Vermögenszuordnungsbescheid
BGB § 93, § 94, § 892 Abs. 1; ZGB (DDR) § 17, § 18, § 20, § 467; Gesetz über die Staatsgrenze der DDR
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnungsbescheid; Bindung der Zivilgerichte; Mauergrundstück
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der bestandskräftige Bescheid im Vermögenszuordnungsverfahren ist für die Zivilgerichte bindend.
2. Die Einräumung von Nutzungsrechten am Grenzgebiet konnte nur durch den Ministerrat der DDR erfolgen.
3. Die Berliner Mauer - und damit auch deren Segmente - war(en) wesentlicher Bestandteil des Mauergrundstücks und damit grundsätzlich unantastbares Volkseigentum. Die Mauersegmente konnten auch nach Öffnung der Mauer am 9. November 1989 ohne Einigung des Grundstückeigentümers mit deren Erwerber nicht Gegenstand besonderer Rechte werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt als Eigentümerin den Bekl. auf Räumung eines Grundstücks an der "Berliner Mauer" in Anspruch, auf dem sich neben zehn Segmenten der sog. Hinterlandsmauer unter anderem ein Leichtmetallkiosk, eine Holzhütte, ein Bauwagen, Sonnenschirme, Bänke, Einkaufswagen, Pflastersteine und Baumaterialien befinden. Der Bekl. beruft sich auf sein Besitzrecht, die Kl. beansprucht Eigentum an den Mauersegmenten, die deshalb auf dem Grundstück zu belassen seien.
Der Bekl. behauptet, er habe seit der "Wende" um den Erhalt der Mauersegmente und auch des Wachturms und der Gebäude der Grenzanlagen gekämpft. Im Rahmen eines "Kompensationsgeschäftes" seien die Grenzanlagen und Teile der "Berliner Mauer" am L. P. an ihn übertragen worden. Er habe dafür Mitglieder der ehemaligen Grenztruppen der DDR beschäftigen sollen, was er auch getan habe. Ein Herr H. K. habe als Beauftragter der ehemaligen Regierung der DDR darauf zu achten gehabt, inwieweit Teile der "Berliner Mauer" im Rahmen der Denkmalpflege zu schützen und nicht abzureißen seien. H. K. sei im Zusammenhang mit anderen Personen berechtigt gewesen, ihm den L. P. zu übergeben. In diesem Zusammenhang sei von ihm der Name F., einem Oberstleutnant der ehemaligen Grenztruppen der DDR, genannt worden. Ihm seien sämtliche Schlüssel zu allen Grenzanlagen ausgehändigt und damit der Besitzwechsel vollzogen worden. Seit dem 16. August 1990 habe er Besitz an der streitbefangenen Teilfläche des Grundstücks. Er sei daher aufgrund des Kompensationsgeschäftes Eigentümer der Mauersegmente geworden. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Kammergerichts vom 21. April 1999 in einem Vorprozeß des Bekl. gegen das L. B. - 24 U 7798/98 -. (...)
Am 12. Juni 2003 habe es eine Besprechung beim Bundesvermögensamt gegeben, in der vereinbart worden sei, daß er die streitbefangene Teilfläche weiterhin kostenlos und nach den Umbaumaßnahmen auch künftig nutzen könne. Von dieser Vereinbarung sei die Oberfinanzdirektion Berlin dann abgerückt.
Das LG Berlin hat den Bekl. zur Räumung verurteilt. Dagegen haben der Bekl. Berufung und die Kl. Anschlußberufung eingelegt, mit der sie Räumung des gesamten Grundstücks und des in dem Urteil beigefügten Lageplanes rot schraffierten Bereiches des Grundstücks und Herausgabe nebst den darauf verbliebenen Teilen der Berliner Mauer an sie verlangt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Bekl. ist unbegründet.
Die Anschlußberufung der Kl. ist form- und fristgerecht gemäß § 524 Abs. 1 und 2 ZPO n. F. eingelegt und damit zulässig, sie ist auch begründet.
Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Räumung des Grundstücks S. in B.-M. sowie Herausgabe des Grundstücks nebst den darauf verbliebenen Teilen der Berliner Mauer zu (§§ 985, 1004 BGB).
