Vermögenszuordnungsbescheid
EV Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 6; VwVfG § 54, § 57, § 60
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnungsbescheid; Einigung über Vermögenszuordnung; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Negativattest; Verwaltungsaufgaben; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen
Leitsätze
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1. Der Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides kommt nur so lange in Betracht, wie alle Beteiligten an der gefundenen Einigung bzw. an ihren Erklärungen festhalten.
2. Bei der Einigung der Beteiligten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG handelt es sich nicht um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag (anderer Auffassung VG Leipzig und VG Berlin).
3. Im Falle der Abgabe eines Negativattests greifen die Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht, weil die Formvorschrift des § 57 VwVfG nicht eingehalten ist.
4. Der Begriff "überwiegend" im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV ist ebenso anzuwenden auf die Fallgruppe, daß der Vermögensgegenstand sowohl für unmittelbar bestimmte Verwaltungsaufgaben als auch für Zwecke der Kategorie Finanzvermögen genutzt wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt, unter Aufhebung des Vermögenszuordnungsbescheides der Bekl. vom 28.5.1997 die Verpflichtung der Bekl. festzustellen, daß das Eigentum am Grundstück Flurst.-Nr. ... der Gemarkung M., Grundbuchblatt ... (940 m2) am 3.10.1990, das heißt vor der Veräußerung, ihm zugestanden hat.
Das Grundstück wies am 3.10.1990 Eigentum des Volkes aus, ehemaliger Rechtsträger war laut Grundbucheintragung der VEB.
Die Stadt hat von ihrer Verfügungsbefugnis gemäß § 8 VZOG Gebrauch gemacht und das Grundstück an Private veräußert. Die Umschreibung im Grundbuch wurde am 2.2.1995 vollzogen. Das Grundstück ist zu ca. 55 % mit einem Gebäude bebaut. Am 1.10.1989 ist das Gebäude zu 30 % als Polizeistation und zu 70 % für Wohnzwecke und am 3.10.1990 zu ca. 30 % als Polizeistation und zu 40 % als Notariat sowie zu 30 % für Wohnzwecke genutzt worden. Der unbebaute Teil von 45 % des Grundstücks diente den Wohnnutzern als Garten. Am 9.6.1992 stellte die Beigeladene einen Vermögenszuordnungsantrag gemäß Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag (EV), und am 3.1.1992 stellte der Kl. einen Zuordnungsantrag als Verwaltungsvermögen. In seinem Antrag gab der Freistaat an, daß am 1.10.1989 und am 3.10.1990 sich die Nutzungsverhältnisse zu 50 % als Polizeistation und zu 50 % als Privatwohnungen und Gewerberäume dargestellt hätten. Am 12.10.1992 erklärte der Bürgermeister der Stadt, daß die Stadt keinen Anspruch auf das Eigentum für das Grundstück geltend macht und auf die weitere Beteiligung am Verfahren sowie auf das Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VZOG verzichtet. Am 7.12.1992 (Eingang am 10.12.1992 beim Kl.) erklärte der Bürgermeister der Beigeladenen, daß die von ihm abgegebene Einverständniserklärung zum Negativattest vom 12.10.1992 zurückgezogen wird, da neue Erkenntnisse vorlägen. Denn die im Antrag des Kl. dargestellten Eigentumsverhältnisse von 50 % Anteil an Polizeiposten und 50 % Wohnanteil hätten sich insoweit geändert, daß nur 30 % der Gesamtfläche als Polizeiposten zu konstatieren seien. Mit Bescheid vom 28.5.1997, dem Kl. am 2.6.1997 zugestellt, lehnte die Oberfinanzdirektion Chemnitz (forthin: OFD) dessen Zuordnungsantrag ab und stellte fest, daß die beigeladene Stadt am 3.10.1990 Eigentümer des strittigen Flurstücks geworden sei. (...)
