Vermögenszuordnung
Einigungsvertrag, Art. 21 f.; Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990; Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion - 1. Staatsvertrag - vom 18. Mai 1990, Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 4, 26 Abs. 4; ZGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; Dienstgrundstück
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zuordnung des ehemaligen volkseigenen Verwaltungsvermögens zu Bund und Ländern.
2. Fehlende Ermächtigung der DDR Ministerien zum Verkauf von Dienstgrundstücken in der Übergangszeit.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. war bis zur Auflösung ihrer Dienststelle Chefjustitiarin im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung der DDR. Der Bekl. war bis zum gleichen Zeitpunkt als Justitiar im Ministerium für Innere Angelegenheiten (i. F. MdI) der DDR tätig. Mit Schreiben vom 17. Juni 1990 beantragte der Bekl. beim MdI den käuflichen Erwerb eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in B.
Er beabsichtigte, dort eine Anwaltssozietät zu betreiben und mit seiner Familie zu wohnen. Der Antrag wurde vom damaligen Minister Diestel befürwortet. Das Grundstück stand im Eigentum des Volkes. Die Rechts-trägerschaft war dem MdI zugewiesen. Im Jahre 1989 wurde das Gebäude von einer Dienststelle der Kriminalpolizei genutzt. Dabei handelte es sich nach Angaben der Kl. um einen Teil der Hauptabteilung Kriminalpolizei des MdI, die nach Angaben der Bekl. auch Aufgaben der Sektion Kriminalistik der Humboldt Universität wahrnahm.
Mit Schreiben vom 7. August 1990 wies der Leiter der Abteilung Versorgungsdienste den MdI darauf hin, daß bei einem derartigen Verkauf die Einwilligung des Ministers der Finanzen (i. F.: MdF) erforderlich ist. Im September 1990 bat der MdI den MdF um "Information, in welcher Form Anträge auf Veräußerung von Vermögensgegenständen und Grundstücken" der hier fraglichen Art "an den Minister der Finanzen zu stellen sind". Eine Beantwortung dieser Anfrage bzw. eine konkrete Genehmigung für den hier fraglichen Fall sind nicht vorgelegt worden.
Das MdI veranlaßt eine Bewertung des Hausgrundstücks. Der Sachverständige J. aus Halle nahm eine am Herstellungswert orientierte Bewertung des Gebäudes und der Nebenanlagen vor und veranschlagte den Preis des Grundstücks mit 12 DM/qm. Er ging dabei von einer nach wie vor bestehenden Bindung an Preisvorschriften der DDR aus.
Wenige Tage vor der staatlichen Vereinigung, am 14. September 1990, schlossen die Bekl. mit dem MdI, dieses angeblich vertreten durch seinen Liegenschaftssachbearbeiter G., vor einer Notarin in Königs Wusterhausen den notariellen Kaufvertrag, dem die Wertberechnung des Sachverständigen zugrunde lag. Danach war das Grundstück von 697 qm mit 8.364 DM veranschlagt und der Kaufpreis auf insgesamt 130.000 DM festgesetzt. Die Belegung sollte in Höhe von 115.000 DM über Kredite erfolgen. Der Kaufpreis war insoweit erst ein Vierteljahr nach Kenntnis der Käufer von ihrer Eintragung im Grundbuch fällig.
Die Kl. erwirkte vor dem AG Tempelhof Kreuzberg die einstweilige Verfügung, mit der den Bekl. verboten wurde, ihre Eintragung als Eigentümer hinsichtlich des oben genannten Grundstücks zu beantragen oder einen eventuell bereits gestellten Eintragungsantrag aufrechtzuerhalten. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1991 vor dem Landgericht Berlin über den Antrag vom 4. Februar 1991 auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung verglichen sich die Parteien dahin, daß es bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei dem Beschluß des AG verbleiben solle und die Kl. sich verpflichtete, bis zum 30. Juni 1991 Klage zur Hauptsache zu erheben.
Die Kl. hat gemeint, der Kaufvertrag sei wegen mehrfacher Verstöße gegen das damals noch geltende Recht der DDR unwirksam.
