Vermögenszuordnung
EV Art. 21 ; EV Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 ; VZOG § 1, § 2 ; ParteiG-DDR § 20 b
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Vermögenszuordnung; Vorrang des Restitutionsanspruchs; SED-Vermögen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Prinzip Restitution vor Entschädigung gilt für das Recht der Vermögenszuordnung auch im Bereich des öffentlichen Vermögens, d. h. der Altanspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag hat (in materieller Hinsicht) Vorrang vor der Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 Einigungsvertrag.
2. Das Vermögen des ehemaligen "Organisationseigenen Betriebes (OEB) Fundament" - als Verwalter des Vermögens der ehemaligen SED - ist, sofern kein materiell-rechtsstaatlicher Erwerb im Sinne des Grundgesetzes vorliegt, dem früheren Eigentümer zurückzuübertragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von der Bekl. im Rahmen eines Vermögenszuordnungsverfahrens die unentgeltliche Übertragung des 3.270 m2 großen Grundstückes. Ausweislich einer Übereignungsanzeige des Amtsgerichts an die Gemeinde als Grundsteuerbehörde vom 4.10.1933 wurde das streitgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag und Auflassung vom sächsischen Staatsfiskus, vertreten durch das Sächsische Finanzministerium, an das Deutsche Reich, vertreten durch das Landesfinanzamt veräußert. Am 2.10.1933 wurde der Eigentumsübergang ins Grundbuch eingetragen.
Mit Wirkung vom 31.12.1952 wurde das streitgegenständliche Grundstück vom Rat des Kreises zur unentgeltlichen Nutzung und Verwaltung übergeben. Die eigentliche Nutzung erfolgte durch die SED-Kreisleitung als Verwaltungsgebäude der SED Kreisleitung. Es wurde außerdem vereinbart, daß die übernehmende Stelle die Übertragung des ehemaligen Reichsvermögens in Rechtsträgerschaft beantragen solle, sobald dies möglich sei. Die Übertragung wurde am 18.5.1953 vom Rat des Bezirkes genehmigt. Laut Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises vom 18.11.1961 wurde die Fundament Gesellschaft für Grundbesitz mit Wirkung vom 11.10.1961 Rechtsträger des streitgegenständlichen Grundstückes. Gleichzeitig wurde beim Grundbuchamt vor Eintragung des Rechtsträgers in das Grundbuch beantragt, das Grundstück, als dessen bisheriger Eigentümer das Deutsche Reich eingetragen sei, auf "Eigentum des Volkes" umzuschreiben.
Mit Schreiben vom 11.12.1990 verlangte der Landkreis (Kl.) von der Kommission zur Überprüfung der Vermögenswerte aller Parteien und Massenorganisationen nachdrücklich die Rücküberführung des vom OEB Fundament unrechtmäßig angeeigneten streitgegenständlichen Grundstückes.
Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 13.3.1992 zu verpflichten, dem Kl. den beantragten Zuweisungsbescheid zur Feststellung der kommunalvermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Grundstückes zu erteilen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kl. ist durch die Ablehnung des Antrages auf unentgeltliche Übertragung des Grundstückes mit Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt - Direktor Kommunalvermögen/Wasserwirtschaft - vom 13.3.1992 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kl. hat gemäß Art. 231 Abs. 1 und 2 Einigungsvertrag (forthin: EV) keinen Anspruch auf unentgeltliche Übertragung des streitgegenständlichen Grundstückes in sein Eigentum.
Art. 21 und 22 EV regeln in materieller Hinsicht die Aufteilung des öffentlichen Vermögens, die durch die Verfahrensvorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - verfahrensrechtlich umgesetzt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Zuordnung nach § 2 VZOG als Voraussetzung für eine Eigentumseintragung im Grundbuch privatrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht ausschließt (§ 9 VZOG). Daneben gilt aber auch im Rahmen der Zuordnung des öffentlichen Vermögens das Prinzip der Restitution vor Entschädigung, das in Art. 21 Abs. 3 bzw. 22 Abs. 1 Satz 7 EV normiert ist. Das bedeutet, daß auch hier - ebenso wie bei den Ansprüchen Privater auf Rückübertragung von Vermögenswerten - grundsätzlich der Altanspruch bevorrechtigt ist.
