Vermögenszuordnung
EV Art. 21 Abs. 3 , Art. 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG § 11 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenszuordnung; Restitutionsberechtigte; Funktionsnachfolgerin; umgemeindetes Grundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegt das von einer Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag zurückverlangte Grundstück in einem Ortsteil, der nach der Zurverfügungstellung des Grundstücks und vor dem Beitritt umgemeindet worden war, so ist Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet der Ortsteil jetzt gehört.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wendet sich gegen die Zuordnung eines in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks an die Beigeladene. Das Grundstück ist Teil der ehemaligen Stadtwiesen der Stadt R., auf denen Ende der 20er und Anfang der 30er Jahre das zur Stadt R. gehörige Ostseebad R. entstand. Die Städte R. und D. wurden zum 1. Juli 1950 zur Stadt R.-D. zusammengeschlossen. Im Jahre 1958 wurde der Ortsteil Ostseebad R. in die Gemeinde D. eingegliedert.
Als Eigentümerin des Grundstücks war bis 1962 die Stadt R. eingetragen. Seit 1962 lautete der Eintrag: Eigentum des Volkes in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde D. Mit Teilbescheid vom 14. Juni 1994 übertrug der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion R. die Liegenschaft an die Beigeladene.
Gegen diesen Bescheid hat die Kl. Klage erhoben.
Mit Urteil vom 24. September 1997 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kl. - und damit zwangsläufig nicht der Beigeladenen - ein Restitutionsanspruch auf das von ihr begehrte Grundstück zusteht.
Das Verwaltungsgericht geht unbeanstandet und ohne einen gegenteiligen Anhalt in den Akten mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) davon aus, daß es sich bei dem streitbefangenen Grundstück um Finanzvermögen handelt, es also nicht für besondere Verwaltungsaufgaben bestimmt war (Art. 21 Abs. 1 EV). Unter dieser Voraussetzung findet der Anspruch seine Rechtsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV). Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind Vermögenswerte, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Zentralstaat (u. a.) unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ihr oder ihrer Rechtsnachfolgerin zurückzuübertragen. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, daß das streitgegenständliche Grundstück mit der Überführung in Volkseigentum unentgeltlich dem Zentralstaat überlassen worden ist. Dies geschah durch das DDR-Gesetz vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 613), mit dessen Inkrafttreten die Kommunen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufhörten und mit ihrem Vermögen in dem insoweit ungegliederten Einheitsstaat aufgingen (vgl. Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Aufl. 1979, S. 20 f. "Abschaffung der Restbestände kommunaler Selbstverwaltung"). Zu diesem Zeitpunkt gehörte das im Streit befindliche Grundstück der zwei Jahre zuvor gebildeten Stadt R.-D., die somit diejenige Körperschaft ist, die den Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.
Gleichwohl kann die Beigeladene nicht für sich in Anspruch nehmen, sie sei es, die das Grundstück überlassen habe und der es demzufolge zurückzuübertragen sei. Die von ihr damit behauptete Identität zwischen der früheren und der jetzigen Stadt R.-D. ist schon deshalb zweifelhaft, weil die öffentlichen Körperschaften im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in der DDR neugegründet worden sind, so daß das Verhältnis zu den entsprechenden früheren Körperschaften streng genommen nicht einmal als Rechtsnachfolge qualifiziert werden kann (vgl. BTDrucks. 12/6228 S. 110). Selbst wenn man aber die Bestimmung in Art. 21 Abs. 3 EV, wonach die von einer Körperschaft zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an "diese" zurückzuübertragen sind, dahin versteht, daß damit keine Kontinuität im Rechtssinne verlangt werde, könnte im vorliegenden Zusammenhang bei der Beigeladenen wegen der Veränderung ihres Stadtgebietes von einer völligen Identität gerade nicht gesprochen werden. Das alte Stadtgebiet umfaßte noch das Ostseebad R., zu dem die hier streitige Grundstücksfläche gehörte, das aber 1958 in das Gemeindegebiet der Kl. eingegliedert wurde. Für die Frage nach der Identität einer Gebietskörperschaft mit sich selbst zu verschiedenen Zeiten kommt es entscheidend auf die Kongruenz des von ihr erfaßten Gebietes, nicht etwa - wie die Beigeladene meint - auf die Namensgleichheit an. Eine Identität scheidet jedenfalls im Hinblick auf solche Gebietsteile aus, die anfangs noch nicht oder später nicht mehr zu der betreffenden Körperschaft gehörten.
Scheidet somit wegen der dargelegten Besonderheiten die körperschaftliche Identität als Zuordnungskriterium aus, steht das Grundstück der Rechtsnachfolgerin der früheren Stadt R.-D. zu. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - hinsichtlich der streitbefangenen Fläche die Kl.
