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Vermögenszuordnung

BVerwGBVerwG 3 B 56.0628.07.2006ZOV 2006, 368

VZOG § 8 Abs. 4 und 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermögenszuordnung; Ersetzungsbefugnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ersetzungsbefugnis der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG setzt nicht voraus, daß der in § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG vorgesehene Zuordnungsantrag bereits in dem Verfahren, in dem das Grundstück dem Berechtigten zugeordnet wird, jedenfalls aber vor Rechtshängigkeit des Erlösauskehranspruchs gestellt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Kl. in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor. (...)

3 2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kl. hält für klärungsbedürftig, ob die in § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG vorgesehene Abwendungsbefugnis der verfügenden Stelle voraussetzt, daß der in Satz 2 vorgesehene Zuordnungsantrag bereits in dem Verfahren, in dem das Grundstück dem Berechtigten zugeordnet wird, jedenfalls aber vor Rechtshängigkeit des Erlösauskehranspruchs gestellt wird. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie sind zweifelsfrei zu verneinen.

4 a) Nach § 8 Abs. 1 VZOG sind die dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, zu verfügen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG muß die verfügende Stelle zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 VZOG stellen. Wird das Grundstück oder Gebäude in diesem oder einem anderweitig eingeleiteten Verfahren einem anderen Berechtigten zugeordnet, so ist die verfügende Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem in dem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid genannten Berechtigten auszukehren. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG kann die verfügende Stelle anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude - das sie sich zu diesem Zweck wiederbeschafft - oder aber an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Will sie so vorgehen, so wird auf ihren Antrag hin nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG das Eigentum durch Zuordnungsbescheid der zuständigen Behörde auf den Berechtigten übertragen.

5 b) Die Kl. meint in erster Linie, die verfügende Stelle müsse ihre Rechte aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG in demjenigen Zuordnungsverfahren geltend machen, in welchem das Grundstück oder Gebäude, über das sie verfügt habe, dem Berechtigten zugeordnet werde, andernfalls sie mit diesen Rechten ausgeschlossen sei. Damit verkennt sie die Systematik des Gesetzes. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG muß die verfügende Stelle, sobald sie über ein bislang nicht zugeordnetes Grundstück oder Gebäude aus dem vormaligen Volkseigentum verfügt, einen Zuordnungsantrag stellen. Gegenstand dieses Zuordnungsverfahrens ist allein die Zuord-nungs-rechtslage dieses Vermögensgegenstandes. Über mögliche Sekundär-an-sprüche auf Erlösauskehr oder deren Surrogate wird nicht befunden. Hierzu besteht auch gar kein Anlaß. Wie die Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 VZOG zeigt, sieht das Gesetz die verfügende Stelle als möglichen Berechtigten an. Sie wird die Zuordnung des Vermögensgegenstandes auch tatsächlich häufig an sich selbst beantragen. Wird diesem Antrag entsprochen, so fehlt für eine Erlösauskehr die Grundlage. Nur wenn dem Antrag nicht entsprochen, der Vermögensgegenstand vielmehr einer anderen Stelle zugeordnet wird, treten die weiteren Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 VZOG ein. Die Frage der Erlösauskehr stellt sich erst nach Unanfechtbarkeit dieses Zuordnungsbescheides. Schon deshalb liegt auf der Hand, daß die Fragen der Erlösauskehr und ggf. der Abwendung nicht schon Gegenstand dieses Zuordnungsverfahrens sein können. 6 Muß die Kl. mithin ihre Ersetzungsbefugnis aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG nicht schon in diesem (ersten) Zuordnungsverfahren geltend machen, so braucht sie in diesem Verfahren vollends noch keinen Übertragungsantrag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG zu stellen. Während das erste Zuordnungsverfahren, wie gezeigt, dem Auskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG überhaupt erst die Grundlage bietet und dessen Geltendmachung daher notwendig vorausgeht, folgt der Übertragungsantrag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG dieser Geltendmachung nach. Er dient lediglich dem Vollzug des Ersatzangebots, mit dem die verfügende Stelle den Auskehranspruch des Berechtigten abwenden kann. Ohne § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG müßte die verfügende Stelle das wiederbeschaffte Grundstück oder das Ersatzgrundstück dem Berechtigten rechtsgeschäftlich - durch Auflassung und Eintragung - übertragen. Um den Vollzug der Eigentumsübertragung im Grundbuch leichter bewirken zu können, wollte der Gesetzgeber auch hier die Vorteile des Vermögens-zuordnungsverfahrens nutzen (BTDrucks. 12/5553 S. 168).

