Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR, Beschränkung der Vertretungsbefugnis, Verfügungsbeschränkung, treuhänderische Verwaltung
DDR-PartG § 20b; schweiz. ZGB Art. 3; schweiz. IPRG Art. 158
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu Abhebungen (Abverfügungen) der Novum Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Ost-Berlin durch deren österreichische Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin in Höhe von etwa 88 Mio. € von einem Konto der Gesellschaft bei einer Bank in Zürich nach der zum 1. Juni 1990 erfolgten Unterstellung des Vermögens der DDR-Parteien und der mit ihnen verbundenen juristischen Personen unter treuhänderische Verwaltung und zur Frage, ob die Ausführung der Abhebungen durch die Bank eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Kl. und Beschwerdeführerin ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treuhandanstalt Berlin), die mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemaligen DDR betraut war. Bekl. und Beschwerdegegnerin ist die A-Bank mit Sitz in Zürich als Rechtsnachfolgerin der B-Bank.
Am 1. Juli 1982 eröffnete C namens der Novum Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Ost-Berlin bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin ein Bankkonto. Die Novum Handelsgesellschaft mbH wurde in den Fünfzigerjahren nach dem Recht der DDR gegründet. C war Anfang der Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Sie soll über ausgezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) verfügt haben.
Die Novum Handelsgesellschaft mbH war im Außenhandel der DDR tätig, insbesondere im Außenhandel mit Österreich. Sie gehörte damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westlicher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen.
Die Volkskammer der DDR beschloss am 31. Mai 1990 eine Unterstellung des Vermögens der DDR-Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung. Die entsprechenden Bestimmungen (§§ 20a, 20b DDR-Parteiengesetz [DDR-PartG]) wurden durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands.
Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 1991 mit, die Novum Handelsgesellschaft mbH falle unter die Regelung des DDR-PartG. Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen fest, dass das Vermögen der Novum Handelsgesellschaft mbH und die von C als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der Gesellschaft unter die Regelung des DDR-PartG fallen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten bestätigte das OVG Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des DDR-PartG. Ein Urteil erging gegen C bezüglich ihrer Rechte an der Novum Handelsgesellschaft mbH, eines gegen die Gesellschaft selbst (VIZ 2004, 140).
Die Beschwerdeführerin machte in der Folge geltend, die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin habe auf Weisung der ursprünglich vertretungsbefugten C Abverfügungen vom Konto bzw. dazugehörigen Unterkonten der Novum Handelsgesellschaft mbH vorgenommen, was gegen die seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung nach § 20b Abs. 1 DDR-PartG verstoßen habe. Da sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Legitimation von C nicht auf den guten Glauben berufen könne, sei der Erfüllungsanspruch durch die unberechtigten Verfügungen von C nicht untergegangen. Die Beschwerdeführerin verlangte anstelle der Novum Handelsgesellschaft von der Beschwerdegegnerin die Erstattung der abgezogenen Geldbeträge samt Verzugszinsen.
Mit Klage vom 18. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin dem BezGer Zürich mehrere auf Zahlung gerichtete Rechtsbegehren gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat sich der Forderung widersetzt. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 hat das BezGer Zürich die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 18. April 2018 hat das OGer Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 7. Dezember 2016 erhobene Berufung abgewiesen. Trotz grundsätzlicher Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Ersetzung der Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 mit einem Betrag von insgesamt 64.459.931 € seien die Klageansprüche unbegründet, weil sich die Beschwerdeführerin einen im Rahmen eines Vergleichs zwischen ihr und C vom 9. Januar 2009 erhaltenen Geldbetrag von rund 106 Mio. € auf ihre Forderung gegen die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen müsse.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem BG u.a. Anträge auf Aufhebung des Urteils des OGer Zürichs und auf Zahlung. Die Beschwerdegegnerin beantragt insbesondere die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen
häufig von der Redaktion verfasst
[Die Beschwerde wird teilweise gutgeheißen, das Urteil des OGer Zürich vom 18. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.] […]
2. Beide Parteien werfen der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 158 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor: Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung von Art. 158 IPRG und Art. 3 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) darin begründet, dass es aufgrund der außerordentlichen zeitgeschichtlichen Situation und der besonderen Umstände der Kontobeziehung bereits ab dem 11. Juni 1990 (Eingang einer Zahlung von 66.857.629,26 DM der Deutschen Außenhandelsbank [der DDR]) und nicht erst seit der Barabhebung vom 4. Dezember 1990 genügend Verdachtsmomente gegeben habe, welche die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin zu vertieften Abklärungen hätten veranlassen müssen, so dass sich diese nicht auf Gutgläubigkeit bezüglich der Vertretungsbefugnis von C berufen könne. Demgegenüber rügt die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz habe übertriebene Anforderungen an die Erkundigungspflicht gestellt, weshalb sie für die gesamte streitrelevante Periode von der Gutgläubigkeit hätte ausgehen und den Klageanspruch bereits aus diesem Grund hätte abweisen müssen; zudem könne sie sich auf eine Haftungsbeschränkung in ihren AGB berufen.
