Vermögenszuordnung
Einigungsvertrag (EV) Art. 21 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnung; Restitutionsanspruch; Bodenreformgrundstück; Beweislast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hält die Zuordnungsbehörde dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde entgegen, das zurückverlangte Grundstück sei möglicherweise in Zusammenhang mit der Bodenreform erlangt worden, so trägt sie hierfür die materielle Beweislast.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erstrebt die Übertragung eines in der Gemarkung Fürstenberg gelegenen Flurstücks in kommunales Eigentum.
Als Eigentümerin des Flurstücks war - nachweisbar seit 1947 - bis zum Jahr 1977 die Stadtgemeinde Fürstenberg eingetragen. 1977 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde der Rat der Stadt Fürstenberg. 1986 wechselte die Rechtsträgerschaft auf eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG). Die Eigentumsverhältnisse vor 1947 konnten vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, weil Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr vorhanden sind und andere Erkenntnisquellen fehlen.
Den Antrag der Kl. auf Zuordnung des Grundstücks lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt durch Bescheid vom 23. September 1993 u. a. mit der Begründung ab, daß ein Restitutionsanspruch nicht nachgewiesen sei, weil die Voreigentümerschaft der Kl. an dem Flurstück am 8. Mai 1945 nicht festgestellt werden könne.
Mit Urteil vom 1. Februar 1995 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Klagebegehren hinsichtlich dieses Flurstücks stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision der Bekl. hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Bekl. zu Recht zur Zuordnung des Flurstücks an die Kl. verpflichtet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Gegen die Weiterverfolgung des Klageanspruchs nach Veräußerung des Grundstücks durch die Beigeladene bestehen keine Bedenken.
Zwar kann die Kl. nur noch den Verkaufserlös beanspruchen, nachdem die Restitution wegen der Grundstücksveräußerung ausgeschlossen ist. Dieses Ziel erreicht sie aber mit der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, das ihren Zuordnungsanspruch bejaht hat (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG).
Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt die Kl. die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV. Eine die öffentliche Restitution begründende Zurverfügungstellung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn dem Antragsteller in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 das Eigentum an einem Vermögensgegenstand durch Überführung in Volkseigentum oder auf anderem Wege entschädigungslos entzogen worden ist (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 [244] = ZOV 1995, 50). Dies ist hier unstreitig der Fall und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Der Restitutionsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das Grundstück in Zusammenhang mit der Bodenreform erlangt hatte. Diese Einschränkung, die auch das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1995 (BVerwG 7 C 42.94, BVerw-GE 100, 62 = ZOV 1996, 134), dem sich der erkennende Senat anschließt, höchstrichterlich bestätigt worden. Dem angefochtenen Urteil liegt die Annahme zugrunde, daß im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, das frühere Grundstückseigentum der Kl. habe einen solchen Ursprung gehabt; es sei nämlich nicht aufklärbar, ob die Stadt das Eigentum im Zuge der Bodenreform erlangt habe; dies wirke sich zu Lasten der Bekl. aus. Hiergegen gibt es aus der Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern.
a) Die Rüge der Bekl., das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Weise um eine Aufklärung der Grundstücksherkunft bemüht, geht fehl. Das diesbezügliche Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Wird die Revision auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen außer der Anführung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Bekl. günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat der die Rüge vorbringende Verfahrensbeteiligte keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 - und vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 11 C 26.92 -).
Bei der Rüge der Bekl. fehlt bereits die Angabe eines geeigneten Beweismittels. Die Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte die Kl. gezielt nach weiteren Unterlagen befragen können, ist unsubstantiiert und zielt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Unsubstantiierte Beweisanträge sind irrelevant; sie lösen eine Pflicht des Gerichts weder zur Beweiserhebung noch zur Bescheidung des Beweisantrags aus (vgl. Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - Buchholz 448.0 § 25 Nr. 121). Die Bekl. benennt weder eine als Zeuge in Betracht kommende - natürliche - Person noch die in ihr Wissen gestellten Fakten. Ein Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn die Beweiserhebung nicht zur Verifizierung, sondern zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen dienen soll. Darum handelt es sich hier. Es ist auch nicht erkennbar, welches Beweismittel sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, um die früheren Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück weiter aufzuklären.
b) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Verwaltungsgericht eine non-liquet-Situation angenommen und deshalb nach Maßgabe der materiellen Beweislastverteilung zugunsten der Kl. entschieden hat, obwohl es - wie die Bekl. meint - bei Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis zu einem gegenteiligen Ergebnis hätte gelangen müssen. Auch diese Rüge geht fehl.
