Vermögenszuordnungsbescheid
EV Art. 22 Abs. 4 Satz 3, 4; Kommunalverfassung der DDR §§ 57, 59; UmwG (1969) §§ 52, 55, 57, 58; VermG § 2 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs.; VZOG § 3; BGB § 891 Abs. 2; GBO §§ 22, 29
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermögenszuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis bei ausgliedernder Umwandlung einer Gebietskörperschaft; Eigentumsvermutung kraft Grundbucheintragung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermögenszuordnungsbescheid stellt die Eigentumsverhältnisse nicht nur mit zivilrechtlicher Wirkung, sondern zugleich auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bindend fest.
2. Die ausgliedernde Umwandlung einer Gebietskörperschaft führt nicht unmittelbar zum Übergang des Grundeigentums auf das neu gegründete Tochterunternehmen und läßt daher deren bestehende Verfügungsbefugnis zunächst unberührt. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Feststellung der Berechtigung zugunsten der Beigeladenen betreffend das Grundstück (...) Straße 42 (vormals [...]straße 42) in Leipzig, Flur (...), Flurstück (230 m2), ehemals eingetragen im Grundbuch von Leipzig-(...), Blatt (...) (neu) bzw. Blatt (...) (alt). Das Grundstück war bis 1992 mit einem Mietwohnhaus bestehend aus vier Geschossen bebaut.
Am 13.1.1978 wurde Margarete M. als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Einheitswert betrug 49.700 M/DDR (im folgenden: M). Das Grundstück war unter lfd. Nr. 4 mit einer Aufbaugrundschuld vom 21.10.1959 i. H. v. 4.000 M belastet. Diese valutierte per 31.12.1986 i. H. v. 1.328,18 M, ferner unter lfd. Nr. 7 mit einer Aufbauhypothek vom 13.1.1978 i. H. v. 3.500 M, die per 29.1.1987 i. H. v. 2.300,65 M (2.292,62 M + 8,03 M Zinsen) valutierte.
Unter dem 23.7.1986 beantragte die Eigentümerin den Eigentumsverzicht für das streitbefangene Grundstück. Dieser wurde am 3.12.1986 protokolliert und am 30.12.1986 genehmigt. Am 29.1.1987 erfolgte die grundbuchmäßige Umschreibung auf Eigentum des Volkes, Rechtsträger wurde laut Rechtsträgernachweis vom 30.12.1986 der VEB (...).
Unter dem 28.9.1990 beantragte Margarete M. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 14.5.1993 trat sie ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an dem streitbefangenen Grundstück an die Beigeladene ab. In ihrem Auftrag erstellte der Dipl.-Ing. (...) am 14.9.1996 ein Gutachten zum Reparaturbedarf des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 1987 und zum Beleihungswert. Danach habe der Reparaturbedarf 79.400 M betragen.
Auf der Grundlage des Art. 22 Abs. 4 EV i. V. m. § 2 Abs. 1 KVG wandelte die Stadt Leipzig den VEB mit notarieller Erklärung vom 10.12.1990 in eine GmbH um und errichtete die (...)-mbH, d. h. die Kl., deren einziger Gesellschafter die Stadt Leipzig ist. Zur Durchführung der Umwandlung wurde das Vermögen des bisherigen VEB auf die Kl. übertragen. Auf der im Auszug vorgelegten Notarliste - Stand 3.12.1990 - ist u. a. das Grundstück (...)str. 42 aufgeführt. Am 9.1.1991 wurde die Kl. im Handelsregister eingetragen.
Am 29.4.1992 erfolgte für das Flurstück (...) auf Blatt (...) des Grundbuchs die Eintragung, daß das Umlegungsverfahren nach § 47 BauGB eingeleitet wurde. Das Gebäude wurde im Jahr 1992 abgerissen. Die Anmelderin wurde unter dem 1.2.1993 über die Einleitung des Umlegungsverfahrens "(...) Straße" und die dem streitbefangenen Grundstück zugewiesene Ordnungsnummer - ON - 76 informiert.
