a REAO die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit nur dann widerlegt werden, wenn neben den beiden genannten Voraussetzungen zusätzlich der Beweis erbracht wird, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Die Alternative gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. b REAO kommt hier nicht in Betracht. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Mißlingt der Nachweis auch nur hinsichtlich einer der drei Voraussetzungen, gilt die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes als nicht widerlegt, so daß der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG greift. Die Kl. haben den ihnen obliegenden Beweis für das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nicht zu erbringen vermocht.

Einer Beiziehung von Entschädigungs-, Wiedergutmachungs- oder sonstiger Akten, die die Person des Verkäufers, Herrn J. bzw. seinen Bruder betreffen, bedurfte es nicht. Bei dem von den Kl. in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, entsprechende Akten beizuziehen, handelt es sich lediglich um eine Anregung an das Gericht, so daß § 86 Abs. 2 VwGO nicht greift. Beweisanträge i.S.d. § 86 VwGO sind nur solche Anträge, die für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen. Der pauschale Verweis auf eine Vielzahl von Akten genügt nicht dem Erfordernis, daß sich Anträge i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO auf ein klares Beweisthema zu beziehen haben. Auch unter dem Gesichtspunkt des im Verwaltungsprozeß geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedurfte es der Beiziehung entsprechender Akten nicht. Denn der hier zu beurteilende Lebenssachverhalt erscheint in tatsächlicher Hinsicht nicht als streitig bzw. es wird insoweit zugunsten der Kl. deren Vortrag als zutreffend angenommen. Davon zu trennen ist die Frage, welche rechtlichen Schlußfolgerungen sich im Wege der Subsumtion aus dem vorgetragenen Tatsachenmaterial ergeben.

Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt des Verkäufers gelangt ist. Freie Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn der Verfolgte nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber dadurch disponiert hat, daß er Gegenstände mit diesen Mitteln erworben, Verbindlichkeiten getilgt oder in sonstiger Weise sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt hat (BVerwG, Urteil vom 15.1.1981, in: Buchholz, 427.207, § 6 der 7. FeststellungsDV, Nr. 28, S. 3). Vorausgesetzt ist nicht, daß der Kaufpreis an den Verkäufer bar ausgezahlt wurde (VG Berlin, Urteil vom 30.5.1994 - VG 31 A 568.93 -, ZOV 1995, 61, 62). Wurde der Kaufpreis auf ein Konto eingezahlt, kommt es darauf an, ob objektiv die Möglichkeit bestand oder bewiesen ist, daß der Verfolgte sich mittels des Guthabens Gegenwerte beschaffen konnte. Soweit als Nachweis auf eine Tilgung von Verbindlichkeiten verwiesen wird, ist vorausgesetzt, daß es sich um verfolgungsneutrale Verpflichtungen handelte, die in einer nicht diskriminierenden Weise begründet worden waren (vgl. BVerwG, a.a.O.; OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.4.1953, RzW 1953, 254). Nach dem Akteninhalt scheint der Restkaufpreis nicht auf ein sog. Sperrkonto, sondern auf ein von der Schwiegermutter der Käuferin für den Verkäufer eingerichtetes und diesem frei zugängliches Konto eingezahlt worden zu sein. Hiervon gehen auch alle Beteiligten aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Fallkonstellationen, bei denen die entsprechende Genehmigung des Grundstücksverkaufs gemäß der sog. Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 regelmäßig mit der Auflage verbunden war, den Kaufpreis auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das der Betroffene nicht frei verfügen konnte (vgl. Schwarz, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bd. I, 1974, S. 162). Das genügt als Nachweis jedoch nicht. Denn in Fällen nach dem 14. Mai 1938, d. h. nach dem "vertraulich" gekennzeichneten Erlaß des Reichs- und preußischen Wirtschaftsministers, spricht grundsätzlich eine "tatsächliche Vermutung" dafür, daß eine freie Verfügung nicht mehr möglich war (BVerwG, a.a.O., S. 6). Der Verkäufer hat jedoch offenbar die bereits zu einem früheren Zeitpunkt und insofern verfolgungsneutralen, zugleich einen ganz wesentlichen Teil des Restkaufpreises abdeckenden Forderungen seines Bruders befriedigt. Auch diesen Sachverhalt hat keiner der Beteiligten in Frage gestellt. Das setzte voraus, daß der Verkäufer freien Zugang zu dem Konto gehabt hat und entsprechend über das dort vorhandene Guthaben disponieren konnte. Die Tatsache, daß die weitere Hypothek in Höhe von 3.000,- GM für C. im Grundbuch nicht zur Löschung gebracht wurde, steht der Annahme einer freien Verfügbarkeit nicht entgegen. Denn insofern dürfe der von Billigkeitsüberlegungen geleitete Ansatz greifen, dann von einer freien Verfügbarkeit auszugehen, wenn der freigebliebene Teil den anderen erheblich überragt (vgl. Peters, Kommentar zur Rückerstattung, 2. Aufl., 1950, Art. 3, Rdnr. 15). Insofern bedurfte es auch nicht der Beiziehung entsprechender Akten, um im einzelnen überprüfen und nachvollziehen zu können, ob der Vortrag der Kl. , auch bezüglich der Hypothek C. habe eine entsprechende Löschungsbewilligung vorgelegen, zutreffend ist.

