Vermögenszuordnung
VZOG § 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 4; VwGO § 65 Abs. 1, Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnung; Drittklage; Beiladung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat die Vermögenszuordnungsbehörde einen Vermögensgegenstand der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet, ist diese zu dem Verfahren über die Klage eines Dritten gegen den Vermögenszuordnungsbescheid beizuladen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Gemeinde begehrt die Verpflichtung der Bekl., unter Aufhebung des angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheids festzustellen, daß das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück in das Eigentum der Kl. übergegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bundesrepublik Deutschland - Bundesvermögensabteilung - ist als die durch den Vermögenszuordnungsbescheid begünstigte Körperschaft an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist sie deshalb beizuladen, was auch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Beiladung steht nicht entgegen, daß die Bundesrepublik Deutschland bereits als Bekl. an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Zwar wirkt die Verfahrensbeteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich für alle ihre Behörden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [167 f.] m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Behörden einheitlicher Aufsicht derselben Verwaltungsspitze unterstehen, wie es bei dem Oberfinanzpräsidenten in seiner Eigenschaft als Bundesbehörde einerseits und der Bundesvermögensverwaltung andererseits der Fall ist. Soweit die Verwaltungsspitze die für ihre Behörde verbindliche Entscheidung bereits im Aufsichtswege treffen kann, fehlt für eine mehrfache Beteiligung derselben Körperschaft am gerichtlichen Verfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 [208 ff.].; Urteil vom 6. November 1991 - BVerwG 8 C 10.90 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 113).
In Vermögenszuordnungssachen ist die Bundesrepublik Deutschland jedoch rechtlich gehindert, im Aufsichtswege die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zugunsten des Bundes durchzusetzen. Da die Vermögenszuordnungsbehörde nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG), kann der Bund seine Rechte nicht durch Einzelweisung gegenüber der Zuordnungsbehörde wahrnehmen. Daher läßt § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausnahmsweise den "Insichprozeß" zu, indem er dem Bund das Recht zur Klage gegen den Vermögenszuordnungsbescheid einräumt. Damit erkennt das Gesetz ein Recht des Bundes an, seine Vermögensinteressen im Prozeß unabhängig von seiner Vertretung durch die zuständige Zuordnungsbehörde wahrzunehmen. Dementsprechend schließt auch die Beklagtenstellung der durch die Zuordnungsbehörde vertretenen Bundesrepublik Deutschland die Beiladung derselben Körperschaft als Trägerin der Bundesvermögensverwaltung nicht aus; vielmehr ermöglicht erst eine solche Beiladung dem durch einen Vermögenszuordnungsbescheid begünstigten Bund, im Klageverfahren seine rechtlich geschützten Vermögensinteressen wahrzunehmen.