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Vermögenszuordnung

BVerwGBVerwG 3 B 86.9830.06.1998ZOV 1998, 297

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs 3; VZOG § 2 Abs. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögenszuordnung; Gebäudeeigentum; Feststellungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie vom Gebäudeeigentum nach Übertragung des Nutzungsrechts beantragt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In seinem Beschluß vom 5. Juni 1997 - BVerwG 3 B 108.97 - hat der Senat ausgeführt: " Die behördliche Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht (Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB; § 2 Abs. 6 VZOG), ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von dem Gebäudeeigentümer nach Übertragung des Nutzungsrechts am Gebäude beantragt worden ist. ... Das Verfahren kann rechtens von jedem in Gang gesetzt werden, der ein Recht auf die - ihn begünstigende - Entscheidung zu haben glaubt." Die Beschwerde hat nicht darzulegen vermocht, inwiefern es im vorliegenden Fall um eine wesentlich andere Problemstellung gehe oder welchen zusätzlichen Klärungsbedarf der vorliegende Fall aufwerfen könnte. Als unergiebig erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis, die Eintragung des Gebäudeeigentums bringe der Beigeladenen keinen nachvollziehbaren Vorteil. Die Befugnis zur Ausübung eines Rechts findet ihre Grenze erst beim Mißbrauch: Daß die Antragstellung durch die Beigeladene rechtsmißbräuchlich erfolgt sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht vorgetragen. Im übrigen steht die Ansicht der Beschwerde, die Beigeladene habe sich mit der Abtretung der Nutzungsberechtigung an den Garagen ihres Rechts auf Feststellung des Gebäudeeigentums begeben, im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels durchgreifender Verfahrensrügen für den Senat verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihre Rechte an den Garagen keinesfalls ersatzlos aufgeben wollen.