A. Die im Wege der zulässigen Anschlußberufung erweiterte Klage ist zulässig. Die erweiterte Klage - hier Erstreckung des Räumungsanspruches auf das gesamte Grundstück - ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache bei gleichem Klagegrund nur erweitert wird (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO). (...)
B. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu. 1. Die Kl. ist nach dem Grundbuchauszug des Amtsgerichts T. Eigentümerin des Grundstückes S. in B.-M. Für die Rechtsposition der Kl. streitet der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäß § 892 Abs. 1 BGB. Ohne Erfolg macht der Bekl. geltend, daß die Vermögenszuordnung an die Kl. nicht rechtmäßig sei. Denn die Kl. ist aufgrund bestandskräftig abgeschlossenen Vermögenszuordnungsverfahrens Eigentümerin geworden. Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid wirkt rechtsgestaltend, den Zivilgerichten ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2003 - 8 U 169/02 - unveröffentlicht; vgl. KG-Report 2004, 559, MDR 1998, 1280; WuM 2004, 298).
2. Dem Bekl. steht ein Besitzrecht an dem Grundstück nicht zu.
a) Der Bekl. hat erstinstanzlich vorgetragen, daß ihm im August 1990 Besitz über den L. P. /P. P. von "früheren Behörden der DDR" eingeräumt worden sei und er im Rahmen eines als solchen bezeichneten Kompensationsgeschäfts die früheren DDR-Grenzsoldaten habe übernehmen und beschäftigen sollen. Bei einer Besprechung im Magistrat unter Teilnahme von Vertretern des Rekultivierungsstabes der NVA, vertreten durch Oberstleutnant F. und einigen Majoren, sei auch ein "Schriftstück" aufgesetzt worden, in dessen Besitz er sich aber nicht befinde. Weiter hat der Bekl. vorgetragen, daß ihm der Besitz von Herrn H. K., dem "letzten Beauftragten der DDR in Sachen Mauer", übertragen worden sein soll. Trotz Bestreitens der Kl. hat der Bekl. die behauptete Vereinbarung über die vertragliche Besitzeinräumung nicht nach Zeit, Ort und Inhalt näher dargelegt. Der Bekl. trägt nicht konkret vor, von wem genau wann ihm der Besitz bezogen auf welche Grundstücke eingeräumt worden sein soll. Er behauptet auch nicht konkret, was Inhalt des aufgenommenen "Schriftstückes" gewesen sein soll. Ferner fehlt es an konkretem Vortrag des Bekl., zu welchem Zwecke genau und unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum er das Grundstück habe erhalten sollen. Dies wäre aber gerade im Hinblick auf die besondere historische Situation erforderlich gewesen. Denn der Bekl. konnte nach Rückzug der Grenztruppen der DDR aus dem Gebiet der ehemaligen Staatsgrenze der DDR schwerlich erwarten, daß ihm ein Nutzungsrecht mit Bestand über den 3. Oktober 1990 eingeräumt werden sollte.
Soweit der Bekl. nunmehr in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 23. März 2004, welches er nicht eingereicht hat, vorträgt, daß er am 16. August 1990 - nach vorangegangenen Verhandlungen am "Runden Tisch" unter Beteiligung verschiedener im einzelnen benannter Personen - die Grenzübergangsstelle P. P. von der zuständigen Grenzkommandantur "übernommen" habe und dies auch vertraglich fixiert worden sei, ergibt sich auch daraus nicht, mit wem wann welche Vereinbarungen bezüglich des geltend gemachten Besitzrechtes getroffen worden sein sollen.
Abgesehen davon trägt der Bekl. in bezug auf die Personen, die ihm den Besitz eingeräumt haben sollen, widersprüchlich vor. (...) Der Bekl. hat auch in der Berufungsinstanz seinen Vortrag hierzu nicht näher konkretisiert und die aufgezeigten Widersprüche nicht erklärt. (...)