Art. 21 EV regelt die Aufteilung des Verwaltungsvermögens, d. h. desjenigen Vermögens, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszwecken dient. Nach Art. 21 Abs. 1 EV wird das Verwaltungsvermögen Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1.10.1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 EV Bundesvermögen wird, steht es demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist, für die der Gegenstand am 1.10.1989 bestimmt war (Art. 21 Abs. 2 EV). Sofern ein Vermögensgegenstand die Eigenschaft "Verwaltungsvermögen" erst nach dem 1.10.1989 erhalten hat, ist auf die am 3.10.1990 bestehende Zweckbestimmung abzustellen.
Bereits unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen angesichts des vorliegenden Antrages des Kl. auf Übertragung des Vermögens in Kommunaleigentum vom 20.2.1991 Zweifel an seiner Berechtigung. (wird ausgeführt)
Die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück mithin am 1.10.1989, dem maßgeblichen Stichtag, überwiegend für Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV bestimmt war, insbesondere ob gegebenenfalls eine entsprechende Nutzung durch den ehemaligen Rat des Kreises zum maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte bzw. ob insoweit zumindest eine entsprechende Teilnutzung neben der SED bzw. PDS erfolgte, kann letztlich aber dahingestellt bleiben.
Denn nach Auffassung der Kammer hat der Kl. selbst für den Fall, daß die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1, 2 EV bei ihm vorliegen, gemäß Art. 21 Abs. 3 EV keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf sich. Art. 21 Abs. 3 EV soll unentgeltliche Übertragungen an andere Gebietskörperschaften, die in der Vergangenheit teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sind, rückgängig machen. Insoweit gilt für das Recht der Vermögenszuordnung auch im Bereich des öffentlichen Vermögens das Prinzip der Restitution vor Entschädigung. Die Kammer geht weiter davon aus, daß eine Zuordnung gemäß Art. 21 Abs. 3 EV gegenüber einer Zuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV vorrangig ist, d. h. sie stehen in Konkurrenz zueinander. Denn Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ordnen eine lückenlose Aufteilung des Verwaltungsvermögens auf die Aufgabenträger an. Wären sie gegenüber Art. 21 Abs. 3 EV vorrangig, wie es aufgrund der Systematik innerhalb des Art. 21 EV den Anschein haben könnte, dann bliebe für Art. 21 Abs. 3 EV kein Raum. Dies kann nur zur Folge haben, daß der später angefügte Abs. 3 des Art. 21 EV Vorrang vor der Zuordnung nach den Absätzen 1 und 2 haben muß. So geht auch der Bundesinnenminister in seinem "Infodienst KOMMUNAL" Nr. 24 davon aus, daß Altvermögen auch in Konkurrenz zu Art. 21 Abs. 1 EV zurückzugeben ist. Im Infodienst KOMMUNAL heißt es dazu: "Der Restitutionsanspruch in Art. 21 Abs. 3 EV ist gegenüber den Fällen des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes vorrangig. Dies bedeutet, daß das Eigentum ohne Rücksicht auf die Aufgabenabgrenzung nach dem Grundgesetz auf den ursprünglichen Eigentümer zurückzuübertragen ist." (vgl. auch Lange in DtZ 1991, 329 [332 f.]; Früh in LKV 1992, 191; derselbe in LKV 1992, 150 [152]). Die Konkurrenz der Ansprüche ist vom Gesetzgeber gewollt und bezieht sich auch auf das Reichsvermögen (Art. 21 Abs. 3 2. Halbsatz EV).