Wer Rechtsnachfolgerin einer früheren Gebietskörperschaft ist, bestimmt sich für das Recht der öffentlichen Restitution nach dem Prinzip der Funktions- bzw. Aufgabennachfolge (§ 11 Abs. 3 VZOG). Die Rechtsnachfolge setzt somit eine Übereinstimmung in der Aufgabenwahrnehmung durch die jetzige und die frühere Körperschaft voraus. Wird um die Rechtsnachfolge zwischen Gebietskörperschaften gestritten, denen, abstrakt gesehen, die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, bedarf es des Hinzutritts eines weiteren Unterscheidungskriteriums, um die Rechtsnachfolge bestimmen zu können. Dies ist bei Immobiliarvermögen in erster Linie das territoriale Moment, also die Belegenheit des eingebüßten Grundstücks im früheren bzw. jetzigen Gemeindegebiet. Die Aufgabenwahrnehmung durch Gebietskörperschaften ist strikt begrenzt auf deren Hoheitsgebiet. Dies macht es notwendig, die Bestimmung der Funktionsnachfolge nicht nur von der Übereinstimmung der Aufgabenwahrnehmung in sachlicher, sondern auch in örtlicher Hinsicht abhängig zu machen, sofern der zurückverlangte Gegenstand - wie hier - einen örtlichen Anknüpfungspunkt aufweist. Die Beigeladene nimmt zwar im Prinzip die gleichen öffentlichen Aufgaben wahr wie die frühere Stadt R.-D., aber gerade nicht in denjenigen Ortsteilen, die ihrer Gebietshoheit nicht mehr unterliegen. Für das ehemalige Ostseebad R. erweist sich vielmehr die Kl. als Funktions- und Rechtsnachfolgerin, denn ihr obliegt dort seit dem 3. Oktober 1990 die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben.
Von der Maßgeblichkeit des Kriteriums der Belegenheit für die Rückübertragung von unbeweglichen Vermögensgegenständen ist der Senat - ohne dies nach den Sach- und Streitständen im einzelnen ausführen zu müssen - bereits der Sache nach in seinen die Funktionsnachfolge der früheren Kassenärztlichen Vereinigung Deutschland sowie der Reichsärztekammer betreffenden Urteilen vom 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - (BVerwGE 102, 223 = ZOV 1997, 270) und vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 - (VIZ 1999, 26 = ZOV 1999, 61) ausgegangen. Namentlich die Funktionsnachfolge nach der Reichsärztekammer läßt sich mangels einer für das gesamte Bundesgebiet zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die Übertragung früheren unbeweglichen Vermögens der Reichsärztekammer sinnvollerweise nur danach bestimmen, welche der als Funktionsnachfolgerinnen in Frage kommenden Landesärztekammern für das Gebiet zuständig ist, in dem der Vermögensgegenstand liegt.
Der Einwand der Bekl., die Umgemeindung habe nur zu einem Übergang hoheitlicher Befugnisse, nicht aber fiskalischer Rechte - hier: des Eigentums am Grundstück - geführt, greift jedenfalls für das Recht der öffentlichen Restitution nicht durch. Nach Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 11 Abs. 3 VZOG gebührt der überlassene Vermögenswert derjenigen Körperschaft, die oder deren Organe nunmehr die entsprechenden öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Für die von der Bekl. vorgenommene Trennung ist hier kein Raum, denn der "fiskalische" Anspruch folgt ohne weiteres der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung.
Die Rückübertragung an die nunmehr für die öffentliche Aufgabenwahrnehmung örtlich zuständige Gemeinde anstatt an die "Muttergemeinde" entspricht auch besser dem vorrangigen Zweck der öffentlichen Restitution. Dieser besteht darin, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, daß diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, daß es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 168; BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154, 161). Es liegt auf der Hand, daß auf dem eigenen Gemeindegebiet belegenes kommunales Grundvermögen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung in der Regel eher dienlich gemacht werden kann als außergebietliches. Ebenso einleuchtend ist es, daß der Verlust von Grundstücken in einem früher umgemeindeten Ortsteil die damals aufnehmende Gemeinde stärker und unmittelbarer belastet als die damals abgebende, die dort keine Aufgaben mehr zu erfüllen hat. Das bedeutet, daß ein Restitutionsbedürfnis auf seiten der jetzt mit der Aufgabenwahrnehmung in dem fraglichen Gebiet betrauten Gemeinde eher anzuerkennen ist als bei der Herkunftsgemeinde, für die nur noch ein mittelbarer - nämlich rein vermögensrechtlicher - Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Grundstück und ihrer Aufgabenerfüllung besteht.
Eine weitere Bestätigung findet dieses Ergebnis in den Regelungen des Grundgesetzes über den Übergang von Ländervermögen bei Änderungen des Ländergebietsstandes zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sowie hinsichtlich nicht mehr bestehender Länder. Da der Restitutionsanspruch der Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag in Anlehnung an Art. 134 Abs. 3 GG entstanden ist (vgl. BTDrucks. 11/7760, S. 365), liegt die Annahme nahe, daß für Fälle von Gebietsänderungen auch das in der konnexen Vorschrift des Art. 135 Abs. 1 GG enthaltene Regelungsprinzip konkludent mit einbezogen worden ist. Art. 135 Abs. 1 und 3 GG stellt insoweit auf den Grundsatz der Belegenheit ab und läßt gebietsbezogenes Vermögen auf das Land übergehen, dem das betreffende Gebiet jetzt angehört. Eine Übertragung dieses Prinzips auf Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden führt zu einer Entscheidung zugunsten der Gemeinde, die am Belegenheitsort nunmehr für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zuständig ist.