Vermögenszuordnung
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 2 c Abs. 1 und 3; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermögenszuordnung; Vorbehaltsbescheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zuordnungsbehörde ist zur Aufnahme eines ausdrücklichen Vorbehalts zugunsten eines im einzelnen zu bezeichnenden Beteiligten in den Tenor des Zuordnungsbescheides verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG), wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich die von ihr festgestellten, nur auf die Zuordnungsprätendenten bezogenen Eigentumsverhältnisse zugunsten privater Dritter als unrichtig erweisen könnten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Bekl. vom 23. April 2001, soweit darin unter Nr. 2 des Entscheidungstenors festgestellt wird, daß das auf dem Grundstück des Kl. befindliche Gebäude im Eigentum der von dem Beigeladenen vertretenen Gesellschaft steht. Die unter Nr. 1 des Bescheids getroffene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung, daß Gebäudeeigentum entstanden ist, ist wegen der auf Nr. 2 beschränkten Revisionszulassung inzwischen rechtskräftig.
Der Kl. hatte das Grundstück, auf dem sich das streitbefangene Gebäude befindet, im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahre 1998 erworben. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein sog. Pförtner- und Waagegebäude, das seinerzeit von dem das Grundstück nutzenden Geflügelkombinat errichtet worden war. Auf Antrag der von dem Beigeladenen vertretenen Gesellschaft, die das Gebäude im Jahre 1992 erworben hatte, erließ die Bekl. den eingangs erwähnten Bescheid. Dieser enthält in seiner Begründung den Hinweis: "Der Bescheid ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand."
Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Feststellung mit der Begründung aufgehoben, § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG verlange jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden die Aufnahme des dort vorgesehenen Vorbehalts in den Entscheidungstenor.
Ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt bestehe die Möglichkeit, daß der Beigeladene gemäß Art. 233 § 2 c EGBGB die Eintragung einer Belastung im Grundbuch erreiche, ungeachtet der Rechtsansicht des Kl., er habe das Eigentum sowohl am Grundstück als am Gebäude erworben.
Mit der vom Senat (begrenzt) zugelassenen Revision wendet sich die Bekl. gegen das vom Verwaltungsgericht aufgestellte Erfordernis. Der Kl. verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...) Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit dem Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Bescheid in seinem Tenor einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Rechte des Kl. hätte aufweisen müssen.
Bei der rechtlichen Überprüfung des Bescheids ist von Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB auszugehen. Danach kann durch Bescheid des Präsidenten der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion festgestellt werden, "ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht". Außer Frage steht, daß der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen entspricht. Er steht jedoch nicht im Einklang mit dem durch Satz 2 der vorstehend genannten Bestimmung für anwendbar erklärten Vermögenszuordnungsgesetz, das in einem Fall wie dem vorliegenden einen ausdrücklichen Individualvorbehalt verlangt.
Welche zusätzlichen Feststellungen und Vorbehalte in dem Bescheid getroffen werden dürfen oder müssen bzw. in ihm kraft Gesetzes enthalten sind, ist aus § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG zu ersehen oder im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hiernach ergeht der Bescheid - außer in dem hier nicht einschlägigen Fall des Satzes 4 - "vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand".
Die Vorschrift besagt in materiell-rechtlicher Hinsicht, daß die Regelungs- oder Feststellungsbefugnis der Behörde sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte Dritter erstreckt. Bei dem Vorbehalt handelt es sich um einen solchen "aufgrund gesetzlicher Regelung" (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318, 320 = ZOV 1996, 368). Die Vorbehaltsfolge, das heißt die Beschränkung der Verbindlichkeit der in dem Bescheid getroffenen Feststellung auf die am Zuordnungsverfahren beteiligten Prätendenten tritt demnach zwangsläufig ein, gleichgültig ob der Bescheid den Vorbehalt ausdrücklich aufweist oder nicht. Privaten Dritten bleibt es in jedem Fall unbenommen, außerhalb des Zuordnungsverfahrens gegen die Eigentumsfeststellung vorzugehen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um die Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums, so sind die Zivilgerichte zur endgültigen Entscheidung der Eigentumsverhältnisse berufen und dabei an die Zuordnungsregelung nicht gebunden (vgl. Beschluß vom 28. Mai 2001 - BVerwG 3 B 31.01 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 11). Der gesetzliche Vorbehalt dient kraft der von ihm ausgehenden konstitutiven oder zumindest klarstellenden Wirkung dem Schutz der Eigentumsrechte privater Dritter. Er bedarf keiner besonderen Erwähnung im Zuordnungsbescheid, soweit zusätzliche - also bescheidabhängige - Schutzwirkungen bzw. Rechtsfolgen nicht in Betracht kommen, da einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes keine rechtliche Bedeutung zukäme.
Solche speziellen Wirkungen knüpft das Gesetz aber an Bescheide, die einen Vorbehalt zugunsten "im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand" enthalten. Hat die Behörde einen solchen auf die konkreten Umstände und Personen eines Rechtsstreits abgestellten Vorbehalt in ihren Bescheid aufgenommen, kann sie das Grundbuchamt nur um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, nicht wie sonst um die Eintragung der in dem Bescheid getroffenen Feststellungen ersuchen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG).
Unter welchen Voraussetzungen die Behörde einzelnen Beteiligten ihre Rechte vorbehalten soll oder muß, regelt das Gesetz nicht. Die Antwort auf diese Frage läßt sich aber aus der Funktion ableiten, der ein solcher lndividualvorbehalt zu dienen bestimmt ist. Der Ausschluß der sofortigen Eigentumseintragung bezweckt augenscheinlich, in Fällen eines möglichen Auseinanderfallens des Zuordnungsbegünstigten und des wahren bzw. endgültigen Eigentümers letzteren vor Schaden zu bewahren. Würde der Zuordnungsberechtigte (im Regelfall: eines Grundstücks) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, könnte ein gutgläubiger Dritter das Objekt von ihm zu Lasten des wahren Eigentümers erwerben. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Eintragung des Gebäudeeigentums als Belastung des betroffenen Grundstücks (Art. 233 § 2 c Satz 1 EGBGB) in Betracht kommt, würden dadurch der Wert des Grundstücks und seine wirtschaftliche Verwertbarkeit beeinträchtigt. Dies wäre auch, aber nur in geringerem Maße der Fall, wenn sich ausweislich des Grundbuchs die Eigentumsverhältnisse am Gebäude als Folge der Widerspruchseintragung als offen erweisen. Ob die Behörde von der Möglichkeit, durch einen Individualvorbehalt eventuelle zuordnungsbedingte Nachteile zu verringern, Gebrauch macht, steht nicht in ihrem Belieben. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn fundierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich die von ihr festgestellten Eigentumsverhältnisse zugunsten privater Dritter als unrichtig herausstellen könnten. Die bloße, in abstracto stets gegebene Möglichkeit, daß es mit der Zuordnungsentscheidung nicht sein Bewenden haben wird, reicht nicht aus, um eine solche Verpflichtung auszulösen. Vielmehr müssen sich tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zugunsten bestimmter ("im einzelnen bezeichneter") Personen so verdichtet haben, daß deren Eigentümerstellung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, denn die vom Kl. u. a. aufgezeigte Möglichkeit, auf Grund des Zuschlags im Versteigerungsverfahren nicht nur das Grundstück, sondern auch das Gebäudeeigentum erworben zu haben, entbehrt nicht der Plausibilität.
Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Individualvorbehalt in den Tenor des Zuordnungsbescheides aufzunehmen ist, denn ihm kommt kraft der an ihn geknüpften speziellen Rechtsfolge die Bedeutung einer eigenständigen Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu.