Vermögenszuordnung
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnung; Rückübertragung an kommunale Alteigentümerin; Auflassungsvormerkung für Übereignungsanspruch eines Privaten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückübertragung eines Grundstücks an die kommunale Alteigentümerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Treuhandanstalt das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag an einen Privaten verkauft hat und zur Sicherung des Übereignungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung eingetragen war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid, durch den ein Grundstück nach Abschluß des zwischen ihr und der Treuhandanstalt geschlossenen Kaufvertrags und Eintragung einer Auflassungsvormerkung, aber vor Eingang des Antrags auf Eintragung der neuen Eigentümerin beim Grundbuchamt an die beigeladene Alteigentümerin zurückübertragen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kl. hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Eintragung einer Auflassungsvormerkung die Rückübertragung eines Grundstücks ausschließt. Diese Frage ist zu verneinen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Restitutionsausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG knüpft mit seiner Voraussetzung, daß der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert ist, an das bürgerliche Sachenrecht an. Danach ist ein Grundstück veräußert mit Eintritt der dinglichen Rechtsänderung, die durch Auflassung und Eintragung bewirkt wird (vgl. § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB). Zum Schutz des Erwerbers wird der Rückübertragungsausschluß nach Maßgabe des § 878 BGB auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt vorverlegt, wenn die von dem Berechtigten abgegebene Auflassungserklärung für diesen bindend geworden ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Halbsatz 2 VZOG); der Eigentumserwerb soll hiernach bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung des Verkäufers nicht allein an dem von den Parteien nicht beherrschbaren Umstand scheitern, daß trotz bindender Auflassungserklärung und bereits beantragter Eintragung die Rechtsänderung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist. Vor Eingang des Antrags auf Eintragung des künftigen Erwerbers beim Grundbuchamt als frühestmöglichem Zeitpunkt der Gewißheit einer dinglichen Rechtsänderung kommt dagegen ein Ausschluß der Rückübertragung aufgrund rechtsgeschäftlicher Veräußerung des Vermögensgegenstands nach dem Gesetzeswortlaut, der durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 12/5553, S. 171), nicht in Betracht. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und selbst deren Eintragung schließen die Rückübertragung eines Grundstücks deswegen nicht aus, weil durch sie keine dingliche Rechtsänderung bewirkt, sondern nur der vorgemerkte Anspruch gesichert wird. Da dieser durch den erst mit der Veräußerung untergehenden Restitutionsanspruch belastet ist, liegt in der Rückübertragung auch keine den gesicherten Anspruch beeinträchtigende und damit vormerkungswidrige Verfügung.