Zwar mag hiernach der Nachweis der freien Verfügungsgewalt als erbracht angesehen werden, es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob der vereinbarte Betrag in Höhe von 98.000,- RM einen angemessenen Kaufpreis i.S.d. Art. 3 Abs. 2 REAO darstellte. Die Angemessenheit des Kaufpreises orientiert sich am Verkehrswert des Grundstücks und läßt sich am zuverlässigsten aufgrund von Preisvergleichen für Verkäufe ähnlicher Objekte im gleichen Zeitraum ermitteln (vgl. Peters, Art. 3, Rdnr. 12; Schwarz, a.a.O, S. 161). Entsprechende Vergleichswerte liegen für den hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Fehlt die Möglichkeit eines Preisvergleichs, ist auf Anhaltspunkte tatsächlicher Art, aus denen sich Rückschlüsse auf den Verkehrswert ergeben, zurückzugreifen. Als Anhaltspunkte, die in eine wertende Gesamtschau einzustellen sind, bieten sich z. B. ein zu einem früheren Zeitpunkt ausgehandelter Kaufpreis oder auch eine behördliche Festsetzung für eine Gebührenberechnung an. Soweit der Einheitswert überhaupt als Anhaltspunkt für die Berechnung des Verkehrswerts herangezogen wird (vgl. Säcker-Busche, in: Vermögensrecht, VermG § 1, Rdnr. 168; Wasmuth, a.a.O., VermG §1, Rdnr. 196; Schwarz a.a.O., S. 161), ist zu berücksichtigen, daß dieser Wert regelmäßig unter dem Marktwert liegt und nur als äußerste untere Grenze angesehen werden kann (vgl. Rieger, ZOV 1994, 83, 85). Das gilt auch für den hier fraglichen Zeitraum, wo wegen der zeitnäheren Festsetzung der Einheitswerte die Unterschiede zum Verkehrswert geringer gewesen sein mögen als heute. Als zuverlässiger Anhaltspunkt für die Unangemessenheit des Preises gilt, wenn dem Erwerber von der Preisstelle anläßlich der nach der Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 (RGBI. I. S. 1709, abgedruckt in: Rechtshandbuch, Dok. l 12) erforderlichen Genehmigung die zusätzliche, nicht an den Verkäufer, sondern als sog. Arisierungsgewinn an die Reichskasse zu leistende Zahlung einer Ausgleichsabgabe auferlegt wurde (vgl. ORG Nürnberg, Entscheidung vom 2.10.1956, RzW 1957, 33; OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.2.1950, RzW 1949/50, 174, 175). Ausweislich des Bescheids der Preisstelle vom 18. August 1939 wurde der Kaufpreis für das streitbefangene Grundstück auf 118.000,- RM festgesetzt und bestimmt, daß der Verkäufer jedoch nur den vereinbarten Kaufpreis erhält. Die Differenz in Höhe von 20.000,- RM wird ausdrücklich als sog. Arisierungsgewinn zugunsten des Reichs ausgewiesen. Dabei hat die Preisstelle im Wissen, daß Schäden am Gebäude Instandsetzungsarbeiten erforderlich machten, den Preis gleichwohl nicht herabgesetzt, sondern aufgeschlagen und dabei ausdrücklich die Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten durch Festsetzung mitbedacht (vgl. dazu, daß die Preisstelle ggf. auch eine Herabsetzung des Kaufpreises verfügte, Urteil der Kammer vom 24.4.1995, VG 25 A 100.94, S. 6). Auch bei der Gebührenabrechnung anläßlich der Umschreibung im Grundbuch wurde der höhere Kaufpreis von 118.000,- RM zugrunde gelegt. Der Einwand, bei der gebührenrechtlichen Festsetzung sei der Verkehrswert zu hoch angesetzt worden, was auch dadurch belegt werde, daß selbst der Verkäufer dies bei einer anderen Gelegenheit beanstandet habe, vermag nicht zu überzeugen. Daß ein Verkäufer die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage eher niedrig angesetzt sehen will, erklärt sich aus dessen besonderem wirtschaftlichen Interesse. Denn im gebührenrechtlichen Verwaltungsverfahren ist es wirtschaftlich gesehen von Vorteil, den Wert des Grundstücks möglichst