Richtig ist, daß aus Gründen der Beweislast nur zu Lasten einer Partei entschieden werden darf, wenn das Gericht zuvor alle in Betracht kommenden Beweismittel ausgeschöpft hat (Urteil vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [129]). Diese Verpflichtung schließt die Berücksichtigung der für den Indizien- und den Anscheins-(prima-facie-) Beweis geltenden Grundsätze ein. Der Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typisch in diesem Sinne kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, das heißt, gleichsam mechanisch abrollt (Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13). Der Ablauf muß einem "allgemeinen Muster" (Berg, JuS 1977, 25) entsprechen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die beiden Schreiben des Kataster- und Vermessungsamtes, auf die sich die Bekl. beruft, enthalten nicht einmal ein Indiz dafür, daß die Kl. das Grundstück im Zuge der Bodenreform übertragen bekommen hat. Der Sinn der in dem früheren Schreiben enthaltenen Feststellung, das Flurstück sei "1947 durch die Bodenreform" entstanden, ist zwar noch mehrdeutig. Der in dem zweiten Schreiben angesprochene Zusammenhang zur Bodenreform bezieht sich aber eindeutig auf die Entstehung der Flurkarten. Für eine irgendgeartete Typik in Hinblick auf die Eigentumserlangung durch die Kl. gibt dieser Sachverhalt nichts her.
c) Zur Lösung des Falles ist deshalb mit dem Verwaltungsgericht auf die Grundsätze über die Verteilung der materiellen Beweislast zurückzugreifen. Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Bekl. schon deshalb mit den Folgen der Nichtaufklärbarkeit belastet ist, weil für die Kl. die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 891 BGB streitet. Diese galt auch in der SBZ und der DDR vor und nach Einführung des Zivilgesetzbuches (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 33.93 -). Ob in Fällen der vorliegenden Art die Vermutung darauf erstreckt werden darf, daß der im Jahre 1947 eingetragene Eigentümer Volleigentümer, nicht nur Inhaber eines (z. B. wegen Erwerbs im Rahmen der Bodenreform) geminderten Eigentumsrechtes war, ist allerdings zweifelhaft. Eindeutig zu bejahen wäre dies nur dann, wenn die Eintragung entweder aus der Zeit vor Durchführung der Bodenreform herrührt oder eine reguläre Eintragungsbewilligung in Bezug nimmt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GBO).
Der Vermutungsregelung des § 891 BGB bedarf es im vorliegenden Fall aber nicht, da die allgemeinen Beweislastregeln zum selben Ergebnis - nämlich der Beweispflichtigkeit der Bekl. - führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4 m. w. N.). Wer ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, trägt im Zweifel die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht oder eine Befugnis leugnet oder sich auf ein Gegenrecht beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 108 Rn. 13 m. w. N.).
Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die Nichtzugehörigkeit des Grundstücks zum Bodenreformvermögen eine anspruchsbegründende, oder ob umgekehrt die Zugehörigkeit zu ihm eine anspruchsvernichtende Tatsache ist. Diese Frage ist unter Berücksichtigung des Regel /Ausnahmeverhältnisses zu beantworten (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 13 a): Wer sich auf das Vorliegen einer Ausnahme beruft und Rechte daraus herleitet, trägt hierfür im allgemeinen die materielle Beweislast (Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258), Dieses Prinzip beherrscht regelmäßig auch die gesetzlich geregelten Fälle einer Beweislastumkehr. Dort wird meist ein Grundtatbestand zu einem - häufig durch die Worte "... es sei denn, daß ..." gekennzeichneten Sondertatbestand dergestalt in Beziehung gesetzt, daß derjenige, der sich auf die Besonderheit beruft, die Beweislast trägt für deren tatsächliche Voraussetzungen. So liegt der Fall bei der Regelung der Restitution in Art. 21 Abs. 3 EV. Grundsätzlich geht die Bestimmung von der Notwendigkeit der Rückgabe bei Vorliegen der dort (ausdrücklich) geregelten Voraussetzungen aus. Ausnahmsweise entfällt der Anspruch aber, wenn der frühere Eigentümer selbst den Vermögenswert in rechtsstaatswidriger Weise erworben hat. Die Bekl. trägt daher die Beweislast dafür, daß es tatsächlich so gewesen ist.
Zu Unrecht nimmt die Bekl. an, das etwaige Vorliegen von "Bodenreformeigentum" würde sich nicht zu ihren, sondern zugunsten der restitutionsbelasteten Beigeladenen auswirken, so daß die Beweislast nicht ihr (der Bekl.) obliegen könne. Zugunsten einer Prozeßpartei wirkt sich nämlich ein tatsächlicher Umstand schon dann aus, wenn er die von ihr eingenommene Rechtsposition zu stützen vermag. Das Fehlen eigener materieller Interessen hat auf die Frage der Beweislast keinen Einfluß.