Vermögenszuordnung, Aktivlegitimation eines Dritten
EVertr. Art. 21 Abs. 3; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage eines Dritten ist unzulässig, wenn der Bescheid nicht in Rechte Dritter eingreift und sogar private Rechte Dritter ausdrücklich vorbehält.
2. Ein einen Dritten belastender Rechtsschein durch einen Vermögenszuordnungsbescheid ergibt sich dann nicht, wenn der Bescheid zur zivilrechtlichen Vorfrage eines Eigentumserwerbs des Dritten keine Feststellungen trifft.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen zwei Bescheide des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit denen sechs Skulpturen, darunter zwei vom Bildhauer Josef Thorak geschaffene Bronzepferde, als Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden. Vier Skulpturen dienten der Ausstattung der Neuen Reichskanzlei in Berlin, von wo aus sie 1943 in das Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone verbracht wurden, wo sich bereits die beiden weiteren, im Auftrag des Generalbauinspektors für die Reichshauptstadt gefertigten Skulpturen befanden. 1989 gelangten sie in die Bundesrepublik Deutschland und schließlich in den Besitz des Kl. Dort wurden sie am 20. Mai 2015 im Zuge eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ordnete in zwei Bescheiden die Skulpturen „vorbehaltlich privater Rechte Dritter“ der Bundesrepublik Deutschland zu. In beiden Bescheiden heißt es, die Skulpturen seien als ehemaliges Reichsvermögen in das zuordnungsfähige Vermögen der DDR übergegangen, woran auch die rechtswidrige Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland nichts ändere, so dass sie gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EVertr. mit dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 Bundesvermögen geworden seien. Der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt möglicherweise ein (rechtmäßiger und rechtsbeständiger) privater Eigentumserwerb stattgefunden habe, müsse wegen des Privatrechtsvorbehaltes nicht weiter nachgegangen werden, da dies einer Überprüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibe; daher würden dazu präjudizielle Feststellungen nicht getroffen. Der Kl. war an dem Verfahren nicht beteiligt, die Bescheide wurden ihm nicht zugestellt.
Nachdem der Kl. Kenntnis von den Bescheiden erlangt hatte, erhob er die vorliegende Klage und macht geltend, schon vor der Wiedervereinigung Eigentümer der Skulpturen geworden zu sein, so dass es sich am 3. Oktober 1990 nicht mehr um zuordnungsfähiges Vermögen gehandelt habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kl. nicht geltend machen kann, durch die angegriffenen Bescheide in seinen Rechten verletzt zu werden (§ 42 Abs. 2 VwGO). Als Zuordnungsberechtigte nicht in Betracht kommende Dritte, insbesondere private Eigentümer, sind im Zuordnungsverfahren nur dann anzuhören und klagebefugt, wenn sie, abweichend vom Regelfall, durch den Vermögenszuordnungsbescheid in ihren Rechten beeinträchtigt werden können; dies ist dann der Fall, wenn der Bescheid zugleich private Rechte Dritter gestaltet (BVerwG, ZOV 1995, 383; NVwZ 2002, 81). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Bescheid behält gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte Dritter ausdrücklich vor und führt zudem in der Begründung aus, keine Entscheidung über einen Eigentumserwerb durch den Kl. treffen zu wollen.
Die Klage ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil sich aus den Bescheiden ein den Kl. belastender Rechtsschein ergäbe. Insbesondere beruft sich die Zuordnungsberechtigte gegenüber der Staatsanwaltschaft gerade nicht auf eine dem Kl. gegenüber wirksame Eigentumsfeststellung durch die angefochtenen Bescheide, sondern führt in ihrem Schreiben vom 25. August 2015 aus, dass die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbes durch den Kl. gemäß § 935 BGB nicht vorlägen und deshalb die Herausgabe an sie als Zuordnungsempfängerin zu erfolgen habe. Zu dieser zivilrechtlichen Vorfrage des gutgläubigen Erwerbes trifft der Bescheid aber gerade keine Feststellungen. Auch wenn etwa die Staatsanwaltschaft ungeachtet des ausdrücklich beschränkten Regelungsgehaltes davon ausgehen sollte, die Eigentumslage sei durch die Bescheide auch zu Lasten des Kl. festgestellt, ergäbe sich eine Rechtsverletzung nicht aus den Bescheiden, sondern aus deren fehlerhafter Interpretation.
Gegenüber dem Kl. entfalten die Bescheide demnach nur mittelbar und nur insofern Wirkung, als sich daraus ergibt, welcher Träger öffentlicher Verwaltung sich mit ihm über die Eigentumsfrage auseinanderzusetzen hat. Auch daraus kann sich keine Rechtsverletzung ergeben.