Die in Art. 21 Abs. 3 EV getroffene Regelung ist im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte das Ergebnis eines Kompromisses (vgl. dazu Fiedler, DVBl. 1990, 1263 [1268]). So bestand ursprünglich die Absicht, im Bereich des öffentlichen Vermögens anders zu verfahren als bei der Aufteilung des Privatvermögens. Der grundsätzliche Vorrang von Altansprüchen sollte hier nicht gelten. Doch die Unterhändler des Einigungsvertrages auf der Seite der ehemaligen DDR bestanden auf einer Gleichbehandlung mit der Regelung im Privateigentumsbereich mit dem Ziel, die Gebietskörperschaften mit genügend Eigenkapital auszustatten, insbesondere auch die Wiederherstellung des früheren Kommunal- und Landesvermögens, das diesen Körperschaften durch Überführung in Volkseigentum, und damit im Ergebnis zugunsten des Zentralstaates entzogen worden war, zu erreichen. Über diese Forderung wurde dahingehend Einigkeit im Sinne eines Kompromisses erzielt, als das in Volkseigentum überführte ehemalige Reichsvermögen Bundesvermögen werden sollte. Es stellt sich in diesem Zusammenhang dann die Frage, ob es für einen Anspruch aus Art. 21 Abs. 3 EV ausreicht, daß eine Körperschaft unmittelbar vor der Überführung in Volkseigentum Eigentümer war, oder ob eventuell ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist. Ausgehend von der Überlegung, daß der Zweck der Regelung des Art. 21 Abs. 3 EV in der Rückgängigmachung von Enteignungsmaßnahmen aus der Zeit der sowjetischen Besatzungszone bzw. der ehemaligen DDR liegt, kommt es, soweit es sich um ehemaliges Reichsvermögen handelt, auf die Rechtslage am 8.5.1945 an. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß ehemaliges Reichsvermögen durch SMAD-Befehle lediglich se-questriert und nach Aufhebung der Sequestration 1950 der Regierung der DDR zur Verfügung gestellt wurde, die es später in Volkseigentum überführte (vgl. dazu Lange, DtZ 1991, 333).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat der Kl. keinen Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundstückes, da es sich eben um ehemaliges Reichsvermögen handelt, das gemäß Art. 21 Abs. 3 2. Halbsatz EV Bundesvermögen wird. Denn ausweislich der Übereignungsanzeige vom 4.10.1933 wurde das streitgegenständliche Grundstück mit Kaufvertrag und Auflassung vom 15.7.1933 vom Sächsischen Staatsfiskus an das Deutsche Reich veräußert. Der Eigentumsübergang wurde am 2.10.1933 ins Grundbuch eingetragen.
Der Antrag des Kl. auf Verpflichtung zur Erteilung des beantragten Zuweisungsbescheides für das streitgegenständliche Grundstück sowie der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Zuweisungsbescheides für einen Teil des streitgegenständlichen Grundstückes sind somit abzuweisen.
Auch die Annahme, der "OEB Fundament" sei tatsächlich, wie aus dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus dem Bestandsblatt der Arbeitsgruppe des Liegenschaftsdienstes des Rates des Kreises vom 30.8.1974 ersichtlich, Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, wobei gegen einen entsprechenden Eigentumsübergang die oben dargestellten Gründe und der Umstand sprechen, daß der Vertreter der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1993 erklärte, daß hierfür der Nachweis eines materiell rechtsstaatlichen Erwerbes erforderlich sei, der der PDS als Nachfolgeorganisation der SED in nur wenigen Ausnahmefällen gelungen sei. Denn insoweit wäre dann zwar Art. 21 Abs. 3 EV nicht mehr anwendbar, aber das streitgegenständliche Grundstück wäre dann, als Eigentum des "OEB Fundament", der nach außen den Grundbesitz und damit letztlich das Vermögen der ehemaligen SED verwaltete, unter die treuhänderische Verwaltung der vom Ministerpräsidenten der ehemaligen DDR zu diesem Zeitpunkt eingesetzten unabhängigen Kommission gemäß § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - der ehemaligen DDR vom 21.2.1990 gefallen. Mit dem Tag der deutschen Vereinigung wäre die Treuhandverwaltung von der unabhängigen Kommission aufgrund der Maßgabe d der Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nummer 1 zu den §§ 20 a und 20 b des Parteiengesetzes auf die Treuhandanstalt übergegangen. Dieser Maßgabe zufolge führt die Treuhandanstalt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück bzw. führt es, soweit die Rückgabe nicht mehr möglich ist, gemeinnützigen Zwecken zu, insbesondere setzt sie es zur wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern ein. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben wurde, wird es den in § 20 a Abs. 2 Parteiengesetz genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.
Da nach dem Vortrag des Vertreters der Bekl. der Nachweis eines materiell-rechtsstaatlichen Erwerbes seitens der PDS als Nachfolgeorganisation der SED nur in wenigen Ausnahmefällen gelungen sei und es sich dabei - anders als hier - im wesentlichen um Grundstücke gehandelt habe, die der früheren KPD gehörten, wäre das streitgegenständliche Grundstück ebenfalls an den früheren Eigentümer, d. h. an den Eigentümer vor der Umwandlung in Volkseigentum zurückzuübertragen. Da - wie bereits oben dargestellt - ausweislich der dem Gericht vorliegenden Übereignungsanzeige des Amtsgerichtes das Deutsche Reich am 2.10.1933 Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes geworden war, wäre es dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und mithin der Bundesrepublik Deutschland zurückzuübertragen mit der Folge, daß auch in dieser Hinsicht ein Anspruch des Kl. auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundstückes in sein Eigentum nicht bestünde.