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei bei der Durchsicht der Kontoauszüge der Kontoinhaberin Novum Handelsgesellschaft mbH aus der Zeit vor der Wende (im Jahre 1989) nicht der Eindruck entstanden, dass sich darin die Geschäftstätigkeit eines realen Handelsbetriebs widerspiegle, wie die Beschwerdegegnerin geltend mache. Im Westen sei über die DDR-Wirtschaft allgemein bekannt gewesen, dass es private Unternehmungen nicht gab. Aus den Unterlagen, über die die Bank im Zusammenhang mit der Kontobeziehung […] verfügte, ergäben sich jedenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, die für die Ansicht des Kundenberaters der Beschwerdegegnerin gesprochen hätten, C sei die wirtschaftlich Berechtigte. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang der Handelsregisterauszug, der C nur als Geschäftsführerin ausweise (während die Nennung der Gesellschafter fehle), das Formular […], in dem C die Novum Handelsgesellschaft mbH und nicht sich selber als wirtschaftlich berechtigt bezeichnet hatte, so dass die Annahme der Bank, C sei die wirtschaftlich Berechtigte, sich jedenfalls nicht aus den von der Bank selber erhobenen Unterlagen ergeben habe. Auch wenn der Kundenberater „felsenfest“ von der wirtschaftlichen Berechtigung C´s überzeugt gewesen sei, könne sich die Beschwerdegegnerin dafür nicht auf nachvollziehbare Abklärungen berufen. Hätte sie geltend machen wollen, dass sich C dem Kundenberater gegenüber konkret als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet hatte, hätte sie dies auch konkret und substantiiert in den Prozess einbringen müssen, was nicht erfolgt sei. Zur Zeit der Wende seien Millionenvermögen von Privaten, und dann noch in dem hier vorliegenden Ausmaß, ganz erheblich seltener gewesen als heute, weshalb sich die Frage habe stellen müssen, wie plausibel es war, dass eine Treuhänderin ein so hohes Vermögen hätte haben können, auch wenn sie eine in Wien bekannte und in den besten Kreisen verkehrende Person mit dem Titel „Kommerzialrat“ gewesen sei, und warum denn eine solche Person ausgerechnet eine DDR-Gesellschaft hätte „vorschieben“ sollen. Angesichts der allgemein geführten öffentlichen Diskussion insgesamt habe von einer Bank zu Beginn der Neunzigerjahre erwartet werden können, dass sie gewusst habe, dass in Deutschland vermutet werde, es gebe außerhalb des Landes unentdeckte Bankkonti mit Parteivermögen. Ein leitender Bankangestellter habe sich daher vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten ostdeutschen Wirtschaftssystems und der Diskussion über Vermögenswerte im Ausland die Frage stellen müssen, ob die DDR bzw. später die Bundesrepublik Deutschland als deren Nachfolgerin an bei einem bei einer schweizerischen Bank liegenden Vermögen von hundert Millionen Franken berechtigt sein könnte.