deren Gelegenheit beanstandet habe, vermag nicht zu überzeugen. Daß ein Verkäufer die gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage eher niedrig angesetzt sehen will, erklärt sich aus dessen besonderem wirtschaftlichen Interesse. Denn im gebührenrechtlichen Verwaltungsverfahren ist es wirtschaftlich gesehen von Vorteil, den Wert des Grundstücks möglichst niedrig angesetzt zu sehen, damit entsprechend geringere Gebühren anfallen. Insofern besteht bei Verfahren der Gebührenfestsetzung eine zur Verkaufssituation und der Frage des wirtschaftlichen Marktwerts gegenläufige Interessenlage.

Die sich bei Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte ergebenden Zweifel an der Angemessenheit des Kaufpreises gehen zu Lasten der Kl. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob das Grundstück mit einem Kaufpreis i. H. v. 98.000,- RM bzw. 100.000,- RM, wenn man die wegen Fassadenschäden abgezogenen 2.000,- RM wieder hinzurechnet, unter Wert veräußert wurde. Denn die Kl. haben nicht beweisen können, daß die Veräußerung ihrem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus durchgeführt worden wäre.

Ein solcher Nachweis setzt voraus, daß der fehlende Ursachenzusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zwar dürfen die Beweisanforderungen dabei nicht so überspannt werden, daß sie unerfüllbar sind. Würde von dem Nachweispflichtigen etwas Unmögliches verlangt, liefe die in Art. 3 Abs. 2 und 3 geregelte Widerlegungsmöglichkeit leer. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines fehlenden Zusammenhangs genügt aber nicht. Jeder äquivalent-kausale oder zumindest mitursächliche Verursachungsbeitrag, der auf einem Verfolgungsmotiv beruht, reicht aus, um die Annahme auszuschließen, das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus getätigt worden (vgl. Wasmuth, a.a.O., VermG, § 1, Rdnr. 212; Säcker-Busche, a.a.O., VermG § 1, Rdnr. 180). Erforderlich ist der Nachweis, daß der Verkäufer sich bei der Veräußerung von neutralen, mit der objektiven Verfolgungssituation rechtlich oder tatsächlich in keinem Zusammenhang stehenden Motiven hat leiten lassen. Nach der von der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht entwickelten Kasuistik gelten als verfolgungsneutrale Motive z. B. die Sanierung eines illiquiden Unternehmens, Erbauseinandersetzung, Verkauf im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, wiederholte ernsthafte Verkaufsangebote wegen Alter (vgl. Peters, a.a.O., Art. 3, Rdnr. 17; Schwarz, a.a.O., S. 164; Wasmuth, a.a.O. VermG § 1, Rdnr. 212; Säcker-Busche, a.a.O., VermG § 1, Rdnr. 180 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung), Krankheit, Konjunkturschwankungen und wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl. Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, REG, Art. 4, Anm. 3; Lücke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, 1949, S. 16). Wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen jedoch nur dann ein verfolgungsneutrales Motiv, wenn zugleich ausgeschlossen werden kann, daß nicht auch durch den allgemeinen Verfolgungsdruck bedingte Motive zumindest mitursächlich für den Entschluß waren, den Vermögenswert zu veräußern. Mitursächlichkeit verfolgungsbedingter Motive erscheint dann ausreichend, sofern die Zwangseinwirkungen nicht völlig hinter die übrigen Motive zum Abschluß des Veräußerungsgeschäfts zurücktreten (VG Leipzig, Urteil vom 7.9.1993, VIZ 1994, 304, 305).

