Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes
VermG § 1 Abs. 6 Satz 2; VwVfGBbg § 48
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Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf erfolgt entsprechend Art. 3 Abs. 2 REAO allein durch den Beweis, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er darüber frei verfügen konnte.
2. Dieser Vermutung bedarf es demnach nicht mehr, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sie greifen würde, selbst Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen macht. 3. Das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes ist nur dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machte mit Globalanmeldung vom 23. Dezember 1992 und Präzisierungsschreiben vom 17. Januar 1994 Rückübertragungsansprüche für das Grundstück in F., S.allee geltend. Das Grundstück stand mit anderen Flächen vormals im Eigentum des A. Dr. B. Dieser war Jude und verstarb 1923.
Seine Erben waren K.-H. B. und D. H., die er beide an Kindes statt angenommen hatte. Über deren leibliche Abstammung ist wenig bekannt. Bei der Volkszählung im Jahr 1939 gaben sie an, Halbjuden zu sein. Sie verkauften das hier streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Juli 1934 an C. P. Als Kaufpreis wurde 1.950 RM vereinbart. Unter dem 1. Oktober 1934 erfolgte die Auflassung an die Erwerberin, die sodann aufgrund Eheschließung den Nachnamen K. führte. Der Einheitswert für das Grundstück wurde sodann erstmals für den 1. Januar 1935 auf 2.030 RM festgesetzt.
Die Geschwister B./H. veräußerten in der Folge weitere Flächen an Dritte. In einem Kaufvertrag aus 1940, Urkundenrolle ... des Notars Dr. O. D., Berlin, ist angeführt: "Die Beteiligten versichern, daß an dem Rechtsgeschäft Juden im Sinne der Nürnberger Gesetze nicht beteiligt sind." Gegenstand dieses Verkaufs war das Grundstück S.straße. Der diesbezügliche Rückübertragungsantrag der Kl. wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landkreises Havelland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 26. Mai 1999, Az. (...), abgelehnt. Das hier in Rede stehende Grundstück wurde vor 1983 staatlich verwaltet und schließlich in das Eigentum des Volkes überführt. Zugunsten eines Dritten wurde ein dingliches Nutzungsrecht verliehen. Die Rechtsnachfolgerin nach Frau K. meldete ebenfalls Rückübertragungsansprüche an.
Mit Bescheid des damals zuständigen Landkreises Havelland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 21. August 1996 wurde zunächst die Berechtigung der Kl. festgestellt, die Rückübertragung des Grundstücks aber abgelehnt, weil einem Dritten nach 1983 rechtzeitig ein redliches Nutzungsrecht verliehen worden sei. Zugleich wurde der Rückübertragungsantrag nach Frau K. abgelehnt, weil diese nicht als erste von einer Schädigung betroffen gewesen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Kl. in der Folge auf der Grundlage eines entsprechenden Bescheides der damals zuständigen Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Januar 1998 in Höhe von 8.120 DM (= 4.151,69 €) entschädigt; das Entschädigungsverfahren wurde vor dem 17. Februar 1998 abgeschlossen. Die Rechtsnachfolgerin nach Frau K. erhielt schließlich unter dem 10. November 1999 eine beabsichtigte Entscheidung des Landkreises Havelland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen -, wonach auch sie zu entschädigen sei. Am 12. Oktober 1999 vermerkte der Sachbearbeiter beim Landkreis Havelland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen -, daß der Bescheid vom 21. August 1996 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehe. Insoweit heißt es weiter: "Die Erben des A. B. haben ohne Repressalien verkauft (s. anliegender Bescheid in der Akte 5606)." Handschriftlich ist ergänzt: "+Bl. 216+218". Dabei handelt es sich um eine Kopie der eidesstattlichen Erklärung der D. H. vom 21. Juni 1997. Darin erklärte diese u. a.: "Ich wiederhole aber nochmals, daß sämtliche Grundstücksverkäufe durch meinen verstorbenen Bruder und mich ohne jeden Zwang getätigt worden sind, daß die Kaufpreise angemessen waren und daß mein Bruder und ich über die Kaufpreise selbstverständlich frei verfügen konnten." Die Erklärung gelangte unter dem 25. November 1999 zur Akte.
Diesen Angaben steht eine eidesstattliche Versicherung der E. N., der Witwe des K.-H. B., vom 27. August 1998 entgegen. Danach sei ihr Ehemann, den sie 1935 kennengelernt habe, verfolgt gewesen; er habe ihr stets bekundet, die Grundstücksverkäufe seien Zwangsverkäufe gewesen.