Die Kl. hat beantragt, festzustellen, daß der zwischen dem Ministerium des Innern der ehemaligen DDR und den Bekl. geschlossene Grundstückskaufvertrag unwirksam ist und daß die Bekl. die Bewirkung ihrer Eintragung zu unterlassen habe.
Die Bekl. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind davon ausgegangen, das Grundstück entsprechend den Regelungen des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 wirksam erworben zu haben.
In dem angefochtenen klagestattgebenden Urteil geht das LG davon aus, daß der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Haushaltsordnung der Republik (HOG) nichtig sei. Danach dürfe der Staat keine Werte verschenken. Eine Bindung an frühere Bodenwertfestsetzungen habe im Zeitpunkt des Verkaufes nicht mehr bestanden. In der Preisgestaltung hat das Landgericht auch einen Verstoß gegen die guten Sitten gesehen. Schließlich habe der bei Abschluß des Kaufvertrages für das MdI aufgetretene Sachbearbeiter G. ohne Vollmacht gehandelt.
Dagegen haben die Bekl. Berufung eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Bekl. ist nicht begründet. Der von den Bekl. mit dem MdI abgeschlossene Kaufvertrag über das streitige Hausgrundstück ist unwirksam.
I. Die Kl. ist aktiv legitimiert. Das ergibt sich jedoch nicht schon aus den Aufteilungsregelungen der Art. 21 f. EV.
Nach Art. 21 f. EV ist bei der Verteilung des von staatlichen Dienststellen der ehemaligen DDR genutzten Volkseigentums auf Bund, Länder und Kommunen nach Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen zu unterscheiden. Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, das am 3. Oktober 1989 unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Das ist bei einer Dienststelle der Kriminalpolizei oder einer Universität jedenfalls gegeben.
Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) richtet sich nach den herkömmlichen Kriterien des bundesdeutschen Verwaltungsrechts. Es ist folglich nicht darauf abzustellen, wie die Nutzung des fraglichen Grundstücks am 3. Oktober 1989 nach der zentralstaatlich ausgerichteten DDR-Struktur erfolgte, sondern wie diese Nutzung nach der Aufgabenabgrenzung des GG (insbesondere Art. 72 ff. GG) einzuordnen wäre (BMI in Infodienst Kommunal Nr. 24 vom 19. April 1991, S. 8 f.; Barkam, ZAP DDR, Fach 19, S. 159; Schmidt, LKV 1992, S. 154). Das den Ländern zustehende Verwaltungsvermögen ist ihnen mit Wirksamwerden des EV kraft Gesetzes dinglich zugefallen (Barkam, a. a. O.).
Die Polizei, auch die Kriminalpolizei, ist grundsätzlich Ländersache. Das von DDR Polizeidienststellen genutzte Vermögen fällt deshalb in der Regel den Ländern zu. Daß ausnahmsweise ein der Bundeskompetenz (Art. 73 Nr. 10 GG) vergleichbarer Fall vorliegt oder die hier fragliche Dienststelle länderübergreifende (republikweite) Kompetenzen hatte, hat die Kl. nicht hinreichend dargetan. Weil die gesamte Polizei der DDR dem MdI unterstellt war, reicht der Hinweis, es habe sich um einen Teil der Hauptabteilung Kriminalpolizei des MdI gehandelt, nicht aus. Vielmehr hätte der überregionale Tätigkeitsbereich der Dienststelle am Stichtag (3. Oktober 1989) dargelegt werden müssen.
Hingegen kommt es nicht auf die von den Bekl. dargelegte spätere Entwicklung der Dienststelle an. Sie soll im August 1990 in das mit dem Polizeiaufgabengesetz der DDR (§ 81 f., GBl. 1990 I, 1489) gebildete Zentrale Kriminalamt der neuen Länder integriert worden sein. Damit hätte die Dienststelle länderübergreifende Funktion erlangt. Allerdings sollen die Mitarbeiter vom Land Berlin übernommen worden sein, was wieder gegen eine überregionale Tätigkeit der Dienststelle spricht.
Auch soweit die Dienststelle Aufgaben der Sektion Kriminalistik der Humboldt Universität wahrgenommen haben sollte, fiele dies in die Länderkompetenz.