Es gebe Gründe dafür, so die Vorinstanz weiter, dass der Bezug zur DDR nicht so einfach in Vergessenheit habe geraten können. Das BezGer nehme selber Bezug auf die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Überweisung der Deutschen Außenhandelsbank im Betrag von 66.857.629,24 DM, die am 11. Juni 1990 und damit ganz unmittelbar nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmung des DDR-PartG per 1. Juni 1990 erfolgte. Der Kundenberater, der offenbar betreffend diese Überweisung nachgefragt hatte, solle von C in diesem Zusammenhang die Erklärung erhalten habe, dass es sich um die Rückzahlung eines der DDR von der KPÖ gewährten Darlehens handle. Da nach Angaben der Beschwerdegegnerin selbst C der Bank gegenüber eine Verbindung der Novum Handelsgesellschaft mbH zur KPÖ nie offengelegt habe, sei nicht ersichtlich, wie dies für den Kundenberater eine verständliche Erklärung habe sein können. Unabhängig davon, dass für einen uneingeweihten Dritten (was die Bank gewesen sein wolle) die Implikation der KPÖ bei einer Darlehensrückzahlung auf das Konto der Novum Handelsgesellschaft mbH unverständlich gewesen sein müsse, habe damit jedenfalls die Verbindung zur DDR, von der die Beschwerdegegnerin behauptet habe, dass sie in Vergessenheit geraten sei, zeitnah wieder auffrischen müssen.
Außergewöhnliches hätte die Bank zu vertieften Abklärungen bezüglich der Berechtigung am Konto […] veranlassen müssen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Überweisung der Novum Handelsgesellschaft mbH von rund 48 Mio. DM an die Deutsche Außenhandelsbank sei davon auszugehen, dass eine solche Überweisung, weil sie im Jahre 1986 - und damit weit vor den relevanten zeitgeschichtlichen Ereignissen - erfolgt sei, zu keinen besonderen Vorkehrungen habe Anlass geben müssen. Mit der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz jedoch einen Bezug zur Überweisung der Deutschen Außenhandelsbank von 66.857.629,24 DM auf das Konto […] der Novum Handelsgesellschaft mbH am 11. Juni 1990 (und damit ganz unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20a und 20b DDR-PartG am 1. Juni 1990) her. Zwar stimmten die Beträge nicht überein, sie hielten sich jedoch „in einer einigermaßen vergleichbaren Größenordnung“. Ob die Annahme des BezGer überzeuge, wonach die Bank durchaus davon habe ausgehen können, dass eine Zahlung der Deutschen Außenhandelsbank in dieser Größenordnung von den neu installierten Behörden kontrolliert worden bzw. nicht ohne deren Wissen erfolgt sei, oder ob im Gegenteil der klägerische Einwand verfange, wonach die Regierung de Maizière damals lediglich drei Monate im Amt gewesen sei und die von ihr eingesetzte Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen ihre Tätigkeit erst am 1. Juni 1990 aufgenommen habe, könne jedoch offenbleiben. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Geldbetrag von knapp 67 Mio. DM um einen Zufluss handelte, sei sie nicht notwendigerweise Anlass für eine vertiefte Abklärung betreffend Berechtigung und Verfügungsbefugnis gewesen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Implikation der KPÖ, die C dem Kundenberater genannt hatte, diesem nicht verständlich gewesen sei, hingegen sei „in nicht allzu weiter Ferne“ (d.h. im Jahre 1986) ein hoher Betrag an die Deutschen Außenhandelsbank geflossen, so dass die Behauptung einer Darlehensrückzahlung nicht habe alarmierend sein müssen.
