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Vermutete Vinyl-Asbest-Platten unter Mieters selbstverlegtem Laminat

LG Berlin65 S 209/1706.11.2017GE 2018, 130

ZPO §§ 360, 138

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Auskunftsanspruch des Mieters über möglicherweise in der Wohnung vorhandenen Asbest.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

a) Im Ergebnis zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Bekl. die Auskunft, soweit sie mit der Klage geltend gemacht wurde, bereits erteilt hat, ein weitergehender Auskunftsanspruch nicht besteht.

Dem klaren, daher nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Klageantrags zu 1) lässt sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht entnehmen, dass sich die damit verfolgte Auskunft auf die Mitteilung des Ergebnisses der Auswertung einer Probe bezog, die der von der Bekl. unstreitig bereits im November 2013 beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. in der Wohnung der Kl. genommen haben soll. Für eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der Sachverständige - wie von den Kl. behauptet - überhaupt eine Probe genommen hat, war daher kein Raum. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch sonst nicht.

Im Einzelnen:

aa) Die Kl. beantragen, die Bekl. zu verurteilen, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, ob sich in der von ihnen innegehaltenen Wohnung Asbestbaustoffe befinden, die aufgrund ihres Zustandes die Freisetzung von Asbestfasern grundsätzlich ermöglichen. Ein Bezug zur Mitteilung des Ergebnisses einer (behaupteten) Materialprobe ergibt sich nicht. Wenn die Kl. gerade bzw. nur dies erreichen wollten, hätten sie dies unter konkreter Bezeichnung der behaupteten Probe beantragen können und müssen.

Die beantragte Auskunft hat die Bekl. durch die unstreitige, bereits vorgerichtliche Übersendung der ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen mit Schreiben vom 28. November 2013 dahin beantwortet, dass aufgrund der vollständigen Überdeckung des fraglichen Fußbodens mit Laminat selbst dann keine Gefahren für die Kl. als Mieter bestehen, wenn unterstellt würde, dass der darunter befindliche Fußbodenbelag tatsächlich asbesthaltig ist. Zudem konnte der Sachverständige aufgrund der von den Kl. vorgelegten Fotos, die den Zustand des Fußbodens vor der von ihnen mit Zustimmung der Bekl. veranlassten Laminatverlegung dokumentieren, ausschließen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch die Kl. asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten vorhanden waren. Darüber hinaus schloss der Sachverständige sowohl das Vorhandensein als auch etwaige Gesundheitsgefahren durch asbesthaltige Bahnenware aus.

Soweit die Kl. meinen, die Auskunft sei unzureichend, ist das darauf zurückzuführen, dass sie bereits im Ansatz unzutreffend davon ausgehen, dass schon das Vorhandensein von Asbestbaustoffen in Abhängigkeit von ihrem Zustand ohne weitere Voraussetzungen zu einer Gesundheitsgefährdung führt. Die Bekl. hat die Auskunft hingegen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten erteilt: Es liegen bereits keine Asbestplatten oder andere asbesthaltige Baustoffe frei, eine Gesundheitsgefährdung besteht daher auch dann nicht, wenn asbesthaltige Baustoffe sich - wie von den Kl. behauptet - unter dem Laminat befinden sollten. Auf die allgemeine Auskunft über das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe haben die Kl. weder einen Anspruch noch haben sie diese beantragt.

Vor diesem Hintergrund haben die Kl. auch keinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe.

bb) Soweit die Kl. beanstanden, das Amtsgericht habe ihren Vortrag nur unzureichend zur Kenntnis genommen, trifft das nicht zu. Sie übersehen, dass ihr Vortrag - wie vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellt - nicht mehr nachvollziehbar war. So fehlt es seitens der Kl. an jeder Auseinandersetzung mit der konkret erteilten Auskunft der Bekl. und den ihnen unstreitig vorliegenden Feststellungen des Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Behauptungen zu dem von ihnen vermuteten Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe widersprechen sie sich selbst, so dass im Ergebnis nicht mehr nachvollzogen werden kann, was denn behauptet wird. Darauf hat die Bekl. auch mit Schriftsatz vom 15. März 2017 hingewiesen, als sie einen inhaltlichen Bezug der Stellungnahme der Kl. zur Klageerwiderung vermisst.