Ungeachtet dessen hat der Bekl. nicht vorgetragen, daß Herr K. auch berechtigt war, mit dem Bekl. eine Vereinbarung über die Besitzeinräumung abzuschließen. Der Bekl. behauptet ohne nähere Darlegung, daß "der Zeuge K. im Zusammenwirken mit den anderen Personen berechtigt" war (welche Personen genau?), dem Bekl. den L. P. zu übergeben. Insoweit hätte es aber der Darlegung einer konkreten Vertretungskette bedurft. Bei dem Grundstück handelt es sich um Grenzgebiet nach § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11, Seite 197), welches in Volkseigentum im Sinne von § 17, 18 ZGB/DDR stand (vgl. Art. 1, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15. Juli 1996, BGBl. I, Nr. 34, Seite 980), wobei die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gebieten nur durch die zuständigen staatlichen Stellen - hier den Ministerrat der DDR, vertreten durch das Ministerium für Abrüstung und Verteidigung - erfolgen konnte. Der Bekl. trägt aber nichts dazu vor, daß Herr K. wirksam bevollmächtigt gewesen ist, Besitz an diesem Grundstück einzuräumen. (...) Ebenso fehlt es an der Darlegung der Verfügungsberechtigung von Herrn F.
Ohne Erfolg rügt der Bekl. mit der Berufung, daß das Landgericht die von Herrn K. im Termin vor dem Landgericht übergebene Dokumentation nicht ausgewertet habe, obwohl er die Ausführungen zum Gegenstand seines Vortrags gemacht habe. (...) Im übrigen ergibt sich aus dieser Dokumentation für den Bekl. nichts Günstiges. Sie enthält lediglich sogenannte Festlegungsprotokolle aus dem Jahre 1990 über den Abriß der Berliner Mauer. Weder läßt sich daraus etwas für die Vertretungsberechtigung des Herrn K. noch für berechtigte Verfügungen zugunsten des Bekl. entnehmen.
Aber selbst wenn angenommen wird, daß dem Bekl. im Jahre 1990 der Besitz an dem Grundstück vertraglich eingeräumt worden ist, konnte die Kl. - als Eigentümerin - dieses (unentgeltliche) Nutzungsrecht jedenfalls kündigen. So hat die Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 29. Januar 2003, 9. Juli 2003 und 29. Juli 2003 aufgefordert, das Grundstück zu räumen und an die Kl. herauszugeben. Damit hat die Kl. hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie der Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch den Bekl. widerspricht. Darin kann eine konkludent erklärte Kündigung gesehen werden. (...)
C. Der Bekl. ist auch nicht berechtigt, die auf dem Grundstück S. in B. befindlichen Mauersegmente zu entfernen. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Kl. Eigentümerin dieser Mauersegmente ist.
Die "Berliner Mauer" als solche war aufgrund ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung zu keiner Zeit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut (BGHZ 129, 66, 72). Sie war ein wesentlicher Bestandteil des Mauergrundstückes gemäß § 467 ZGB/DDR, der nicht Gegenstand eines vom Grundeigentum gesonderten Rechts sein konnte (§ 467 Abs. 3 ZGB/DDR). Die Berliner Mauer war - dem Eigentum des Grundstücks folgend - sozialistisches Eigentum in der Gestalt von Volkseigentum im Sinne der §§ 17, 18 ZGB/DDR, das grundsätzlich unantastbar war (BGHZ 129, 66, 74). Gemäß § 20 Abs. 3 ZGB/DDR war der Erwerb und der Übergang von Sachen aus dem sozialistischen Eigentum in persönliches Eigentum unzulässig. Nach der Öffnung der Staatsgrenze der DDR am 9. November 1989 hat die "Berliner Mauer" ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zwar verloren, dies ändert aber (zunächst) an der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentumslage nichts, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dies ergibt sich aus der zu den § 93, 94 BGB entwickelten Rechtsprechung des BGH, die hier entsprechend für die Anwendung des § 467 ZGB/DDR mit herangezogen werden kann. Denn der Wortlaut und Sinngehalt des § 467 ZGB/DDR entspricht nahezu den Regelungen der §§ 93, 94 BGB. Eine nachträgliche Zweckänderung kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Bestandteilseigenschaft