Hingegen habe es anlässlich der hohen Barabhebung im Gegenwert von knapp 20 Mio. DM am 4. Dezember 1990 […] genügend Verdachtsmomente gegeben, welche die Bank zu vertieften Abklärungen hätten veranlassen müssen. Ausschlaggebend sei für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung die Kombination der sehr hohen Barabhebung und der zeitgeschichtlichen Situation. Nicht belanglos sei zudem die Tatsache, dass C die Weisung an die Bank betreffend Mitteilungen am Vortag des Barbezugs von knapp 20 Mio. DM auf „banklagernd“ abgeändert habe. Für die Zeit vor dem 4. Dezember 1990 lägen keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte vor, die die Frage nach der Verfügungsbefugnis von C, der seit Beginn der Kontobeziehung im Jahr 1982 registrierten Geschäftsführerin, zwingend gestellt hätte. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Summe der sog. Abverfügungen vom Konto der Novum Handelsgesellschaft mbH, die bis und mit 3. Dezember 1990 erfolgt waren, nicht ersetzen müsse, dass die Beschwerdeführerin jedoch den Erfüllungsanspruch der Novum Handelsgesellschaft mbH für Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 geltend machen könne. […]
2.2.1. Der Anwendungsbereich von Art. 158 IPRG umfasst Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die nach dem Gesellschaftsstatut Außenwirkung haben und somit Dritten gegenüber rechtsverbindlich sind. § 20b DDR-PartG statuiert eine solche gesetzliche, im Außenverhältnis wirkende Vertretungsbeschränkung der Organe gewisser Gesellschaften. Die Wirkungen der Beschränkung der Vertretungsbefugnis von C als Organ der Novum Handelsgesellschaft mbH durch § 20b DDR-PartG, die dem schweizerischen Recht unbekannt ist, richten sich gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 158 IPRG […]. Die Vorinstanz hat Art. 158 IPRG angewendet, indem sie erwog, der Beschwerdegegnerin könne ab dem Zeitpunkt des Barbezugs von knapp 20 Mio. DM vom 4. Dezember 1990 die auf § 20b DDR-PartG gestützte Beschränkung der Vertretungsbefugnis entgegengehalten werden, dies mit der Begründung, die Bank hätte die Beschränkung ab diesem Zeitpunkt kennen müssen.
2.2.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeantwort hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass sich der nach der Schutzbestimmung von Art. 158 IPRG anzuwendende Sorgfaltsmaßstab nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls richtet […]. So hat sie insbesondere die beiden erwähnten Transaktionen vom 11. Juni und 4. Dezember 1990 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Kontobeziehung zwischen der Novum Handelsgesellschaft mbH und der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Bank gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin zeigt keine Bundesrechtsverletzung auf. […]
Ebenso wenig überzeugen die Vorbringen in der Beschwerdeantwort, die Vorinstanz habe Art. 158 IPRG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ZGB verletzt, indem sie entgegen der gesetzlichen Vermutung des guten Glaubens die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit tragen lasse oder sogar Spekulationen zu deren Lasten anstelle. Die Vorinstanz ging nicht etwa davon aus, die Beschwerdegegnerin hätte die Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß § 20b DDR-PartG gekannt, sondern erwog vielmehr aufgrund verschiedener konkreter Umstände der erfolgten Barabhebung vom 4. Dezember 1990 im Gegenwert von knapp 20 Mio. DM (Zeitpunkt und Höhe des Betrags in Kombination mit der zeitgeschichtlichen Situation, Zeitpunkt der Weisung zur banklagernden Zustellung von Unterlagen), dass sie diese hätte kennen müssen. […]
Soweit die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz im Übrigen vorwirft, sie hätte unter den gegebenen Umständen übertriebene Anforderungen an die Erkundigungspflicht gestellt, setzt sie sich mit ihren Ausführungen weitgehend in unzulässiger Weise über die - für das BG verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen [Urteil] hinweg. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei § 20b DDR-PartG um eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung handelt. Wirkte diese Bestimmung von Gesetzes wegen, verfängt auch der Einwand nicht, die entsprechende verwaltungsrechtliche Feststellungsverfügung betreffend Novum Handelsgesellschaft mbH sei erst später erfolgt. Die Beschwerdegegnerin zeigt auch keine bundesrechtswidrigen Anforderungen an die anlässlich der Barabhebung vom 4. Dezember 1990 gebotene Sorgfalt auf mit ihrem Vorbringen, die Bank habe 1990 auf eine „jahrelange, problemlose Kundenbeziehung“ zurückgeblickt, während der zahlreiche Transaktionen durchgeführt worden seien, „ohne dass je etwas Auffälliges geschehen wäre“.