Der Landkreis Havelland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - hob nach erfolgter Anhörung mit Bescheid vom 1. April 2000 seinen Bescheid vom 21. August 1996 mit der Begründung auf, aus den Angaben der D. H. ergebe sich nun, daß diese und ihr Bruder nicht geschädigt worden seien. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 zurück. Die Kl. hat am 22. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Aufhebung sei nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Jahresfrist erfolgt.
In der Sache verweist sie darauf, daß der Kaufpreis schon deshalb nicht angemessen gewesen sei, weil er geringer als der Einheitswert gewesen sei. Auch sei nicht nachgewiesen, daß der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt der Veräußerer gelangt sei. Die Erklärung der D. H. sei hierfür jedenfalls nicht geeignet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 1. April 2000 und 4. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage der hier streitigen Bescheidsaufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 1. Der aufgehobene Bescheid vom 21. August 1996 ist rechtswidrig, da dieser zu Unrecht eine Schädigung durch den Abverkauf vom 3. Juli 1934 annahm. Zwar wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) i. V. m. Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) - REAO - zugunsten von Verfolgten des NS-Regimes vermutet, daß der Verkauf vom 3. Juli 1934 ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust ist.
Hier ist bereits fraglich, ob diese Vermutung zugunsten der Geschwister B./H. eingreift. Denn ein sicherer Nachweis ihrer Verfolgung, für den es eine Vermutungsregel nicht gibt, liegt nicht vor. Zwar haben sie noch 1939 angegeben, Halbjuden zu sein, da ihr Großvater Jude gewesen sei. Dem stehen aber die Angaben aus dem Kaufvertrag aus 1940 entgegen. Letztlich ist auch nicht klar, ob sich die im Rahmen der Volkszählung gemachten Angaben tatsächlich auf die leibliche Abstammung beziehen oder sie aufgrund der Eigenheiten des damaligen Erhebungsbogens nicht sogar irrtümlich oder fälschlich diese Angaben gemacht haben.
Auch ist nicht abschließend geklärt, ob das hier streitige Grundstück hinreichend im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer durch die Globalanmeldung zur Rückübertragung angemeldet worden ist. Angaben und Nachweise hierzu liegen - die in bezug auf die Bescheidslage bis dahin von Rechts wegen auch nicht erforderlich waren - nicht vor.
Die angesprochenen Punkte können aber dahinstehen. Denn selbst wenn die Geschwister B./H. Verfolgte im Sinne der genannten Vorschriften gewesen wären und das Grundstück unter Einbeziehung von Aktenmaterial "zielführend" rechtzeitig angemeldet worden wäre, ist vorliegend die gesetzliche Vermutung für einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf widerlegt.
Die Widerlegung erfolgt entsprechend Art. 3 Abs. 2 REAO allein durch den Beweis, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er darüber frei verfügen konnte; angemessen ist ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die damals am Verkaufsgeschäft selbst Beteiligte hat dies in ihrer Erklärung aus 1997 ausdrücklich so angegeben.
Die Erklärung der am damaligen Rechtsgeschäft selbst Beteiligten geht zunächst der gesetzlichen Vermutungsregel vor. Denn diese ist nicht inhaltlicher, sondern nur verfahrensrechtlicher Natur und kommt ihrer Bedeutung nach den sogenannten Beweisregeln im engeren Sinne nahe. Sie reicht einerseits weiter als eine bloße Auslegungsregel, wie sie etwa im bürgerlichen Recht häufig zum Ausdruck kommt mit der Umschreibung "im Zweifel gilt". Andererseits hat eine Rechtsvermutung nicht die Bedeutung einer Fiktion oder Unterstellung, wonach eine behauptete Tatsache, die nicht ausdrücklich bestritten wird, als zugestanden anzusehen ist, selbst wenn die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die nicht ausdrücklich bestrittene, aber behauptete Tatsache gar nicht gegeben sein kann.