Dem Vorbringen der Kl. kann auch nicht entnommen werden, daß die Länder oder das Land Berlin Liegenschaften der vorliegenden Art auf den Bund übertragen oder den Bund bezüglich der Abwicklung als im eigenen Namen handlungsberechtigten Treuhänder eingesetzt haben. Der von der Kl. eingereichten Ergebnisniederschrift der Bund/Länder-Clearingstelle vom 1. Oktober 1990 lassen sich Feststellungen zur fraglichen Dienststelle nicht entnehmen.
Die Frage, ob das Hausgrundstück nach den Regelungen des EV der Kl. zugefallen ist, kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Aktivlegitimation ergibt sich hier jedenfalls aus der vom Land Berlin der Kl. erteilten Ermächtigung vom 10. Dezember 1992, nach der die Kl. die Ansprüche aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Erlaubnis im eigenen Namen im Prozeß geltend machen darf. Die Ermächtigung ist von der zuständigen Stelle des Landes Berlin, dem Senator für Finanzen, vertreten durch den Staatssekretär, erteilt worden (§ 6 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der Grundsätze für die Behandlung von Rechtsstreitigkeiten des Landes Berlin - Dienstblatt des Senats von Berlin I 1990, 10). Daß die Ermächtigung nicht - wie in der Urkunde vorgesehen - von der Kl. schriftlich angenommen wurde, ist unerheblich. Dazu genügt die Annahme durch den kraft Prozeßvollmacht hierzu legitimierten Prozeßbevollmächtigten der Kl.
II. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken. Die Feststellungen des Bestehens oder Nichtbestehens des von den Bekl. behaupteten Rechtsverhältnisses ist geeignet, endgültige Klarheit in die vorhandene Rechtsunsicherheit zu bringen.
III. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß der vorliegende Kaufvertrag nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden DDR-Recht unwirksam ist.
1. Das folgt insbesondere aus dem Umstand, daß das MdI keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des volkseigenen Grundstücks Üstraße in B. hatte und deshalb nach § 297 Abs. 1 ZGB den Bekl. kein Eigentum verschaffen konnte. Dies war auch allen am Kaufvertrag Beteiligten bekannt.
Die Behauptung im Kaufvertrag, das MdI sei "eingetragener Eigentümer" des Grundstücks, war - für die Vertragsparteien erkennbar - offensichtlich unrichtig. Vielmehr stand das Grundstück im Eigentum des Volkes und durfte als solches nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in privates Eigentum überführt werden (§§ 18 Abs. 2, 20 ZGB). Eine Rechtsgrundlage, die dem MdI die Befugnis gegeben hätte, über das hier fragliche volkseigene Grundstück zu verfügen, ist nicht ersichtlich.
Die Bekl. können sich für ihre Rechtsauffassung, das MdI habe das Grundstück verkaufen dürfen, nicht auf das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GVVG, GBl. I 157) berufen. Zwar eröffnete das Gesetz den staatlichen Dienststellen zunächst die Möglichkeit, Ein- und Zweifamilienhäuser der hier vorliegenden Art mit dem volkseigenen Grundstück an Bürger zu verkaufen und zu übereignen, auch wenn diese bisher nicht Bewohner waren (§§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 GVVG). Den Ministerien und anderen öffentlichen Dienststellen der DDR war diese Befugnis jedoch mit Inkrafttreten des 1. Staatsvertrages (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-union, i. F.: StV) am 21. Juni 1990 (GBl. I 331 ff.) genommen.
Der im Range eines Verfassungsgesetzes stehende Staatsvertrag trug dem Umstand Rechnung, daß mit dem Beginn der Währungsunion eine Phase schnellen Rechtsüberganges im Gebiet der DDR eingetreten war, in der fast das gesamte, noch bestehende Recht der DDR ausgetauscht und überwiegend durch das Recht der Bundesrepublik ersetzt werden sollte.
Dementsprechend hielt Art. 4 Abs. 1 StV fest, daß für die Übergangsphase die in Art. 2 Abs. 1 vereinbarten Grundsätze sowie die Leitsätze des Gemeinsamen Protokolls gelten sollten und das fortbestehende Recht der DDR entsprechend diesen Grundsätzen auszulegen sei. Art. 10 Abs. 6 Satz 1 und Art. 26 Abs. 4 StV legten fest, daß eine Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens zu erfolgen habe und dieses vorrangig für die Strukturanpassung der Wirtschaft und die Sanierung des Staatshaushaltes zu nutzen sei.