Unter dem 8.6.1993 beantragte die Stadt Leipzig, vertreten durch den Leiter des Referats Kommunalisierung bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz, die Zuordnung u. a. des streitbefangenen Grundstücks an sich nach Art. 22 Abs. 4 EV. Mit bestandskräftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 19.8.1993 wurde festgestellt, daß die Stadt Leipzig u. a. für das streitbefangene Grundstück, Flurstück (...), am 3.10.1990 Eigentümer geworden ist. Die Entscheidung beruhte nach Einigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG auf Art. 22 Abs. 4 EV. Am 19.10.1993 wurde die Stadt Leipzig als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks gemäß § 3 VZOG im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 27.1.1995 teilte der Leiter des Dezernats Wirtschaft, Referat Kommunalisierung, der Stadt Leipzig, betreffend das Umlegungsgebiet (...) Straße der Kl. mit, in Abstimmung mit dem Vermessungsamt, Bereich Umlegung, wäre für die berechtigten Ansprüche der Kl. auf folgende Flurstücke - es folgt eine Auflistung von Flurstücken, bei denen u. a. das Flurstück (...), (...) Str. 42, aufgeführt ist - folgender Verfahrensweg sinnvoll. Die Eintragungsbewilligung für die Kl. werde von ihm an den Bereich Umlegung in grundbuchmäßiger Form übergeben. O. g. Grundstücke seien sowieso in Rahmen der Umlegung in die Gesamtgrundstücksmasse eingeflossen.
Im Umlegungsverzeichnis ON 76, Beschluß nach § 66 BauGB vom 29.11.1995 und vom 15.8.1996 ist der Wert des Flurst. (...) mit 158.700 DM angegeben, neuer Bestand Zuteilung s. ON 119. Ferner ist aufgeführt:
Eigentümer: Stadt Leipzig Restitutionsantragsteller: S.
Verfügungsbefugte: (...) GmbH
Die Ordnungsnummer - ON 119 - betrifft das Flurstück ... Zu dieser ON 119 ist im Umlegungsverzeichnis, Beschluß vom 29.11.1995 und vom 15.8.1996 nach § 66 BauGB als alter Bestand aufgeführt: Zuteilungsanspruch von ON 23 und ON 76; neuer Bestand Flurstück ... Ferner ist aufgeführt:
Eigentümer: a) J. zu 95/350, b) Stadt Leipzig zu 255/350
Restitutionsantragsteller zu b: S.
Verfügungsbefugte für b: (...) GmbH
Mit Bescheid vom 15.5.1998 lehnte die Stadt Leipzig die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen ab, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG nicht gegeben seien. In diesem Bescheid ist die Stadt Leipzig als Verfügungsbefugte aufgeführt. Der Bescheid wurde der Beigeladenen am 20.5.1998 zugestellt. Dagegen erhob sie am 15.6.1998 Widerspruch und führte im einzelnen aus, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorlagen.
Mit Schreiben vom 28.1.2000 teilte die Umlegungsstelle der Kl. mit, daß beabsichtigt sei, der Kl. als Verfügungsbefugter und der Beigeladenen als Restitutionsberechtigter das Grundstück Flurstück (...) insgesamt als Zuteilung zuzuweisen und Verrechnung der Mehrzuteilung mit der auf dem Verwahrkonto der Stadt Leipzig hinterlegten Entschädigung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 24.5.2000 übersandte die Kl. im Restitutionsverfahren der Widerspruchsbehörde einen Auszug aus ihrer Notarliste, aus welcher zu entnehmen sei, daß sich das streitbefangene Grundstück im Anlagevermögen der Kl. befinde; sie bat darum, zum Verfahren beigeladen zu werden. Das mit diesem Schreiben übersandte Blatt weist das Datum 3.12.1990 auf. In diesem ist u. a. das Grundstück (...)straße 42 aufgeführt.
Im Umlegungsverzeichnis, Beschluß nach § 72 BauGB vom 16.3.2000 wurde der Wert des Flurstücks (...) (230 qm) mit 158.700 DM angegeben, neuer Bestand Flurstück (...) (350 qm) Wert: 241.500 DM. Ferner ist aufgeführt:
Eigentümer: Stadt Leipzig Restitutionsantragsteller: S.
Verfügungsbefugte: (...) GmbH
Die Bekanntgabe erfolgte am 30.9.2000 im Leipziger Amtsblatt als neuer Rechtszustand durch Beschluß vom 16.3.2000. Am 21.12.2000 wurde im Grundbuch von Leipzig-(...) auf Blatt (...) die Stadt Leipzig als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück (...) eingetragen. Dies unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Umlegungsstelle vom 17.7.1999 betreffend den Beschluß vom 16.3.1999, der inhaltlich dem Beschluß der Umlegungsstelle vom 16.3.2000 entspricht. Zugleich fiel das streitbefangene Grundstück weg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2001 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid der Stadt Leipzig vom 15.5.1998 auf. Zugleich wurde festgestellt, daß die Beigeladene Berechtigte nach dem Vermögensgesetz sei und ohne Einleitung des Umlegungsverfahrens nach § 47 BauGB einen Anspruch auf Rückübertragung gehabt habe. Ihr stünden als Surrogat die im Rahmen des Umlegungsverfahrens festzusetzenden Ansprüche auf Zuteilung und Abfindung nach dem BauGB zu. Der Ablösebetrag wurde auf insgesamt 1.810,40 DM festgesetzt. Zur Begründung wurde im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorlagen. In diesem Widerspruchsbescheid wird die Kl. als Verfügungsberechtigte und die Stadt als Beteiligte zu 2. bezeichnet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Kl. am 13.7.2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.7.2001 teilte die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses zur Eigentümerangabe Flurstück (...) mit, die Umlegungsstelle habe in der Sitzung vom 16.3.2000 zur Eigentumszuweisung des Flurstücks (...) eine Änderung dahingehend vorgesehen, daß die Miteigentumssituation zwischen der Stadt Leipzig und J. aufgehoben und durch eine Zuteilung ausschließlich an die Stadt Leipzig ersetzt werde. Hintergrund dieser Maßnahme sei u. a., daß die Stadt Leipzig wegen einer notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 trotz grundbuchmäßiger Eintragung als Eigentümerin nicht mehr über das Flurstück (...) verfügungsbefugt gewesen sei, sondern die Kl. Als Abfindung für das Flurstück (...) sei im Rahmen des Teilungsplans III vom 29.11.1995 ein entsprechender Miteigentumsanteil am Flurstück weder im Grundbuch noch im Liegenschaftskataster gebucht worden. Mit der alleinigen Zuteilung an die Kl. habe sich diese allerdings einverstanden gezeigt, so daß das Flurstück (...) mittels Bekanntmachung nach § 71 BauGB am 30.9.2000 außerhalb des Grundbuchs rechtswirksam habe entstehen können. Daher spiele es keine Rolle, daß ihr diesbezügliches Berichtigungsersuchen bisher vom Grundbuchamt Leipzig nicht abschließend bearbeitet worden sei.
Die Kl. hat am 8.8.2001 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.7.2001 erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, das streitbefangene Grundstück sei gemäß Art. 21, 22 EV in das Eigentum der Stadt Leipzig übergegangen. Aufgrund der Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 sei die Kl. mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 9.1.1991 gemäß § 58 UmwG außerhalb des Grundbuchs Eigentümerin des Grundstücks geworden. Die endgültige Grundbucheintragung der Kl. habe sich bei den in der Notarliste aufgeführten Grundstücken so dargestellt, daß aufgrund eines Zuordnungsbescheides nach dem VZOG zunächst (unzutreffend) die Stadt Leipzig im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden sei und diese sodann ihre Bewilligung zur Eintragung der Kl. abgegeben habe. Im Zuordnungsbescheid werde festgestellt, wer am 3.10.1990 Eigentümer geworden, nicht aber wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides tatsächlich Eigentümer sei. Insofern sei die Eintragung der Stadt Leipzig im Grundbuch als Eigentümerin materiell unrichtig. Im Umlegungsverfahren habe sie anstelle des streitbefangenen Grundstücks das Grundstück (...) Straße 184 - 186, Flurstück (...) erhalten. Die Klagebefugnis der Kl. ergebe sich aus der notariellen Erklärung vom 10.12.1990, dem Beschluß vom 16.3.2000 nach § 70 BauGB im Umlegungsverfahren, dem Schreiben des Referats Kommunalisierung vom 27.1.1995 und des Vermessungsamtes vom 28.1.2000 und vom 27.7.2001. Des weiteren führt die Kl. aus, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 11.11.2005 teilte die Stadt Leipzig mit, materiell-rechtlich sei sie Eigentümerin des Grundstücks Flurstücks (...) gewesen. Der Umlegungsbeschluß datiere vom 16.3.2000. Der zu diesem Zeitpunkt behördenbekannte Sachstand weise als Eigentümerin die Stadt Leipzig, als Restitutionsantragstellerin die Beigeladene und als Verfügungsberechtigte die Kl. aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig.