7 c) Die Kl. meint ferner, die verfügende Stelle könne ihre Rechte aus § 8 Abs. 5 VZOG nur bis zur Erhebung der Auskehrklage geltend machen, jedoch nicht mehr im Auskehrprozeß. Auch hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.

8 § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG räumt der verfügenden Stelle die Befugnis ein, ihre grundsätzliche Pflicht zur Auskehr des Erlöses oder des Verkehrswertes durch eine andere Leistung zu ersetzen. Durch die Ausübung dieser Befugnis tritt die Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an dem wiederbeschafften Vermögensgegenstand oder an dem Ersatzgrundstück an die Stelle der ursprünglichen Auskehrpflicht. Daß diese Ersetzungsbefugnis befristet wäre, sagt das Gesetz nicht. Es läßt sich auch nicht aus dem Wesen der Ersetzungsbefugnis herleiten. Schließlich sprechen auch keine verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte für die Auffassung der Kl. Im Auskehrprozeß muß das Gericht über den Auskehranspruch nach der Sachlage befinden, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Es muß daher auch berücksichtigen, wenn die Ersetzungsbefugnis noch während des Prozesses ausgeübt und dieser Umstand im Prozeß dem Auskehranspruch einredeweise entgegengehalten wird. Damit werden Verfahrensrechte des klagenden Berechtigten nicht verkürzt. Er kann die Ersetzungsbefugnis bestreiten und an seinem Zahlungsantrag festhalten oder aber - unter Verwahrung gegen die Kostenlast - den Zahlungsantrag für erledigt erklären, gegebenenfalls seine Klage nunmehr auf Verschaffung des Eigentums an dem Ersatzgrundstück richten.

9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG. Namentlich läßt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang des hier vorgesehenen (zweiten) Zuordnungsverfahrens gegenüber dem Auskehrprozeß herleiten. Die abweichende Überlegung der Kl. nimmt ihren Ausgang bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Zuordnungs-ver-fah-ren einerseits und im Auskehrprozeß andererseits. Die Gefahr besteht tat-sächlich; jeweils geht es um das Bestehen der Ersetzungsbefugnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG, die von der verfügenden Stelle im Zu-ord-nungsverfahren als Antragstellerin, im Auskehrprozeß einredeweise geltend gemacht wird. Die Konkurrenz kann aber nicht im Sinne der Kl. entschärft oder vermieden werden. Weder kann dem Gesetz entnommen werden, daß die verfügende Stelle ihre Ersetzungsbefugnis nur im Wege des Zuordnungsantrags geltend machen könnte, noch gar, daß sie dies längstens bis zur Erhebung der Auskehrklage dürfte. Wie gezeigt, dient das Zuordnungsverfahren nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG im Gegenteil lediglich dem vereinfachten Vollzug; es setzt die Ausübung der Ersetzungsbefugnis voraus. Es liegt daher nahe, daß die verfügende Stelle den Übertragungsantrag nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG erst stellt, nachdem feststeht, daß sie anstelle der Auskehr des Erlöses oder des Verkehrswertes nunmehr die Übertragung des Ersatzgrundstücks schuldet, also nach Erzielung einer Übereinstimmung mit dem Berechtigten oder nach rechtskräftiger Abweisung der Auskehrklage. Die verfügende Stelle ist freilich auch nicht gehindert, den Übertragungsantrag wie hier bereits vor oder während des Auskehrprozesses zu stellen; doch wird die zuständige Behörde in diesen Fällen das Zuordnungsverfahren aussetzen, bis über die Auskehrklage rechtskräftig entschieden ist, gerade um divergierende Entscheidungen zu vermeiden und dem Vollzugscharakter ihrer Übertragungsentscheidung Rechnung zu tragen.