Der Kl. hat Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen: Der in der Klageschrift formulierte Antrag des Kl. ist gem. § 88 VwGO dahin auszulegen, daß der Kl. die Verpflichtung der Bekl. begehrt, festzustellen, daß das Eigentum am strittigen Flurstück am 3.10.1990 ihm zugestanden hat. Denn nach einer Veräußerung gem. § 8 VZOG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG) ist nur noch die Feststellung möglich, wem der Vermögenswert vor seiner Veräußerung zugestanden hat (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand: in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VZOG § 2 RdNr. 20). Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die OFD hat zu Recht festgestellt, daß die Beigeladene zum 3.10.1990 Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstücks geworden war. Eine Einigung der Zuordnungsprätendenten lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht vor, so daß für die OFD die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht vorlagen. Diese Bestimmung besagt: Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde lag keine Einigung vor, an die sie gebunden gewesen wäre und aufgrund dessen sie einen entsprechenden Bescheid hätte erlassen müssen. Nachdem jedoch die Beigeladene mit Schreiben vom 7.12.1992 das Negativattest vom 12.10.1992 zurückgenommen hatte, mußte die OFD ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Rücknahme beim Kl. - 10.12.1992 - davon ausgehen, daß jedenfalls keine "Einigung" zwischen den Beteiligten vorliegt, aufgrund derer ein Bescheid zu erlassen ist. Eine Bindungswirkung für die Behörde hinsichtlich der ursprünglich abgegebenen Erklärungen bzw. Absprachen tritt erst ein, wenn die Rechte anderer Zuordnungsberechtigter nicht verletzt werden und diese Erklärungen zum Zeitpunkt der Entscheidung auch noch existent sind, das heißt die Bindung der Behörde an eine Einigung/Absprache bzw. wie hier an ein Negativattest kann nur so lange dauern und so weit gelten, wie der Konsens reicht bzw. Bestand hat. Wenn ein Beteiligter an seiner abgegebenen Erklärung vor Bescheidserlaß nicht mehr festhalten will und diese zurücknimmt, ist es nicht Aufgabe der Behörde, Ermittlungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die rechtliche Verbindlichkeit früherer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bzw. hinsichtlich des ursprünglich abgegebenen Negativattests anzustellen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß sich die Behörde mit schwierigen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsfragen beschäftigen müßte, und daß damit der Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG unterlaufen würde, ohne langwierige Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage alsbald mit dem Zuordnungsbescheid die für die Investitionen erforderliche Klarheit endgültig herzustellen (vgl. Urteil des BVerwG vom 14.12.1995, 7 C 63/94, VIZ 1996, Seite 213 [215] = ZOV 1996, 141). Der Erlaß eines Bescheids gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG kommt daher nur so lange in Betracht, wie alle Beteiligten an der gefundenen Einigung bzw. an ihren Erklärungen festhalten (vgl. Schmitt-Habersack/Dick in: Kimme, Offene Vermögensfragen § 2 VZOG, RdNr. 31). Im übrigen handelt es sich bei der Einigung der Beteiligten i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG um keinen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 54 Abs. 1 VwVfG - wie der Kl. im Anschluß an die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 3.3.1995, VIZ 1995, 729 ff. und des Verwaltungsgerichts Leipzig, Urteil vom 15.8.1996, 3 K 97/95, VIZ 1997 Seite 362, annimmt - und die Regelungen des § 60 VwVfG zur Vertragsanpassung bzw. Kündigung für einschlägig hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat es jedenfalls im Beschluß vom 5.2.1997 - 3 B 198.96 - dahinstehen lassen, ob die Auffassung des Ver-waltungsgerichts Leipzig richtig ist. Jedenfalls sprechen folgende Erwägungen gegen diese Auffassung: Ein Verwaltungsvertrag ist nach § 54 Satz 1 VwVfG ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Ge-biet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Einigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht. Denn die Einigung begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis nicht auf. Im Zuordnungsverfahren hat nicht die Einigung selbst, sondern nur der Zuordnungsbescheid Rechtswirkungen - Bindungswirkung -. Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid klärt die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten abschließend, wirkt für und gegen alle Verfahrensbeteiligten und bildet die Grundlage für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch
verfahren hat nicht die Einigung selbst, sondern nur der Zuordnungsbescheid Rechtswirkungen - Bindungswirkung -. Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid klärt die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten abschließend, wirkt für und gegen alle Verfahrensbeteiligten und bildet die Grundlage für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (vgl. Urteil des BVerwG vom 14.12.1995, a. a. O.). Die Einigung hingegen hat nur für die Zuordnungsbehörde eine relative Bindungswirkung. Sie muß trotz der Einigung prüfen, ob die Zuordnung nicht Rechte Dritter verletzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG). Im übrigen wäre ein solcher "Vertrag" allein nicht wirksam, denn wenn ein Grundstück Vertragsgegenstand ist, bedarf dieser der notariellen Beurkundung (§ 313 Satz 1 BGB [nach Palandt - Heinrichs, 55. Auflage 1996, § 313 RdNr. 15 gilt diese Bestimmung auch für öffentlich-rechtliche Verträge]). Um nicht an der Formvorschrift des § 313 BGB zu scheitern, wurde die Konstruktion des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG geschaffen, wonach aufgrund der Einigung ein entsprechender Bescheid zu erlassen ist, das heißt daß nur die Verwaltungsentscheidung der Zuordnungsbehörde Rechtswirkung hat (vgl. Schmidt Räntsch/Hiestand, a. a. O., § 2 VZOG RdNr. 16 ff. und Gruber in OV spezial 1996, Seite 267 f.). Im Falle der Abgabe des Negativattests durch die Beigeladene (wie dies auch in der o. g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig der Fall war) dürften wohl auch deshalb die Bestimmungen über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht greifen, weil die Formvorschrift des § 57 VwVfG nicht eingehalten ist. Das Verwaltungsgericht Leipzig nimmt hier an, daß aufgrund der Abgabe des Negativattests eines Zuordnungsprätendenten und durch den Antrag des anderen Zuordnungsprätendenten eine Einigung zustande kam. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist jedoch schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Nach der Lehre von der Urkundeneinheit müßte die Unterzeichnung der Beteiligten auf derselben Urkunde erfolgen, das ist hier nicht der Fall. Stellt man jedoch nicht auf die Urkundeneinheit ab, so ist es jedoch dennoch erforderlich, um der Schriftlichkeit des § 57 VwVfG zu genügen, daß dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmißverständliche schriftliche Annahmeerklärung der anderen Seite gegenübersteht. Der Vertragstext, auf den sich die Vertragsparteien geeinigt haben, muß demnach schriftlich fixiert und jedenfalls von einer Vertragspartei handschriftlich unterschrieben sein. Fehlt es an einer Unterschrift der übrigen Vertragsparteien auf derselben Urkunde, so muß deren Annahmeerklärung auf den Vertragstext eindeutig Bezug nehmen und ihrerseits unterschrieben sein. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß die Vertragsurkunde auch die Vertragspartner bezeichnen, das heißt es muß zu erkennen sein, welche Behörden hier den Vertrag abgeschlossen haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 57, RdNr. 8 bis 10). Weder der Antrag des Kl. auf Zuordnung des Grundstücks vom 3.1.1992, den er an die OFD und nicht an die Beigeladene richtete, stellt ein schriftliches Vertragsangebot dar, noch kann man beim abgegebenen Negativattest der Beigeladenen von einem schriftlich fixierten Vertragsangebot sprechen. Andererseits fehlt es auch an entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärungen sowohl des Kl. als auch der Beigeladenen, die auf einen Vertragstext der jeweilig anderen Seite Bezug nehmen. Da die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht einschlägig
gegebenen Negativattest der Beigeladenen von einem schriftlich fixierten Vertragsangebot sprechen. Andererseits fehlt es auch an entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärungen sowohl des Kl. als auch der Beigeladenen, die auf einen Vertragstext der jeweilig anderen Seite Bezug nehmen. Da die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG nicht einschlägig sind, hat die OFD zu Recht einen Bescheid erlassen, der auf den Zuordnungsregelungen der Artikel 21 und 22 Einigungsvertrag (EV) basiert. Die OFD hat richtigerweise den Zuordnungsantrag des Kl. abgelehnt und festgestellt, daß die Beigeladene zum 3.10.1990 Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstücks geworden ist.
Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente (Verwaltungsvermögen), wurde Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1.10.1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind (Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 EV). Öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ist Gemeinden, Städten und Landkreisen nur zu übertragen, soweit es kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ansonsten unterliegt es mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes (Artikel 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Treuhandgesetz). Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet (Artikel 22 Abs. 4 EV). Ausgehend von diesen Vorschriften kam die Zuordnung des streitgegenständlichen Flurstücks nach seiner Verwaltungsnutzung am 1.10.1989 an den Kl. nicht in Betracht, denn die Verwaltungsnutzung durch den Freistaat Sachsen (Polizeistation) betrug am 1.10.1989 nur 30 %, und die Nutzung für Wohnungszwecke bestand zu 70 %. Das führt der Kl. bestätigend in seiner Klage selbst aus. Diese Verwaltungsnutzung des Freistaates Sachsen war somit nicht prägend für das gesamte Grundstück, wonach der Vermögenswert am 3.10.1990 kein Verwaltungsvermögen gemäß Artikel 21 Einigungsvertrag, sondern Finanzvermögen nach Artikel 22 Einigungsvertrag geworden ist. Die Auffassung des Kl., daß es auf die Nutzungsanteile nicht ankomme, da sich kein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung mit höheren Nutzungsanteilen im Gebäude befunden habe, widerspricht dem Regelungszusammenhang der Artikel 21 und 22 Einigungsvertrag. Der Begriff "überwiegend" i. S. d. Artikel 21 Abs. 1 EV bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut zunächst auf das Verhältnis der Aufgabenwahrnehmung zwischen dem Bund auf der einen und den Ländern, Kommunen und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung auf der anderen Seite. Für das Verhältnis der übrigen Verwaltungsträger untereinander ist der Begriff "überwiegend" analog anzuwenden, das heißt er ist auch für die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für Verwaltungsaufgaben verschiedener Verwaltungsträger anwendbar. Auch wenn der Vermögensgegenstand am 1.10.1989 sowohl für bestimmte Verwaltungsaufgaben unmittelbar als auch für Zwecke der Kategorie Finanzvermögen genutzt wurde, das heißt auch für das Verhältnis der Regelungen der Artikel 21, 22 Einigungsvertrag, muß im Interesse vertretbarer Ergebnisse auch auf den Begriff "überwiegend" abgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1995, 7 B 418.95, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 7 = ZOV 1996, 365; BVerwG, Urteil vom 3.8.2000 - 3 C 21.00 = ZOV 2001, 103; Schmidt-Leitschuh: in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Artikel 21 EV, RdNr. 10). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9.9.1999 ist entgegen der Auffassung des Kl. nicht einschlägig. Vielmehr ist die Entscheidung des BVerwG im Beschluß vom 23.6.1998 (3 B 241/97, ZOV 1998, 376) maßgebend, hier wird ausgeführt: Die das Rechtsschicksal des Verwaltungsvermögens und Finanzvermögens (Artikel 21 und 22 des EV i. V. m. § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG) betreffenden Regelungen des Einigungsvertrages beziehen sich schon nach ihrem
einschlägig. Vielmehr ist die Entscheidung des BVerwG im Beschluß vom 23.6.1998 (3 B 241/97, ZOV 1998, 376) maßgebend, hier wird ausgeführt: Die das Rechtsschicksal des Verwaltungsvermögens und Finanzvermögens (Artikel 21 und 22 des EV i. V. m. § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG) betreffenden Regelungen des Einigungsvertrages beziehen sich schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die tatsächliche Nutzung der zugeordneten Vermögensgegenstände. Weder aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages noch denen des Vermögenszuordnungsgesetzes ist auch nur ansatzweise ein Argument zu entnehmen, wonach die auf die tatsächliche Nutzung gestützte Eigentumsfeststellung bei Mischnutzungen mit einer anteiligen Wohnnutzung nicht Platz greifen soll. Artikel 22 Abs. 4 EV stellt auf das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen ab, das sich in Rechtsträgerschaft der Volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden haben muß. Aus § 1 a Abs. 4 Sätze 1 und 3 VZOG ist unmißverständlich zu entnehmen, daß diese Regelung durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht angetastet, sondern vorausgesetzt und ergänzt wird. Da § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG auf § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, ist es ausgeschlossen, erstgenannte Vorschrift im Sinne einer Einschränkung des Artikels 22 Abs. 4 zu verstehen. Nach alledem hat die OFD zu Recht gemäß Artikel 22 Abs. 4 EV festgestellt, daß die Beigeladene am 3.10.1990 Eigentümerin des strittigen Grundstücks geworden ist, denn am 3.10.1990 wurde das strittige Grundstück, das als Eigentum des Volkes ausgewiesen war und in Rechtsträgerschaft des VEB ... stand, überwiegend zur Wohnungsversorgung genutzt. Zur Wohnungsnutzung zählen auch Gewerberäume in Wohngebäuden, und es sind dem kommunalen Wohnungsvermögen auch solche Flächen zuzuordnen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung stehen, dazu gehören insbesondere Freiflächen, Gärten, Hofflächen usw. (vgl. Schmidt/Habersack: in Kimme, Offene Vermögensfragen, Artikel 22 EV RdNr. 40 und 43).