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ihrerseits vor, im Zusammenhang mit der Überweisung der Deutschen Außenhandelsbank im Betrag von 66.857.629,24 DM am 11. Juni 1990 zu Unrecht von der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen zu sein. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies.
2.3.1. Die Frage, ob eine Partei eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hätte kennen müssen und sich aus diesem Grund nicht auf den guten Glauben berufen kann (Art. 3 Abs. 2 ZGB), lässt sich nicht losgelöst von den konkreten Umständen beurteilen […]. Dazu gehört im zu beurteilenden Fall auch der geschichtliche Hintergrund der epochalen Umwälzungen in Deutschland, vor dem sich die strittigen Kontobewegungen abspielten […]. Die Vorinstanz ging demnach zutreffend davon aus, dass die zeitgeschichtliche Situation - jedenfalls im Zusammenhang mit besonderen Auffälligkeiten bei der Kontoverwendung - Anlass zu Fragen betreffend die Berechtigung am Konto der Novum Handelsgesellschaft mbH gab, wobei die Notwendigkeit von Nachforschungen von der Art und Weise der Benutzung des Bankkontos abhing. Sie ging im Rahmen der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit den klägerischen Vorbringen nachvollziehbar davon aus, dass von einer Schweizer Bank angesichts der allgemein geführten öffentlichen Diskussion um Auslandvermögen der DDR zu Beginn der Neunzigerjahre erwartet werden konnte, dass ihr die Vermutungen betreffend unentdeckter Bankkonti mit Parteivermögen der SED bekannt waren. Sie berücksichtigte ohne Verletzung von Bundesrecht, dass ein leitender Bankangestellter sich daher vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten (staatlichen) Wirtschaftssystems der DDR und der Diskussion über Vermögenswerte im Ausland die Frage stellen musste, ob nicht die DDR bzw. später die Bundesrepublik Deutschland als deren Rechtsnachfolgerin in der einen oder anderen Form an dem bei einer Schweizer Bank liegenden Vermögen in der vorliegenden Größenordnung berechtigt sein könnte […]. Der Bezug zur DDR ergab sich gemäß dem angefochtenen [Urteil] im konkreten Fall aus dem Gesellschaftssitz der Novum Handelsgesellschaft mbH in Ostberlin, der Tätigkeit im DDR-Außenhandel sowie aus der Überweisung der Deutschen Außenhandelsbank von 66.857.629,24 DM, die am 11. Juni 1990 und damit ganz unmittelbar nach Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen des DDR-PartG per 1. Juni 1990 erfolgt war.
Die fragliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Gesellschaftsorgane ergibt sich im zu beurteilenden Fall nicht etwa aus einer Bestimmung des ausländischen Gesellschaftsrechts, sondern aus § 20b DDR-PartG und daher unmittelbar aus dem Umstand, dass ein bestimmter Vermögenswert der SED bzw. mit ihr verbundenen Organisationen gehört („Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen“). Bezweckt wird mit dieser Regelung insbesondere, das Vermögen des kommunistischen Regimes der SED zu sichern (Abs. 2) und an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen bzw. - soweit dies nicht möglich ist - zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden (Abs. 3).
Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis nach § 20b Abs. 1 DDR-PartG ist demnach untrennbar mit Vermögenswerten verbunden, die formell zwar der SED bzw. mit ihr verbundenen Organisationen gehören, an denen nach dem DDR-PartG jedoch treuhänderisch die DDR bzw. - nach der Wiedervereinigung - die BRD berechtigt ist, bis sie dem eigentlich Berechtigten zurückgegeben bzw. ihrem gesetzlich vorgesehenen Zweck zugeführt werden können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im angefochtenen [Urteil] erwähnten öffentlich geführten Diskussionen um den Verbleib unentdeckter Parteivermögen im Ausland vermag die vorinstanzliche Erwägung nicht zu überzeugen, die Zahlung habe deshalb nicht notwendigerweise Anlass für eine vertiefte Abklärung betreffend Berechtigung und Verfügungsbefugnis geboten, weil es sich um einen Zufluss handelte, geht es bei der Regelung von § 20b Abs. 1 DDR-PartG doch gerade um die Berechtigung an Vermögenswerten vor dem Hintergrund politischer Umwälzungen. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, die Vorinstanz habe eine Sorgfaltspflichtverletzung unzutreffend mit der Begründung verneint, es habe sich bei der fraglichen Zahlung der Deutschen Außenhandelsbank im Betrag von DM 67 Mio. um einen Zufluss gehandelt.