Der Kl. fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Sie kann unter keinen denkbaren Gesichtspunkten geltend machen, durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11.7.2001, mit welchem die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz festgestellt wurde, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Denn die Kl. ist weder Eigentümerin noch Verfügungsbefugte des streitbefangenen Grundstücks (...) Straße 42. Ebensowenig ist sie Eigentümerin oder Verfügungsbefugte des durch das Umlegungsverfahren an die Stelle des streitbefangenen Grundstücks getretenen Grundstücks (...) Straße 184 bis 186, Flurstück (...).
Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge war alleinige Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks die Stadt Leipzig. Diese ist auch als alleinige Eigentümerin des Flurstücks im Grundbuch von Leipzig-(...) auf Blatt 2 eingetragen. Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht (§ 891 Abs. 2 BGB). Diese zugunsten der Stadt Leipzig streitende Vermutung als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks hat die Kl. nicht widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung erfolgt nicht schon durch ihre Erschütterung, sondern durch vollen Beweis des Gegenteils (vgl. Bassenge in: Palandt BGB, 65. Aufl., § 891 Rn. 8). Es muß der volle Beweis des Nichtvorliegens der vermuteten Tatsache geführt werden. Dieser Beweis ist der Kl. nicht gelungen. Insofern kann sie sich nicht darauf berufen, daß das hier maßgebende Grundbuch unrichtig ist.
Weder die notarielle Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 (1.) noch der Beschluß im Umlegungsverfahren vom 16.3.2000 (2.) beweisen, daß die Grundbucheintragung zugunsten der Stadt Leipzig unrichtig ist.
1. Der Behauptung der Kl., das Grundbuch sei unrichtig, weil sie aufgrund der Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks geworden sei, steht der bestandskräftige Vermögenszuordnungsbescheid zugunsten der Stadt Leipzig vom 19.8.1993 entgegen, auf Grund dessen diese am 19.10.1993 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Bis heute ist eine Umschreibung auf die Kl. als Eigentümerin auf Grund der Umwandlungserklärung nicht erfolgt.
Das ursprünglich mit einem Mietwohnhaus bebaute Grundstück war auf Grund des Eigentumsverzichts der Alteigentümerin von 1986 seit dem 29.1.1987 im Grundbuch als im Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB (...), stehend ausgewiesen. Gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 Einigungsvertrag - EV - ist das zur Wohnungsversorgung benutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, mit dem Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen übergegangen. Der VEB (...) ist hiernach als Rechtsperson mit dem Beitritt zum 3.10.1990 ohne Liquidation erloschen und das Eigentum an dem im Grundbuch verzeichneten Grundstück auf die Stadt Leipzig übergegangen. Die Feststellung des Eigentumsübergangs erfolgte aber auch hier nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (vgl. Schmidt/Gleitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR, Art. 22 EV Rn. 13) mit der Folge, daß es eines Vermögenszuordnungsbescheides bedarf. Auf Grund des Eigentumsübergangs nach Art. 22 Abs. 4 EV wurde die Stadt Leipzig zugleich Verfügungsberechtigte über das streitbefangene Grundstück i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VermG.
Zugleich waren die Kommunen nach Art. 22 Abs. 4 Satz 4 EV gehalten, den ihnen nach dem Einigungsvertrag übertragenen Wohnbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen, wobei ihnen die Art und Weise der Überführung vorbehalten blieb. Auf der Grundlage der §§ 57, 59 Abs. 1 Kommunalverfassung der DDR vom 17.5.1990 erfolgte mit der Erklärung der Stadt Leipzig vom 10.12.1990 die Umwandlung des VEB (...) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 58 Umwandlungsgesetz - UmwG - vom 6.11.1969 (BGBl. I, 2081). Zugleich wurde die Kl. errichtet, deren einziger Gesellschafter die Stadt Leipzig ist. Die Umsetzung der Umwandlung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere nach §§ 57, 58 UmwG. Die Umwandlung wird mit Eintragung der GmbH gemäß § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 UmwG in das Handelsregister wirksam. Mit der Eintragung gehen auch die Vermögensgegenstände aus der zuvor nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG zu erstellenden Notarliste in das Eigentum der GmbH über. Dies geschieht im Wege der Universalsukzession. Dabei bedarf es der für die Einzelrechtsnachfolge notwendigen Einhaltung bestimmter individueller Übertragungsakte - wie Auflassung und Eintragung in das Grundbuch bei Grundstücken - nicht. Der Eigentumsübergang erweist sich damit als konstitutiv, das heißt das Grundbuch bedarf in derartigen Fällen lediglich der Berichtigung in Form der Eintragung der neu zu gründenden Wohnungswirtschaftsgesellschaft (vgl. BezG Dresden, Beschl. v. 30.10.1992, VIZ 1993, 160 [161]). Für eine derartige Berichtigung nach §§ 22, 29 Grundbuchordnung - GBO - bedarf es aber der Bewilligung des Verfügungsbefugten, d. h. der Stadt Leipzig. Dagegen ist zur Berichtigung des Grundbuchs der Nachweis der Berechtigung nach §§ 22, 29 GBO nicht von einem Vermögenszuordnungsbescheid abhängig, insofern genügt die Umwandlung nach § 58 UmwG (vgl. BezG Dresden, Beschl. v. 30.10.1992, VIZ 1993, 160).
