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Vermögenszuordnungsbescheid für aus einem ehemals volkseigenen Betrieb umgewandelte Kapitalgesellschaft

BVerwGBVerwG 7 B 128.9219.02.1993ZOV 1993, 116

VermZOG § 4; TreuhG § 11, § 23; 5. DVO TreuhG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine aus einem ehemals volkseigenen Betrieb durch Umwandlung nach § 11 oder § 23 des Treuhandgesetzes oder nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) entstandene Kapitalgesellschaft kann eine Aufhebung eines zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft getroffenen Vermögenszuordnungsbescheids nicht allein mit der Begründung verlangen, sie sei schon vorher als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß sie materiellrechtlich nicht Eigentümerin geworden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Rechtsnachfolgerin eines ehemals volkseigenen Betriebs, wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid der bekl. Treuhandanstalt, mit dem festgestellt wird, daß das Eigentum an einem aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstück auf die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin eines anderen ehemals volkseigenen Betriebs übergegangen ist. Die Kl. war schon vorher als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vermögenszuordnungsbescheid verletze die Kl. nicht in ihren Rechten, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei; sie sei versehentlich in das Grundbuch eingetragen worden. Auf die Frage, ob der Bescheid objektiv-rechtlich rechtmäßig sei, nämlich zu Recht das Eigentum der Beigeladenen feststelle, komme es nicht an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Als klärungsbedürftig wird in der Beschwerdeschrift die Frage bezeichnet, "ob die Buchposition ein Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO beinhaltet", das durch einen Vermögenszuordnungsbescheid zugunsten eines Dritten, der möglicherweise nicht Eigentümer ist, verletzt wird. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Das Vermögenszuordnungsgesetz hat ein Verfahren geschaffen, in dem zur Beseitigung von Zweifeln an bestimmten gesetzlichen Vermögensübergangsregelungen verbindlich festgestellt werden soll, auf wen (von den neugebildeten Kapitalgesellschaften) und in welchem Umfang u. a. Grundstücke, deren Rechtsträger oder Nutzer frühere volkseigene Betriebe oder Wirtschaftseinheiten waren, übergegangen sind (§ 4 VermZOG). Es liegt auf der Hand, daß eine aus einem ehemals volkseigenen Betrieb durch Umwandlung nach § 11 oder § 23 des Treuhandgesetzes oder nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) entstandene Kapitalgesellschaft eine Aufhebung einer solchen, zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft getroffenen verbindlichen Feststellung jedenfalls dann nicht allein mit der Begründung verlangen kann, sie sei vorher als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß sie materiellrechtlich nicht Eigentümerin geworden ist. Denn dann wäre das zur Klärung gerade auch solcher Zweifelsfälle geschaffene Vermögenszuordnungsverfahren als solches ungeeignet. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß und warum das Eigentum an den beiden Flurstücken nicht auf die Kl. übergegangen ist, daß insbesondere die mit der Kl. und ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen notariellen Verträge sich nicht auf die beiden Flurstücke erstreckten. Davon hätte das Bundesverwaltungsgericht auch in einem Revisionsverfahren auszugehen. Die damit der Kl. verbleibende "Buchposition" allein ist keine Rechtsposition, die für die Entscheidung über die Vermögenszuordnung bei zwei miteinander um dasselbe Grundstück konkurrierenden Kapitalgesellschaften von Bedeutung ist.