2.3.2. Die Überweisung von knapp 67 Mio. DM durch eine DDR-Bank auf ein Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft mit Sitz in Ostberlin, die in der alten DDR Außenhandel betreiben konnte, musste im Zeitpunkt des erfolgten Zahlungsempfangs am 11. Juni 1990 - mitten in der eingeleiteten Transformation der DDR, wenige Monate nach der ersten freien Wahl der Volkskammer und kurz nach den beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf SED-Vermögen - im Gegenteil Fragen aufwerfen. Gemäß dem angefochtenen [Urteil] hat der Kundenberater betreffend diese Überweisung denn auch nachgefragt; wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern die Erklärung von C, es habe sich um die Rückzahlung eines der DDR von der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) gewährten Darlehens gehandelt, für den Kundenberater eine verständliche Erklärung für die Gutschrift sein konnte, zumal nach Angaben der Beschwerdegegnerin selbst C der Bank gegenüber nie eine Verbindung der Novum Handelsgesellschaft mbH zur KPÖ offengelegt hatte. Im Gegenteil hätte diese Erklärung die Bank zu weiteren Nachforschungen bewegen müssen, wäre doch schleierhaft gewesen, weshalb eine Darlehensrückzahlung nicht an den Kreditgeber, sondern auf ein Schweizer Bankkonto der Novum Handelsgesellschaft mbH hätte fließen sollen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hätte sich die Bank aufgrund dieser Erklärung zwingend die Frage stellen müssen, wer nun wirtschaftlich hinter diesem Konto stand, auf das aus Ostberlin ein hoher Millionenbetrag floss, der für die KPÖ bestimmt gewesen sein soll, aber nicht an diese überwiesen wurde. Angesichts des Zeitpunks der erhaltenen Gelder aus der DDR lag die Frage auf der Hand, wer angesichts des Zusammenbruchs des SED-Regimes daran berechtigt war. Inwiefern die Bank in dieser Phase des fundamentalen Systemwechsels innerhalb der DDR einfach darauf hätte vertrauen können, dass eine Zahlung in dieser Größenordnung von den neu installierten Behörden kontrolliert würde, wie die Erstinstanz angenommen hatte und die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort - wenn auch ohne weitere Begründung - noch immer vertritt, ist nicht nachvollziehbar, war der Prozess der Entflechtung des umfangreichen SED-Vermögens damals doch gerade erst eingeleitet worden.
Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der erhaltenen Zahlung von 67 Mio. DM am 11. Juni 1990 erhebliche Zweifel hinsichtlich der Berechtigung am Kontovermögen und damit der Vertretungsbefugnis von C hegen müssen; entsprechende Abklärungen seitens der Bank hätten sich angesichts der politischen Umwälzungen in der DDR aufgedrängt. Die Vorinstanz hat daher Art. 158 IPRG unzutreffend angewendet, indem sie entsprechende Abklärungen als nicht erforderlich erachtete und im Ergebnis davon ausging, die Beschwerdegegnerin hätte die Beschränkung der Vertretungsbefugnis nach § 20b DDR-PartG nicht kennen müssen.
2.4. Indem sie auf weitere Abklärungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis verzichteten, haben die Verantwortlichen der Bank elementare Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jeder verständigen Person in der gleichen Lage aufdrängen mussten […]. Angesichts der offensichtlichen Versäumnisse kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht von einem bloß leichten Verschulden ausgegangen werden, weshalb ihr Einwand nicht verfängt, die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel sei nach Art. 100 Obligationenrecht [OR] zulässig gewesen und die entsprechende Haftungsbeschränkung sei wirksam […]. Die Bank kann sich von ihrer Leistungspflicht daher nicht unter Berufung auf die in ihren AGB enthaltene Freizeichnungsklausel befreien, wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannte.