So behaupten die Kl. in der Klageschrift, dass sich unter dem von ihnen Ende 2012 verlegten Laminatboden „zahlreiche Zerstörungen an den asbestsuspekten Fußbodenplatten sowie zahllose offene Stellen“ befänden, „über die der darunter liegende asbestsuspekte Kleber frei liegt“.

Die Bekl. berichtete in der Klageerwiderung sodann im Einzelnen von dem Ortstermin im November 2013; den Verlauf und die Feststellungen im Ortstermin fasste der Sachverständige in seinem Schreiben vom 28. November 2013 zusammen; dass dieses den Kl. von der Bekl. übersandt wurde, ist unstreitig geblieben. Mit dem Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen - die den Kl. unstreitig bereits vor Klageerhebung vorlag - setzen sie sich an keiner Stelle auseinander.

In ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung stellen sie vielmehr eine von der Bekl. gar nicht vorgetragene, auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen gar nicht ersichtliche Raumluftmessung (anlasslos) unstreitig und diskutieren ihrer Auffassung nach bestehende Unzulänglichkeiten des Raumluftmessverfahrens. Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag in der Klageerwiderung - wie er sich tatsächlich aus dieser ergibt - unterbleibt, insbesondere mit der vom Sachverständigen getroffenen Feststellung, dass wegen der Abdeckung des Fußbodens mit Laminat keine Gefährdung von etwaigen asbesthaltigen Baustoffen ausgehen könne.

Darüber hinaus beanstanden die Kl. nunmehr, dass die Bekl. zu etwaigen Gesundheitsgefahren ausgehend von den zahlreichen Zerstörungen an den „asbestsuspekten Fußbodenplatten“ unter dem Laminatboden in der Klageerwiderung Stellung nimmt. Eben deren Vorhandensein hatten die Kl. indes in der Klageschrift behauptet. In ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung steht nunmehr die Beanstandungen des Gegenvortrags zusammenfassend: „Asbestsuspekte Fußbodenplatten gibt es nicht.“

Soweit die Kl. sodann in der Stellungnahme an ihrer Behauptung festhalten, der Sachverständige habe eine Kleberprobe genommen, fehlt es zum einen an jeder Auseinandersetzung mit dem äußerst konkreten Vortrag der Bekl. in der Klageerwiderung und den Feststellungen des Sachverständigen in dem ihnen vorliegenden Schreiben, das innerhalb von nur 3 Tagen nach den Ortstermin gefertigt wurde. Darin gibt der Sachverständige an, die vom Kl. vorgeschlagene Materialprobe abgelehnt zu haben mit der Begründung, dass selbst dann, wenn man unterstellte, dass der Fußbodenbelag unter dem Laminat tatsächlich asbesthaltig sei, durch die Dichte der Überdeckung keine Gefahren bestehen. Auch mit diesem Vortrag setzen die Kl. sich nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie gehen darauf gar nicht ein.

Soweit die Kl. in der Stellungnahme ihren Vortrag ausgetauscht und das Vorhandensein von „asbestsuspekten Fußbodenplatten“ in Verkennung ihrer eigenen Behauptungen ausgeschlossen haben, befinden sie sich zwar unausgesprochen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen, der deren Vorhandensein im Zeitpunkt des Einzugs der Kl. in die Wohnung aufgrund der ihm vom Kl. vorgelegten Fotos eindeutig ausschließen konnte. Den Austausch ihres Vortrags erläutern die Kl. auch nicht, vermitteln vielmehr den Eindruck, als sei ihnen ihr Vortrag nicht geläufig.