Bei der notariellen Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 ist jedoch zu berücksichtigen, daß die ausgliedernde Umwandlung einer Gebietskörperschaft kein Rechtsgeschäft ist, durch das das Grundeigentum unmittelbar auf das neu gegründete Tochterunternehmen übertragen wird, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Strukturänderungsakt. Er hat die Eigentumsänderung nicht unmittelbar zum Inhalt, sondern zur gesetzlichen Folge, so daß es auch keiner Auflassung bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1998, VIZ 1999, 161 [164]).
Die Eintragung der Kl. in das Handelsregister erfolgte am 9.1.1991. Nach der Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 sollte zur Durchführung der Umwandlung unter Zugrundelegung der Eröffnungsbilanz mit Stichtag 1.7.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB (...) Leipzig auf die Kl. übertragen werden. Die Anlage zur DM-Eröffnungsbilanz weist als Position auf "Grundstücke mit Geschäftsbauten Stand 1.7.1990". Nach der von der Kl. auszugsweise vorgelegten Grundstücksliste, auf die in der Umwandlungserklärung des Notars Bezug genommen wird, und die den Stand vom 3.12.1990 wiedergibt, ist das Grundstück (...)straße 42 - nun (...) Straße 42 - aufgeführt. Eine grundbuchmäßige Umschreibung auf der Grundlage der Umwandlungserklärung auf die Kl. erfolgte jedoch bis heute nicht. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Kl. auch nicht vorgetragen, daß die Stadt Leipzig die für eine Grundbuchumschreibung erforderliche Bewilligung nach § 22 Abs. 1 GBO erteilt hat. Die Kl. selbst führt aus, daß es für eine Berichtigung des Grundbuchs der Bewilligung der Stadt Leipzig bedurfte.
Vielmehr beantragte die Stadt Leipzig, vertreten durch den Leiter des Referats Kommunalisierung, mit Schreiben vom 8.6.1993 die Zuordnung des streitbefangenen Grundstücks an sich, nachdem das auf dem streitbefangenen Grundstück stehende Gebäude im Jahr 1992 abgerissen wurde. Diesem Begehren wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 19.8.1993 entsprochen. Gemäß § 3 VZOG wurde die Stadt Leipzig am 19.10.1993 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Dieser Vermögenszuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz stellt die Eigentumsverhältnisse nicht nur mit zivilrechtlicher Wirkung, sondern zugleich auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bindend fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997, - BVerwG 7 D 171.97 -, ZOV 1998, 69 [70] = VIZ 1998, 142 [143]).
Die Ansicht der Kl., der Vermögenszuordnungsbescheid vom 19.10.1993 habe auf die materielle Eigentümerstelle keine Auswirkungen, da er nur die Eigentumsverhältnisse zum 3.10.1990 feststelle und die Kl. bereits vor Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes durch die Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 Eigentümerin geworden sei, geht fehl. Die Kl. geht rechtsirrig davon aus, daß ihr unmittelbar aufgrund der Umwandlung Grundeigentum übertragen wurde und damit die Verfügungsbefugnis der Stadt Leipzig entfallen ist.
Wie bereits ausgeführt, stellt die ausgliedernde Umwandlung einer Gebietskörperschaft gerade kein Rechtsgeschäft dar, durch das das Grundeigentum unmittelbar auf das neu gegründete Tochterunternehmen übertragen wird, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Strukturänderungsakt. Er hat die Eigentumsänderung nicht unmittelbar zum Inhalt, sondern zur gesetzlichen Folge. Insofern ist die Verfügungsbefugnis der Stadt Leipzig nicht entfallen. Die Verfügungsbefugnis der Stadt Leipzig endete hier nach § 8 Abs. 3 VZOG erst mit Unanfechtbarkeit des Vermögenszuordnungsbescheides vom 19.8.1993.