Diese Anforderung des StV wurde durch den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 15. August 1990 umgesetzt. In Ausführung der im StV vereinbarten Pflicht zur Bestandsaufnahme wurde den Ministerien und ihren nachgeordneten Einrichtungen untersagt, Eigentums- oder Rechts trägeränderungen vorzunehmen. Jedenfalls mit diesem seine Mitglieder bindenden Beschluß des Ministerrats war den Ministerien die bei Vorliegen weiterer, noch zu schildernder Voraussetzungen durch das GVVG eröffnete Befugnis, Grundstücke zu verkaufen, wieder genommen. Das MdI war danach nicht mehr befugt, im Namen der Republik (bei dem sogenannten Volkseigentum handelte es sich in Wirklichkeit um Staatseigentum, s. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) volkseigene Grundstücke zu verkaufen. Alle diese Umstände waren den Bekl. als mit dem Einigungsprozeß vollständig vertrauten Juristen bekannt.
Daß DDR-Ministerien im hier fraglichen Zeitpunkt nicht mehr befugt waren, über volkseigene Grundstücke zu verfügen, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 3 und 5 des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Treuhandgesetzes. Danach war das volkseigene Vermögen zwar zu privatisieren (Abs. 1). Ausgenommen vom Privatisierungsauftrag blieb jedoch das in Rechtsträgerschaft des Staates stehende Vermögen (Abs. 5). Im übrigen war für Privatisierungsmaßnahmen nunmehr allein die Treuhandanstalt zuständig (Abs. 3). Auch hieraus folgt, daß die Ministerien nicht mehr wirksam über Volkseigentum verfügen konnten.
2. Aber selbst wenn das MdI bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Bekl. am 14. September 1990 grundsätzlich noch verfügungsbefugt gewesen wäre, läge ein nach § 297 ZGB wirksamer Kaufvertrag nicht vor. Die Verfügungsbefugnis des MdI setzte nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Haushaltsordnung (HOG vom 15. Juni 1990, GBl. I 313) die Einwilligung des MdF voraus. Eine derartige Einwilligung ist nicht eingeholt worden. Auch eine nachträgliche Genehmigung ist offensichtlich nicht erfolgt.
Die Anfrage des MdI vom 15. Januar 1990 betraf lediglich den Verkauf von 215 Einfamilienhäusern, nicht aber den Verkauf von Zweifamilienhäusern oder gar von Grundstücken. Dementsprechend erteilte der MdF mit Schreiben vom 4. Februar 1990 auch lediglich die "grundsätzliche Zustimmung" zum Verkauf der Einfamilienhäuser, machte aber dabei folgende Einschränkungen: Die Häuser durften nur an ihre Bewohner verkauft werden. Damit fielen bereits alle Dienstobjekte der vorliegenden Art aus der Einwilligung heraus. Außerdem durften die Grundstücke nicht mitverkauft werden, sondern sollten erst in die Rechtsträgerschaft des jeweiligen örtlichen Rates übertragen werden.
Diese Einwilligung erfaßte somit nicht das hier fragliche Rechtsgeschäft, bei dem ein Hausgrundstück verkauft werden sollte, und zwar nicht an die bisherigen Bewohner. Das Fehlen einer Einwilligung des MdF war den Justitiaren des MdI bei den zum Abschluß des vorliegenden Vertrages hinführenden Überlegungen gegenwärtig, wie sich insbesondere aus der Verfügung vom 7. August 1990, dort Ziffer 5, ergibt. Diese Verfügung wurde mit der Anfrage an den MdF vom September 1990 umgesetzt. Eine Antwort ist offenbar nicht mehr erfolgt.
3. Schließlich ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß der vorliegende Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB i. V. m. StV, Gem. Protokoll A I Nr. 2 letzter Satz). Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Verbotsnorm sich nach Inkrafttreten des StV nicht mehr auf die "Grundsätze sozialistischer Moral" bezog, sondern auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben.