Der historische Normgeber ging seinerzeit davon aus, daß für die damals Verfolgten im allgemeinen auf Grund ihrer besonderen Lage, d. h. insbesondere Emigration oder Verschleppung, die Möglichkeit sehr beschränkt ist, den Nachweis zu führen, daß sie ein bestimmtes Rechtsgeschäft unter Zwang abgeschlossen haben. Aus diesem Grunde hat er ihnen eine weitreichende Vermutung für das Vorliegen eines Zwanges zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zugebilligt. Dieser Vermutung bedarf es demnach nicht mehr, so daß auf diese auch nicht zurückgegriffen werden darf, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sie greifen würde, selbst Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen macht. Aus dem gleichen Grund kann nicht auf sonstige Hilfstatsachen oder -erwägungen abgestellt werden, die im Zusammenhang mit der Vermutungsregel von Bedeutung sein könnten. Daher ist das Abstellen auf den Einheitswert für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises hier unbeachtlich. So liegt es hier. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, liegen zur vollen Überzeugung der erkennenden Kammer nicht vor und werden auch nicht erheblich geltend gemacht. Auch der Sache nach begegnet die Erklärung der D. H. keinen Zweifeln. Zwar ist auf den ersten Blick auffällig, daß die Erklärung offensichtlich bewußt den Wortlaut der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 3 Abs. 2 REAO nachzeichnet. Dies bedeutet aber nur, daß D. H. die Widerlegung inhaltlich zweifelsfrei zum Ausdruck bringen wollte. Weitere Rückschlüsse lassen sich dem nicht entnehmen. Selbst wenn sie von interessierter Seite zur Abgabe genau dieser Erklärung angehalten worden wäre, folgt nichts anderes, weil sie dadurch keinerlei Vorteil gehabt hätte. Vielmehr ist die genannte Erklärung für D. H. sogar nachteilig gewesen, weil sie damit denkbaren Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüchen, die primär ihr nicht aber der Kl. zugestanden haben würden, den Boden entzieht. Den Angaben der D. H. steht die eidesstattlich unterlegte Aussage der Witwe des ebenfalls am damaligen Verkaufsgeschäfts Beteiligten nicht entgegen. Zwar hat diese im Ergebnis das Gegenteil behauptet. Dies ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der zeitlich zuvor gemachten Erklärung der Schwägerin zu erschüttern.
Insoweit ist festzustellen, daß E. N. jedenfalls zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Kaufvertrages aus 1934 ihren späteren Ehemann noch gar nicht gekannt hat. Frau N. hat selbst angegeben, daß sie sich erst 1935 kennengelernt hätten. Daher sind ihre Erklärungen, die sie ohnehin nur vom Hörensagen ableitet, für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ohne Bedeutung. Ohnehin ist zudem festzustellen, daß sie konkrete Angaben zu dem hier streitgegenständlichen Verkaufsgeschäft gerade nicht gemacht hat.
Auch ist die fragliche Erklärung aufgrund der zeitlichen Abläufe ersichtlich dem Umstand geschuldet, daß E. N. im Rahmen des sog. Goodwills jedenfalls nach den informatorischen Angaben in der mündlichen Verhandlung der Kl. zunächst die Erklärung der D. H. entgegengehalten wurde und sie somit ein eigenes Interesse daran hatte, die zeitlich früher gemachte Erklärung zu entkräften.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rücknahme liegen vor. Zunächst steht § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwVf-GBbg der Rücknahme nicht entgegen. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Zwar ist der aufgehobene Bescheid Voraussetzung der unter dem 13. Januar 1998 sinngemäß erfolgten Entschädigungsfestsetzung.
Allerdings ist das Vertrauen der Kl. nicht schutzwürdig. Dies ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Kl. hat keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf den Bestand der hier aufgehobenen Bescheidung getätigt.
Dabei kann dahinstehen, ob eine Verwendung der später festgesetzten Entschädigungssumme im Sinne des sog. Goodwills eine solche Betätigung darstellen kann. Jedenfalls ist nicht vorgetragen worden, daß die Kl. empfangene Entschädigungsleistungen wieder ausgekehrt hätte.
Des weiteren ist die nach § 48 Abs. 4 VwVfgBbg maßgebliche Jahresfrist eingehalten worden. Denn erst mit Einbeziehung der Erklärung der D. H. in den hier maßgeblichen Verwaltungsvorgang erhielt der Sachbearbeiter Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies war hier erst am 25. November 1999 der Fall und damit knapp ein halbes Jahr vor der Bescheidung.
Schließlich hat der Bekl. - wenn auch erst im Widerspruchsverfahren - sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Dabei genügt es aus Sicht der erkennenden Kammer, daß die Entscheidung, den Bescheid aufzuheben, unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls (...) getroffen worden ist und zum einen auf die fiskalischen Interessen einer nicht gerechtfertigten öffentlichen Ausgabe und andererseits darauf verweist, daß die Kl. den schließlich zur Aufhebung führenden Sachverhalt kannte. Letzteres ist insbesondere vor dem Hintergrund der klägerischen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung, daß der Goodwill zunächst zurückgehalten werden sollte, der Sache nach auch zutreffend. (...)