Daß sich der Verkäufer in einer wirtschaftlich angespannten Lage befunden hat, genügt als Nachweis für ein verfolgungsneutrales Veräußerungsgeschäft im vorliegenden Fall nicht. Bei der Frage des Verkaufsmotivs ist mit einzustellen, daß der Bruder des Verkäufers und Gläubiger der durch die entsprechende Hypothek gesicherten Forderungen ebenfalls zu dem von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Personenkreis gehörte. Nach dem unstreitigen klägerischen Vortrag konnte dieser 1939, im Jahr als der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, mit seiner Familie aus Deutschland flüchten und hat überlebt, während der Verkäufer 1943 aus Berlin deportiert worden ist. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise des Bruders und dem Verkauf des streitbefangenen Grundstücks mit der damit verbundenen Möglichkeit, die Forderung seines Bruders abzulösen und ihn insofern mit liquiden Geldmitteln bei der Ausreise zu unterstützen, stehen der Annahme, der Verkäufer habe lediglich aus dem verfolgungsneutralen Motiv einer wirtschaftlich angespannten Lage heraus gehandelt, entgegen.

Als Abgrenzungskriterium, um Mitursächlichkeit bei unterschiedlichen Motivlagen zu belegen, bietet sich der Rechtsgedanke des sog. mittelbar Verfolgten an. Diese Figur wurde für solche Fälle entwickelt, in denen der Eigentümer nicht selbst Opfer der Verfolgung gewesen war, sondern ein ihm rechtsgeschäftlich verbundener Dritter, dem der ihm überlassene Vermögensgegenstand entzogen worden war (vgl. BOR Herford, Entscheidung vom 3.12.1951, RzW 1952, 78). Gefragt wird in solchen Fällen, ob der Eigentümer den unmittelbar Verfolgten "gerade um dieser Verfolgung oder der ihr zugrunde liegenden Gründe unterstützen oder fördern wollte oder ob er mit ihm nur in allgemeinen, geschäftlichen Beziehungen stand" (so Heisen, RzW 1952, 78, in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BOR Herford vom 3.12.1951). Der Verkäufer stand mit seinem Bruder jedenfalls nicht lediglich in allgemeinen, geschäftlichen Beziehungen. In der Literatur findet sich auch die Auffassung, bei einer solchen Fallkonstellation sei von einer unmittelbaren Verfolgung auszugehen: Da eine Identität zwischen Verfolgtem und Geschädigten nicht zwingend erforderlich sei, liege eine unmittelbare Verfolgung "deshalb" auch vor, wenn der Vermögenswert im Eigentum eines Ehegatten oder Mitgesellschafters eines Verfolgten stand, gegen die sich eine Verfolgung in eigener Person (noch) nicht feststellen ließ, die Veräußerung aber der Abwendung einer Zwangslage des Verfolgten diente (vgl. Wasmuth, a.a.O., VermG § 1, Rdnr. 190). Erkennbar wird bei dieser Argumentation ebenfalls die besondere Motivlage gegenseitiger Unterstützung und Bindung. Handelt es sich bei dem durch das Rechtsgeschäft mittelbar Begünstigten um einen engen Verwandten des Verkäufers, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Vertragsabschluß mit Blick auf einen möglichen Schutz des Bruders vor Verfolgung, mithin unter Verfolgungsdruck, abgeschlossen wurde (vgl. zur Figur der tatsächlichen Vermutung BVerwG, Urteil vom 15.1.1981, a.a.O., S. 6).

Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestehen erhebliche Zweifel, die schwierige wirtschaftliche Gesamtsituation des Verkäufers als allein dominantes Motiv, hinter dem andere Motive als unbeachtlich zurückgedrängt würden, anzusehen. Zu bedenken ist, daß dem Verkäufer selbst lediglich ein vergleichsweise geringer Ertrag (i. H. v. ca. 10.000,- RM) tatsächlich verblieb. Er selbst konnte also nur einen sehr geringen "Nutzen" aus einem Verkauf ziehen. Anhaltspunkte für eine drohende Zwangsversteigerung sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist als Grund für die Veräußerung am ehesten einsichtig, daß nur auf diese Weise die Forderung des Bruders, die erheblich höher war als der dem Eigentümer aus dem Verkauf verbleibende Betrag, beglichen werden konnte. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Verkäufer bemüht war, wenigstens "zu retten, was zu retten war", indem er wirtschaftlich durch den Verkauf, d. h. durch die Liquidierung der Grundstücksbelastungen, mit dazu beitrug, daß sich sein Bruder mit seiner Familie in Sicherheit bringen konnte. Insofern ist diese Fallkonstellation nicht vergleichbar mit der Situation, wenn ein überlastetes Grundstück verkauft wurde, um Grundstücksgläubiger, zu denen kein enges persönliches Verhältnis bestand, zu befriedigen.

Daß sich ein jüdischer Verkäufer bereits vor 1933 in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden und schon damals versucht hat, sein Grundstück zu veräußern, reicht zum Nachweis mangelnder Verfolgungsbedingtheit nicht aus (vgl. ORG Herford, Entscheidung vom 31.10.1961, RzW 1962, 161). Bei einer vor 1933 eingetretenen Verschuldung ist im übrigen zu berücksichtigen, daß der deutsche Grundbesitz ab 1929 insgesamt Not litt. 1933 wurden zwar staatliche Maßnahmen zur Stabilisierung getroffen, so daß es regelmäßig bei vernünftiger Wirtschaftsgebahrung gelang, die Krise zu überwinden. Jüdische Eigentümer waren jedoch weitgehend von den Schutzbestimmungen ausgeschlossen (vgl. Urteil der Kammer vom 27.9.1993, VIZ 1994, 302, 304; WK Frankfurt, Entscheidung vom 7.2.1951, RzW 1951, 151). Unerheblich ist daher, daß sich der Verkäufer selbst durch Dispositionen zu einem früheren Zeitpunkt, die zu den Belastungen auf dem Grundstück führten, in die Lage verbracht hat, faktisch nur noch durch Veräußerung die entsprechenden Geldmittel freisetzen, um so auf die besondere Situation der Verfolgung reagieren zu können.

Ist nach allem der Beweis eines nicht verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nicht erbracht worden, steht der Beigeladenen der Rückübertragungsanspruch gemäß § 1 Abs. 6 VermG zu.