2.5. Es ergibt sich damit, dass die Vorinstanz den Erfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin für die von C vorgenommenen Abverfügungen zu Unrecht erst ab dem 4. Dezember 1990 zugelassen hat; diese sind grundsätzlich ab dem 11. Juni 1990 zu ersetzen. Ob die von der Beschwerdeführerin für den dazwischen liegenden Zeitraum konkret geforderten Beträge begründet sind, hat die Vorinstanz nicht geprüft. […]
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die ihr im Rahmen eines Vergleichs mit C vom 9. Januar 2009 gezahlten 106 Mio. € hätten zur Tilgung des eingeklagten Erfüllungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin geführt.
4.1. Die Beschwerdeführerin hatte C bereits vor längerer Zeit in einem Verfahren vor dem BezGer Zürich auf Schadenersatz aus unbefugten Abverfügungen von C bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin [u.a.] belangt. Mit Urteil vom 25. Juni 2008 wurde C für die Vorgänge bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin […] unter anderem zur Zahlung von Schadenersatz […] verurteilt […]. […]
Am 9. Januar 2009 schloss C mit der Beschwerdeführerin die folgende Vergleichsvereinbarung ab:
„Vor dem Bezirksgericht Zürich wurde […] am 19. Oktober 1992 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (‚BvS‘) ein Prozess gegen […] C (‚Frau C‘) eingeleitet, in welchem am 25. Juni 2008 das Urteil erging. […]
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erklärte Frau C am 21. August 2008 Berufung […].
Angesichts erheblicher Zweifel der BvS an der Einbringlichkeit der Forderungen gegen Frau C […] und mit dem Ziel, die Gegenstand des Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich und vor den Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland bildenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie die weiteren in Deutschland und Österreich noch hängigen Verfahren zu beenden und weitere beträchtliche Rechtskosten zu vermeiden, vereinbaren die Parteien, was folgt: […]
2. Frau C anerkennt das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 und zieht hiermit ihre Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich unwiderruflich zurück. […]
3. Frau C weist […] die D-Bank hiermit je unwiderruflich an, das […] Konto […] (Saldo per 30.9.2008 105.944.889 €) mit sofortiger Wirkung im vollen Umfang zu saldieren und den Saldo wie folgt zu überweisen: Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen C gemäß […] (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) […] angerechnet.
4. Die BvS sieht nach Gutschrift des Schlusssaldos gemäß Ziffer 3 hiervor auf dem dort bezeichneten Konto endgültig von weiteren prozessualen Schritten sowie Betreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen Frau C im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten Prozessverfahren in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde liegenden Sachverhalten ab. […]
8. Die Wirkungen dieser Vereinbarung beschränken sich auf das Verhältnis der BvS zu Frau C (Einzelwirkung). Der vorliegenden Vereinbarung kommt unter keinem Gesichtspunkt eine beschränkte oder unbeschränkte Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis der BvS zur E-Bank und/oder der F-Bank, zu. Insbesondere werden durch die vorliegende Vereinbarung weder die Ansprüche der BvS gegen die E-Bank und/oder die F-Bank, insbesondere in dem vor dem Bezirksgericht Zürich eingeleiteten Prozess […], noch allenfalls bestehende oder in Zukunft entstehende Ansprüche der E-Bank und/oder der F-Bank, gegen Frau C im Zusammenhang mit den Gegenstand des genannten Prozesses bildenden Lebensvorgängen berührt.
