veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vermögenszuordnungsbescheid

LG Chemnitz6 T 1326/9302.02.1993ZOV 1993, 355; ZOV 1994, 193

Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ; VZOG § 1 Abs. 2 ; BGB § 313 ; GBO §§ 19, 20, 29 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögenszuordnungsbescheid; Bindung des Grundbuchamtes; Bundesfinanzvermögen; Verwaltungsübernahme; Vollmacht; Verfügungsbefugnis; Form

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermögenszuordnungsbescheid bindet das Grundbuchamt.

2. Der Bundesfinanzminister ist befugt, die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesverwaltung anzuordnen. Diese Anordnung ist keine Vollmacht. Sie unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB.

3. Die Anordnung schließt das Recht ein, über das betroffene Grundstück zu verfügen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das betreffende Grundstück stand ehemals im "Eigentum des Volkes"; als Rechtsträger war der damalige VEB Kreisbaubetrieb Karl-Marx-Stadt/Land eingetragen. Von diesem Grundstück hat der Veräußerer durch notariell beurkundete Verträge vom 16. Mai 1991 das Flurstück Nr. 356 an die Beschwerdeführerin zu 1. und das Flurstück Nr. 352 an die Beschwerdeführerin zu 2. verkauft und aufgelassen. Den Urkunden ist jeweils eine Vollmacht des Leiters der Niederlassung Chemnitz der Treuhandanstalt als der alleinigen Gesellschafterin beigefügt.

Durch bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt - Niederlassung Chemnitz - vom 4. August 1992 (VZG 1992/107) ist festgestellt worden, daß das betreffende Grundstück als Bundesfinanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Auf behördliches Ersuchen ist diese seit 3. September 1992 als Eigentümerin eingetragen.

Aufgrund der notariellen Urkunden vom 17. August 1992 der Notarin R. in F. hat E. R. in Untervollmacht die Grundstücksverkäufe für die Treuhandanstalt genehmigt. Dem liegt ein in beglaubigter Kopie in der Akte befindliches Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Januar 1991 (Aktenzeichen: VIII A 1-FB 0510-1/91) zugrunde, in welchem er darin zustimmt, daß die zur Zeit noch von den Städten, Gemeinden und Kreisen verwalteten Betriebe des Bundesvermögens künftig von der Treuhandanstalt verwaltet werden, er hat diese mit der Verwaltung und Verwertung dieser Betriebe beauftragt.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Eigentumsübertragung im Grundbuch einzutragen, hat ihnen das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 23. November 1992 mitgeteilt, der Eintragung stehe der fehlende Nachweis der Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt entgegen. Der auf die Verwaltung und Verwertung gerichtete Auftrag des Bundesfinanzministers bringe nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, daß die Treuhandanstalt auch veräußerungsbefugt ist. Außerdem entbehre dieses Schreiben der gesetzlich geforderten Form.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beschwerdeführerinnen, nach deren Ansicht die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt gesetzlich geregelt ist und daher keines weiteren Individualaktes mehr bedarf. Zu den Einzelheiten wird auf das Erinnerungsschreiben vom 30. November 1992 verwiesen.

Die Rechtspflegerin und die Grundbuchrichterin haben der Erinnerung nicht abgeholfen, sondern Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist gemäß §§ 71 I, 73 I, II GBO in Verbindung mit § 11 I, II, Sätze 4 und 5, IV des Rechtspflegergesetzes zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Grundbuchamt ist vor der Eintragung von Eigentumsübertragungen an Grundstücken wegen §§ 19, 20 Grundbuchordnung befugt und verpflichtet, von Amts wegen die Verfügungsberechtigung der die Eintragung Bewilligenden zu prüfen (vgl. Horber, Grundbuchordnung, Kommentar, 16. Auflage, Anm. 5 C a zu § 19 mit weiteren Nachweisen).

Dies gilt - wie hier - auch bei der nachträglichen Genehmigung von Grundstücksverkäufen gemäß § 185 II Satz 1 BGB durch den Verfügungsberechtigten. Eines besonderen Nachweises der Verfügungsbefugnis bedarf es nicht, denn sie ergibt sich hier aus dem Gesetz.

Bei den veräußerten Grundstücken handelt es sich um Finanzvermögen der Bundesrepublik. Dies folgt aus dem bestandskräftigen Zuordnungsbescheid vom 4. August 1992 gemäß § 1 I, Nr. 1, II, Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Neufassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464) durch die Treuhandanstalt.

An diesen Bescheid sind die Beteiligten ebenso wie die Gerichte gebunden. Das Bundesfinanzvermögen unterliegt gemäß Art. 22 I, Satz 1 des Einigungsvertrages der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Absatz 2 ist der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich ermächtigt, die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anzuordnen. Daß die Treuhandanstalt eine Behörde der Bundesvermögensverwaltung ist, folgt eindeutig aus der erwähnten Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Sie ist gemäß Art. 25 I, Satz 2 des Einigungsvertrages eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Deshalb kann das Recht des Bundesministers für Finanzen zur Anordnung der Übernahme der Vermögensverwaltung nach behördeninternen Festlegungen ausgeübt werden. Sie ist keine Vollmacht im Sinne des bürgerlichen Rechts und unterliegt daher nicht der Formvorschrift des § 313 BGB. Die erteilte Anordnung ist in beglaubigter, und damit der Anforderung des § 29 I GBO genügender Form nachgewiesen. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, eine besondere, über diese Vorschrift hinausgehende Bestätigung zu verlangen. Dieser durch den Bundesminister für Finanzen erteilte Auftrag zur Verwertung dieser Vermögenswerte schließt auch begrifflich das Recht ein, darüber zu verfügen.

Das Grundbuchamt hat aus diesen dargelegten Gründen seine rechtlichen Bedenken gegen die Eintragung aufzugeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. den Bericht über eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, ZOV 1994, 175).