weder begründen noch aufheben (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 95 BGB, Rdnr. 4). Bestandteil kann die Sache nur werden, wenn sich der Eigentümer mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang einigt (BGHZ 23, 57; BGH NJW 1959, 1487; NJW 1987, 774) und dabei der Zweck verfolgt wird, die Sache dauernd mit dem Grundstück zu verbinden. Entsprechendes gilt, wenn umgekehrt aus einem wesentlichen Bestandteil ein Scheinbestandteil werden soll (BGHZ 37, 353, 359 = NJW 1962, 1817; Münchener Kommentar/Holch, BGB, 3. Auflage, § 95 BGB, Rdnr. 10). Daher bedurfte die Umwandlung der streitgegenständlichen Mauersegmente als wesentliche Bestandteile des Grundstücks in Scheinbestandteile einer Einigung des bisherigen (Grundstücks-) Eigentümers, der Kl., und des Erwerbers über den Eigentumsübergang i. S. der §§ 929 ff. BGB und über die Zweckänderung.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Bekl. nicht dargelegt hat, daß eine solche Einigung zwischen der Kl. bzw. deren Rechtsvorgängern und dem Bekl. geschlossen worden ist. Soweit der Bekl. sich auf das sog. Kompensationsgeschäft bezieht, wird auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt B. verwiesen. (...) Nach dem Schreiben des Staatssekretärs für Abrüstung beim Ministerium für Abrüstung und Verteidigung der DDR vom 23. August 1990 an den Chef der Grenztruppen der DDR wies dieser an, daß Anträge zum Erwerb von Mauerteilen in der Zuständigkeit des Chefs der Grenztruppen zu bearbeiten seien. Ferner wird hierin festgelegt, daß bei der kostenlosen Übergabe von Mauerteilen eine schriftliche Erklärung der Übernehmenden über den allgemeinnützigen Verwendungszweck zu fordern ist. Unter dem 20. September 1990 richtete Herr K. ein Schreiben an den Chef der Grenztruppen, Generalmajor T., mit der Bitte um Genehmigung der Übergabe von Mauerteilen für verschiedene Zwecke, wobei die Genehmigung unter dem 24. September 1990 erteilt wurde. Dieses Schreiben betrifft aber nicht die hier in Rede stehenden Mauersegmente und auch nicht die Übergabe von Mauersegmenten an den Bekl. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn K. läßt sich für den Eigentumsübergang nichts Konkretes herleiten. Hierin hat Herr K. zwar erklärt, daß Mauerteile aufgrund des Schreibens des Staatssekretärs für Abrüstung vom 23. August 1990 für private Ausstellungen übergeben worden sind, so auch an den Bekl. und ferner, daß Herr F. dazu beauftragt gewesen sei. Abgesehen davon, daß sich aus der Erklärung von Herrn K. nicht ergibt, welche Mauersegmente genau hiervon betroffen gewesen sein sollen, läßt sich auch nicht entnehmen, wann diese Übergabe mit Genehmigung der zuständigen Stelle (dem Chef der Grenztruppen) erfolgt ist und auch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über den Eigentumsübergang getroffen worden ist. Ferner hat der Bekl. keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß Herr F. bevollmächtigt gewesen ist, Verfügungen über die Mauersegmente vorzunehmen. Nach dem Schreiben des Staatssekretärs für Abrüstung beim Ministerium für Abrüstung und Verteidigung vom 23. August 1990 war dies allenfalls der "Chef" der Grenztruppen, Generalmajor T. (siehe Schreiben K. vom 20. September 1990). Daß dieser F. bevollmächtigt hat, wird nicht konkret behauptet.
Soweit der Bekl. weiter geltend macht, daß er nach dem erstinstanzlichen Urteil verpflichtet sei, auch die unter Denkmalschutz stehenden zehn Mauerteile zu beseitigen und damit von ihm eine rechtswidrige Handlung verlangt werde, trifft dies nicht zu. Die Kl. begehrt gerade nicht die Beseitigung der Mauersegmente, sondern verlangt nur, daß der Bekl. das Grundstück von den Sachen beräumt, die der Bekl. dorthin verbracht hat. Die Mauersegmente, die im Eigentum der Kl. stehen, hat der Bekl. mit dem Grundstück an die Kl. herauszugeben, wobei dies ein Belassen der Mauersegmente auf dem Grundstück beinhaltet. (...)