Am 29.3.1991 trat das Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - als Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen - Hemmnisbeseitigungsgesetz - vom 23.3.1991 in Kraft (BGBl. I S. 766 [784 f.]). Nach Art. 13 dieses Gesetzes ist das Vermögenszuordnungsgesetz auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind. Danach findet das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung, so daß es eines Vermögenszuordnungsbescheides bedurfte, obwohl die Kl. bereits am 9.1.1991 im Handelsregister eingetragen war. Denn das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz dient der Herstellung der Rechtssicherheit. Mit den Eigentumsfeststellungen im Zuordnungsbescheid ist insbesondere auch geklärt, wer hinsichtlich des zugeordneten Vermögenswertes als Eigentümer verfügungsberechtigt i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist. Bis zur Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist derjenige verfügungsbefugt, der hierzu in § 8 VZOG (vormals § 6 VZOG a. F.) anhand eindeutig leicht erkennbarer Merkmale bestimmt ist. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entfällt jedoch nach § 8 Abs. 3 VZOG mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1995, ZOV 1996, 141, 142 = VIZ 1996, 213 [215]). Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei der übertragenden Umwandlung nach § 58 UmwG um die Ausgliederung von Vermögen einer Gebietskörperschaft auf ein neu gegründetes Unternehmen mit partieller Gesamtrechtsnachfolge. Der dieser Umwandlung zugrunde liegende Vertrag ist eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Verfügung i. S. d. § 8 VZOG (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1998, ZOV 1999, 118, 119 = VIZ 1999, 161 [163] m. w. N.). Nach § 8 Abs. 1 VZOG sind zur Verfügung über Grundstücke, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, unabhängig von der Rechtlichkeit dieser Eintragung unter anderem die Städte befugt, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind. Insofern bedurfte es auf Grund der Regelung in § 8 VZOG (§ 6 VZOG a. F.) zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 22, 29 GBO nicht vorab eines Bescheides nach § 2 VZOG (vgl. BezG Dresden, Beschl. v. 30.10.1992, VIZ 1993, 160 [161]), vielmehr genügte die Bewilligung des Verfügungsbefugten. Das heißt, die Kl. hätte auf Grund der Umwandlungserklärung eine Berichtigung des Grundbuchs vor Erlaß eines VZOG-Bescheides erwirken können, zu der sie jedoch der Bewilligung der Stadt Leipzig als Verfügungsbefugte bedurfte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Umstand, daß es für die Berichtigung des Grundbuchs vorab keines Bescheides nach § 2 VZOG bedurfte, heißt jedoch nicht, daß dieser Bescheid insgesamt entbehrlich war. Vielmehr bedarf es zur abschließenden Klärung der Eigentumsverhältnisse nach dem VZOG eines Vermögenszuordnungsbescheides, nach dessen Erlaß die Verfügungsbefugnis endet. Insofern ist z. B. ausdrücklich in § 2 Abs. 1 VZOG geregelt, daß ein Bescheid auch nach Veräußerung des Vermögenswertes ergehen kann. Die Verfügungsbefugnis der Stadt Leipzig über das streitbefangene Grundstück endete nicht auf Grund der Umwandlung. Denn die Umwandlung ist, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsgeschäft. Bei wirtschaftlicher Identität
nsofern ist z. B. ausdrücklich in § 2 Abs. 1 VZOG geregelt, daß ein Bescheid auch nach Veräußerung des Vermögenswertes ergehen kann. Die Verfügungsbefugnis der Stadt Leipzig über das streitbefangene Grundstück endete nicht auf Grund der Umwandlung. Denn die Umwandlung ist, wie bereits ausgeführt, kein Rechtsgeschäft. Bei wirtschaftlicher Identität zwischen Veräußerer und Erwerber liegt kein Verkehrsgeschäft vor. Im vorliegenden Fall ist die Stadt Leipzig alleinige Gesellschafterin der Kl., so daß bei einer Übertragung via Umwandlung wirtschaftliche Identität gegeben ist. Insofern bleibt es der Kommune unbenommen, auch nach übertragener Umwandlung Zuordnung an sich selbst zu beantragen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 25.7.1996, VIZ 1996, 732 [734]).