Die E-Bank und/oder die F-Bank sind nicht gehindert, solche Ansprüche gegen Frau C geltend zu machen, für die Frau C (im Innenverhältnis) ausschließlich allein einzustehen hat. Die BvS stellt Frau C nicht von allfälligen Ansprüchen der genannten Banken frei.“ […]
4.2. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden […]
In Bezug auf die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der BvS und C ergibt sich aus Ziff. 3 ausdrücklich, dass mit der vereinbarten Zahlung von den mehreren Schulden C´s gegenüber der BvS zunächst […] die Schadensersatzpflicht aus den Abverfügungen bei der B-Bank […] erfüllt werden solle. Weitere zu tilgende Schulden C´s - geschweige denn solche Dritter - gegenüber der BvS werden nicht aufgeführt. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal es sich um einen Vergleich zwischen der BvS und C handelt, an dem sich die betroffenen Banken nicht beteiligten. […] Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt auch eine objektivierte Auslegung der Vergleichsvereinbarung nicht, dass der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet war, eine weitere Inanspruchnahme C´s durch die betroffenen Banken zu verhindern. Die Banken waren gar nicht Partei der Vereinbarung, weshalb sie daraus nicht verpflichtet wurden und somit nicht verhindert werden konnte, dass sie weiter gegen C vorgehen würden.
In Ziff. 8 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, das sich die Wirkung der Vergleichsvereinbarung auf das Verhältnis der BvS zu C beschränken soll, was im Vergleich als „Einzelwirkung“ bezeichnet wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die ausdrücklich vereinbarte Einzelwirkung aufgrund des nachfolgenden (zweiten) Satzes in Ziff. 8 Abs. 1 dahingehend verstehen will, dass diese auf das Verhältnis der BvS zu E-Bank (und F-Bank) beschränkt sein soll. Entgegen dem angefochtenen [Urteil] lässt sich daraus, dass der Grundsatz der Einzelwirkung in Ziff. 8 dahingehend präzisiert wird, dass der Vergleichsvereinbarung „unter keinem Gesichtspunkt“ eine Gesamtwirkung im Verhältnis der BvS zu diesen zwei Banken zukommen soll, nicht ableiten, eine solche Gesamtwirkung gelte nach dem mutmaßlichen Parteiwillen dafür im Verhältnis zu den übrigen Banken, so insbesondere der B-Bank. Entsprechendes gilt für die Präzisierung, wonach durch die Vergleichsvereinbarung „insbesondere“ auch die von der BvS beim BezGer eingeklagten Ansprüche gegen die beiden vorerwähnten Banken E-Bank und F-Bank nicht berührt werden. Der von der Vorinstanz gezogene Umkehrschluss, wonach sich aus der Präzisierung eine Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis BvS - B-Bank ergeben soll, überzeugt nicht. […]
Wurde mit der Zahlung C´s über 106 Mio. € an die BvS nicht die vertragliche Leistungspflicht der B-Bank (bzw. der Beschwerdegegnerin als ihrer Rechtsnachfolgerin) gegenüber der BvS erfüllt, hält die auf Art. 68 OR gestützte Begründung der Vorinstanz für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht stand. Inwiefern in der zwischen der BvS und C abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung eine an die Beschwerdegegnerin gerichtete Willenserklärung der Beschwerdeführerin zu erblicken wäre, bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten, vermag nicht einzuleuchten. Entgegen dem angefochtenen [Urteil] lassen sich daraus keine Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ableiten.
Ob allenfalls andere Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der Beschwerdeführerin geführt haben bzw. eine Anrechnung rechtfertigen, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, hat die Vorinstanz nicht beurteilt. So hat sie etwa ungeprüft gelassen, ob zwischen den strittigen Forderungen Anspruchskonkurrenz in dem Sinne bestand, dass die vergleichsweise Zahlung C´s über 106 Mio. € an die BvS gegebenenfalls (ganz oder teilweise) zum Erlöschen des vertraglichen Anspruchs der BvS gegenüber der Beschwerdegegnerin führte (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR), oder ob eine Anrechnung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geboten wäre, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Es fehlen die tatsächlichen Feststellungen, um dies zu beurteilen.
Die Sache ist daher zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei vorab die von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 11. Juni bis 3. Dezember 1990 konkret geltend gemachten Beträge ungerechtfertigter Abverfügungen zu prüfen haben (vgl. vorn 2.5). […]