Nach Abschnitt A I Nr. 2 des Gemeinsamen Protokolls zum StV finden die Rechte und Pflichten der Vertragschließenden ihre Schranken in den guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz des wirtschaftlich Schwächeren vor unangemessener Benachteiligung.
Der Kaufvertrag verstößt aufgrund der Bemessung des Kaufpreises und hinsichtlich seiner Entstehung und Zweckrichtung sowohl gegen die guten Sitten als auch gegen Treu und Glauben.
Bei Abschluß des Kaufvertrages bestand keine Bindung mehr an bisherige Preisfestsetzungen. Der StV gebot vielmehr die freie Preisbildung (Anl. IV Nr. 3; Gem. Protokoll II Nr. 5). Diese Leitsätze wurden im Preisgesetz vom 22. Juni 1990 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (GBl. I 471) festgeschrieben. Damit war das Preisbindungsrecht der DDR- von enumerativ aufgezählten Einzelregelungen, die hier nicht einschlägig sind, abgesehen - mit Wirkung vom 1. Juli 1990 überholt und gegenstandslos (§ 3 der Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990, GBl. I 473, i. V. m. der Anlage zu dieser VO; Bielenberg/Kleiber, Eigentum an Grund und Boden in den neuen Ländern, I 8 Rdnr. 45). Zu den aufgehobenen Normen zählten insbesondere auch § 6 der Verordnung zum GVVG und die auf einen Ministerratsbeschluß vom 15. Februar 1990 zurückgehende Ergänzung zur Preisverfügung 3/87 vom 30. April 1987, betreffend die Bewertung von unbebauten und bebauten Grundstücken (Bielenberg/Kleiber, a. a. O.).
Die Regelung in Anlage III Abschnitt II Nr. 8 d zum StV, wonach im Rahmen der nunmehr zulässigen freien Preisvereinbarung Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen unberührt bleiben sollten, steht dem nicht entgegen. Denn diese Regelung bezieht sich offensichtlich auf die ausdrücklich bestehen gebliebenen und künftigen Preisfestsetzungen und nicht auf die aufgehobenen, durch die sozialistische Volkswirtschaft bedingten Preisbestimmungen.
Daß trotz dieser Änderung noch viele Dienststellen (vgl. Verfügung des Ministers für Bauwesen vom 16. August 1990, BSt), möglicherweise auch der hier tätige Sachverständige, weiter von einer Fortgeltung der Preisbindung ausgingen, änderte nichts an ihrer Aufhebung, sondern war durch die schnellen und damals von Außenstehenden nicht ohne weiteres nachvollziebaren Rechtsänderungen verursacht.
Den Bekl. als "exzellenten Kennern der Rechtsmaterie" waren diese Änderungen jedoch bekannt. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar und in grober Weise sittenwidrig, wenn hochrangige Staatsangestellte ihren dienstlich erlangten Informationsvorsprung in der Form ausnutzen, daß sie sich auf Kosten der Allgemeinheit zu einem extrem niedrigen Preis einen privaten Sondervorteil verschaffen. Um ein derartiges Geschäft handelte es sich hier, bei der der genaue Marktwert des Grundstücks im September 1990 nicht aufgeklärt zu werden braucht. Er entsprach - unmittelbar vor der nicht mehr aufzuhaltenden Vereinigung der deutschen Staaten unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen - im wesentlichen den in den westlichen Bezirken Berlins in entsprechender Lage geforderten Preisen.
Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist auch zu bedenken, daß die Bekl. gerade nicht - wie ein großer Teil der Bevölkerung der ehemaligen DDR - von Arbeitslosigkeit bedroht waren, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Zulassung als Rechtsanwälte durch das MdJ veranlaßt haben dürften. Sie können sich daher schon aus diesem Grunde nicht auf den in der Gemeinsamen Erklärung zum StV festgeschriebenen Grundsatz des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren vor unangemessener Benachteiligung berufen.
4. Nach alledem kann dahinstehen, ob die §§ 55 f. HOG zur Nichtigkeit privater Rechtsgeschäfte führende Verbotsvorschriften enthalten. Ferner kann offen bleiben, ob der Vertreter des MdI beim Abschluß des Kaufvertrages hinreichend bevollmächtigt war.