Daß die Stadt Leipzig im Jahr 1993 eine Zuordnung an sich selbst beantragte, nach Erlaß des Zuordnungsbescheides und ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch keine Umschreibung auf die Kl. unter Bezugnahme auf die Umwandlungserklärung erfolgte, mag darauf zurückzuführen sein, daß das Grundstück nach dem Abriß des Gebäudes im Jahr 1992 nicht mehr bebaut war, die Kl. nach der Umwandlungserklärung jedoch nur die mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstücke erhalten sollte. Insofern ist davon auszugehen, daß die Stadt Leipzig, nachdem das Gebäude 1992 abgerissen wurde, von der gesellschaftsrechtlichen Vollziehung der Übertragung des Grundstücks auf Grund der Umwandlung von 1990 an die Kl. Abstand genommen hat. Da die Stadt Leipzig alleinige Gesellschafterin der Kl. ist, besteht weiterhin wirtschaftliche Identität. Ist die Kommune auch nach übertragender Umwandlung nicht daran gehindert, die Zuordnung an sich selbst zu beantragen und wird sie selbst im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so ist davon auszugehen, daß sie auch materiell-rechtlich Eigentümerin des Grundstücks ist. Darüber hinaus hat die Stadt Leipzig auf die Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 11.11.2005 mitgeteilt, daß sie materiell-rechtlich Eigentümerin des Grundstücks Flurstück (...) gewesen ist. Auch im Rahmen des Rückübertragungsverfahrens ist ausweislich des Bescheides vom 15.5.1998 lediglich die Stadt Leipzig als Verfügungsbefugte aufgeführt und nicht die Kl.
Der Stadt Leipzig wäre es unbenommen gewesen, die Vermögenszuordnung des Grundstücks unmittelbar an die Kl. nach § 7 Abs. 5 VZOG zu beantragen. Der erkennenden Kammer ist aus anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Kl. bekannt, daß diese Verfahrensweise auch praktiziert wird. Danach wird auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 VZOG mit Wirkung vom 9.1.1991 - Eintragung der Kl. im Handelsregister - das entsprechende Grundstück in das Eigentum der Kl. übertragen. Diesen Weg ist die Stadt Leipzig hier jedoch nicht gegangen, sondern hat die Zuordnung unmittelbar an sich selbst beantragt.
Die Kl. war auch nie Verfügungsbefugte über das streitbefangene Grundstück, sondern allein und ausschließlich die Stadt Leipzig i. S. d. § 2 Abs. 3 VermG, § 8 Abs. 1 VZOG.
Damit hat die Kl. nicht bewiesen, daß die grundbuchmäßige Ausweisung der Stadt Leipzig als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks unrichtig ist.
2. Der Behauptung der Kl., das Grundbuch zugunsten der Stadt Leipzig sei unrichtig, weil sie im Umlegungsverfahren das an die Stelle des streitbefangenen Grundstücks getretene Grundstück (...) Straße 1984 - 186, Flurstück (...) erhalten habe und damit Eigentümerin dieses Grundstücks sei, steht der Beschluß im Umlegungsverfahren vom 16.3.2000 entgegen.
Im Jahr 1992 wurde das Umlegungsverfahren "(...) Straße" eingeleitet. Die Einleitung des Umlegungsverfahrens nach § 47 BauGB wurde für das streitbefangene Grundstück am 29.4.1992 im Grundbuch eingetragen und ihm wurde die Ordnungsnummer - ON - 76 zugewiesen. Nachdem die Stadt Leipzig am 19.10.1993 als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde, wurde sie auch als Eigentümerin im Umlegungsverfahren, Umlegungsverzeichnis und Umlegungsplan geführt. Dagegen wurde die Kl. nur als "Verfügungsbefugte" bezeichnet. Als neuer Bestand wurde das unter der ON 119 geführte Grundstück Flurstück (...) angegeben.
Auch bei diesem Grundstück ist die Stadt Leipzig als Eigentümerin und die Kl. als Verfügungsbefugte aufgeführt. Diese Bezeichnung ist auch in dem nach § 72 BauGB ergangenen Beschluß vom 16.3.2000 des Umlegungsplans hinsichtlich des neuen Bestandes, Flurstück (...) angegeben, dessen Bekanntgabe am 30.9.2000 erfolgte. Nach § 72 Abs. 1 BauGB wird mit der Bekanntgabe der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Deshalb wurde die Stadt Leipzig auch am 21.12.2000 im Grundbuch von Leipzig-(...) auf Blatt (...) als Eigentümerin des an die Stelle des streitbefangenen Grundstücks getretenen Flurstücks (...) eingetragen. Zwar beruht die Eintragung auf der Bekanntmachung der Umlegungsstelle vom 17.7.1999. Hierbei handelt es sich um die Bekanntmachung des Umlegungsverzeichnisses vom 16.3.1999, dessen Inhalt jedoch identisch ist mit dem Umlegungsverzeichnis vom 16.3.2000, in denen jeweils die Stadt Leipzig als Eigentümerin der betreffenden Grundstücke aufgeführt ist.