Ebenso wenig ergibt sich mangels Auseinandersetzung mit dem konkreten Vortrag der Bekl. und dem Inhalt des Schreibens des Sachverständigen, in welchem Zusammenhang der Sachverständige wo eine Probe welcher Art entnommen haben soll, obwohl er diese mangels möglicher Gesundheitsgefahren wegen der Laminatabdeckung für unnötig hielt, abgelehnt und das Vorhandensein von asbesthaltigen Bahnen ausgeschlossen hat. Er hat sich zudem in dem den Kl. unstreitig vorliegenden Schreiben entgegen ihrer Darstellung nunmehr in der Berufungsbegründung nicht darauf beschränkt, der Bekl. mitzuteilen, dass eine Probenentnahme beauftragt werden müsste, sondern im Einzelnen angegeben, wo und wie dies geschehen müsste: durch Öffnung des Laminatbodens, der nach Entnahme der Probe ordnungsgemäß wieder verschlossen werden müsste; er hielt in dem Zusammenhang wegen der „Empfindlichkeiten des Mieters“ die Beauftragung eines Fußbodenlegers und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen für erforderlich. Diese - deutlich mehr umfassende - Entscheidung zu treffen, wies er der Bekl. zu.

Das (ihnen unstreitig bekannte) Schreiben wurde den Kl. mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Mai 2017 (erneut) übersandt, dies mit der Aufforderung, zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen. Sie unterbleibt. Ihre Mitteilung vom 26. Mai 2017, dass der Sachverständige vernommen werden soll, wenn die Bekl. die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitteilt, lässt sich keinesfalls als Stellungnahme ansehen, denn sie erfolgt ausdrücklich auf das Protokoll vom 28. April 2017, nicht den Beschluss. Im Ansatz zu Recht stellen die Kl. in der Berufungsbegründung fest, dass nichts zu bestreiten war. Sie verkennen jedoch, dass sie verpflichtet waren, sich zu erklären, § 138 ZPO. Sie übersehen auch, dass die Anforderungen an den eigenen Sachvortrag mit der Substanz des Gegenvortrags steigen (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1364, Ls nach juris; Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, juris Rn. 21, m. w. N.; BGH, Beschl. v. 14.7.2008 - II ZR 204/07, NJW 2008, 3438, juris Rn. 14). Die schlichte, durch nichts konkretisierte Behauptung der Entnahme der Probe in der Klageschrift reichte nach der äußerst konkreten Sachdarstellung der Bekl. nicht mehr aus. Dem Kl. war der Vortrag auch ohne Weiteres möglich, denn er war dabei, § 138 Abs. 2, 4 ZPO.

b) Unabhängig davon, dass eine Beweisaufnahme schon nicht angezeigt war, durfte das Amtsgericht auch nach dem förmlichen Beweisbeschluss von der Beweisaufnahme absehen, § 360 ZPO. Es durfte angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme der Kl. zu dem ihnen bereits unstreitig vorliegenden Schreiben des Sachverständigen vom 28. November 2013 davon ausgehen, dass der Sachverhalt unstreitig ist. Das vorangegangene pauschale Bestreiten bzw. Behaupten war - wie ausgeführt - unzureichend und damit unbeachtlich (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 10a).

Die Gründe für das Absehen von der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht vorab mitgeteilt; sie folgen auch aus dem Urteil, denn eine Beweiserhebung findet nur statt über streitige entscheidungserhebliche Tatsachen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufung zurückgenommen

Mieter haben keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob möglicherweise in der Wohnung Asbest vorhandenen ist. Ebenso wenig haben sie einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Mieter) verlangen Auskunft darüber, ob sich in ihrer Wohnung Asbest befindet, der aufgrund seines Zustandes grundsätzlich die Freisetzung von Asbestfasern ermöglicht. Die beklagte Vermieterin hatte bereits vorgerichtlich die ausführliche Stellungnahme eines von ihr beauftragten Sachverständigen übersandt. Aus dem Gutachten ging hervor, dass bereits aufgrund der vollständigen Überdeckung des Fußbodens mit Laminat selbst dann keine Gefahren für die Mieter bestehen, wenn der darunter befindliche Fußbodenbelag tatsächlich asbesthaltig wäre, was der Gutachter aber aufgrund von Fotos, welche die Mieter selbst geschossen und vorgelegt hatten, ganz eindeutig ausschloss. Die Mieter hatten nämlich den Fußboden bei Mietbeginn fotografiert, bevor sie mit Zustimmung der Beklagten Laminat verlegt hatten. Aus den Fotos schloss der Sachverständige, dass weder asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten noch asbesthaltige Bahnenware vorhanden waren.

Die Kläger hielten das alles für unzureichend, fabulierten über „zahlreiche Zerstörungen an den asbestsuspekten Fußbodenplatten sowie zahllose offene Stellen“, wo „der darunterliegende asbestsuspekte Kleber freiliegt“, und verlangten von der Vermieterin Auskunft über Mitteilung des Ergebnisses einer (vom Sachverständigen tatsächlich gar nicht entnommenen) Materialprobe und Beweisaufnahme, dass eine solche Probe genommen worden sei. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Bereits der Ansatz der Kläger, dass schon das Vorhandensein von Asbestbaustoffen in Abhängigkeit von ihrem Zustand ohne weitere Voraussetzungen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, sei unzutreffend, so das Landgericht. Die Beklagte habe ihre Auskunft hingegen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten erteilt: Es liegen bereits keine Asbestplatten oder andere asbesthaltige Baustoffe frei, eine Gesundheitsgefährdung besteht daher auch dann nicht, wenn asbesthaltige Baustoffe sich – wie von den Klägern behauptet – unter dem Laminat befinden sollten.

Auf eine allgemeine Auskunft über das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe hätten die Kläger weder einen Anspruch noch hätten sie ihn beantragt. Vor diesem Hintergrund hätten sie auch keinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe.

Das Landgericht hielt letztlich den Vortrag der Mieter auch nicht mehr für nachvollziehbar. Mit den Feststellungen des Sachverständigen hätten sie sich gar nicht auseinandergesetzt, sondern nur – dazu auch noch widersprüchliche – Vermutungen geäußert.

In ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung hätten sie u. a. an ihrer Behauptung festgehalten, der Sachverständige habe eine Kleberprobe genommen, obwohl der Sachverständige angegeben hatte, dass er die von den Klägern vorgeschlagene Materialprobe mit der Begründung abgelehnt habe, dass selbst dann, wenn man unterstelle, dass der Fußbodenbelag unter dem Laminat tatsächlich asbesthaltig sei, durch die Dichte der Überdeckung keine Gefahren bestünden.

Der Sachverständige habe zudem in einem – den Klägern bekannten – Schreiben der Beklagten mitgeteilt, dass eine Probenentnahme nicht nur gesondert hätte beauftragt werden, sondern im Einzelnen auch hätte angegeben werden müssen, wo und wie dies geschehen müsste: durch Öffnung des Laminatbodens, der nach Entnahme der Probe ordnungsgemäß wieder verschlossen werden müsste. Der Sachverständige hatte in dem Schreiben im Zusammenhang mit den „Empfindlichkeiten des Mieters“ die Beauftragung eines Fußbodenlegers und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen für erforderlich gehalten.

Die schlichte, durch nichts konkretisierte Behauptung der Kläger in der Klageschrift, dass eine Probe entnommen worden sei, reiche nach der äußerst konkreten Sachdarstellung der Beklagten nicht für eine zusätzliche Beweisaufnahme aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das gesamte Vorbringen der Kläger war in dem Verfahren widersprüchlich und nicht stringent, im Gegensatz zum Vorbringen der Vermieterin. Auf das Ergebnis des Sachverständigen gingen die Kläger, möglicherweise von diffusen Ängsten getrieben, nicht ein, witterten gar eine Art Verschwörung zwischen der Vermieterin und dem Sachverständigen dergestalt, dass tatsächlich eine Materialprobe entnommen, deren Ergebnisse aber wegen von den Klägern vermuteter Asbestbelastung nicht mitgeteilt wurde. Insofern zeigt die Entscheidung, dass „Butter bei die Fische muss“, bevor Beweisanträgen nachgegangen werden kann.

Insoweit ist es auch zu begrüßen, dass die Kammer in diesem Zusammenhang klargestellt hat, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine ins Blaue hinein verlangte Auskunft über das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe hat.