Soweit die Kl. im Rahmen des Umlegungsverfahrens, im Umlegungsverzeichnis und dem Umlegungsbeschluß vom 16.3.2000 hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks und des Flurstücks als Verfügungsbefugte geführt wird, ergibt sich daraus für sie keine Rechtsposition. Denn die Kl. war niemals Verfügungsbefugte dieser Grundstücke. Dies war immer und allein die Stadt Leipzig, sowohl i. S. d. § 2 Abs. 3 VermG als auch des § 8 Abs. 1 VZOG. Insofern geht ihre Bezeichnung im Umlegungsverfahren als "Verfügungsbefugte" rechtlich ins Leere.
Aus den von der Kl. in Bezug genommenen Schreiben im Rahmen des Umlegungsverfahrens ergibt sich nichts anderes.
Aus dem Schreiben der Stadt Leipzig, Referat Kommunalisierung vom 27.1.1995, kann die Kl. keine Rechte herleiten. In diesem Schreiben ist lediglich ausgeführt, daß in Abstimmung mit dem Vermessungsamt, Bereich Umlegung, für die berechtigten Ansprüche der Kl. auf folgende Grundstücke, in deren Auflistung das Flurstück (...) Straße 42 aufgeführt ist, folgender Verfahrensweg sinnvoll wäre, daß die Eintragungsbewilligung für die Kl. von dem Referat Kommunalisierung an den Bereich Umlegung in grundbuchmäßiger Form übergeben werde. Eine derartige Eintragungsbewilligung ist seit dem im Jahr 2000 abgeschlossenen Umlegungsverfahren bis heute jedoch nicht erteilt worden.
In dem Schreiben der Umlegungsstelle vom 28.1.2000 wurde der Kl. mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, der Kl. als Verfügungsbefugte und der Beigeladenen als Restitutionsberechtigte das Grundstück Flurstück (...) insgesamt als Zuteilung zuzuweisen. Von einer Zuweisung der Kl. als Eigentümerin des Flurstücks (...) ist jedoch nicht die Rede. Vielmehr ist im Schreiben des Städtischen Vermessungsamtes vom 27.7.2001 ausgeführt, daß eine Zuteilung des Flurstücks (...) ausschließlich an die Stadt Leipzig erfolgen werde. Soweit weiter ausgeführt ist, Hintergrund dieser Maßnahme sei unter anderem, daß die Stadt Leipzig wegen einer notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 trotz grundbuchmäßiger Eintragung als Eigentümerin nicht mehr über das Flurstück (...) verfügungsbefugt gewesen sei, sondern die Kl., vermag dies eine Rechtsposition der Kl. nicht zu begründen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Wertung des Städtischen Vermessungsamtes unter Bezugnahme auf die im Jahr 1990 erfolgte Umwandlung der Kl.; der Vermögenszuordnungsbescheid aus dem Jahr 1993 wurde offensichtlich außer acht gelassen. Soweit es weiter heißt, mit der alleinigen Zuteilung an die LWB habe sich diese allerdings einverstanden erklärt, so daß das Flurstück mittels Bekanntmachung nach § 71 BauGB am 30.9.2000 außerhalb des Grundbuchs rechtswirksam habe entstehen können, folgt daraus nur, daß das Flurstück (...) außerhalb des Grundbuchs entstehen konnte. Eine Eigentümerstellung der Kl. ist dadurch nicht begründet worden. Vielmehr wurde im Umlegungsbeschluß vom 16.3.2000 hinsichtlich des Flurstücks (...) als Eigentümerin die Stadt Leipzig aufgeführt und auch im Grundbuch eingetragen. Die Behauptung der Kl. im Klageverfahren, sie sei Eigentümerin des im Umlegungsverfahren neu entstandenen Grundstücks Flurstück (...), wird durch die vorliegenden Unterlagen aus dem Umlegungsverfahren widerlegt.
Nach alledem hat die Kl. die gesetzliche Vermutung der Eigentümerstellung der Stadt Leipzig und die Richtigkeit des Grundbuchs nicht widerlegt. Damit hat die Kl. an dem streitbefangenen Grundstück keine Rechtsposition, aus der sie die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen könnte. (...)