veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vermögenswert

BVerwGBVerwG 7 C 30.9519.03.1996ZOV 1996, 374

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögenswert; Bodenreformgrundstück; Erbe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Bodenreformgrundstück war für den Erben des Eigentümers frühestens dann ein entziehungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, wenn die zuständigen Stellen ihm das Grundstück zugeteilt (vgl. §§ 1, 13 BesitzwechselVO 1951) bzw. den Besitzwechsel gemäß § 2 Abs. 1 BesitzwechselVO 1975 genehmigt haben (im Anschluß an BVerwGE 95, 170).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt als Erbin ihres Onkels die Übertragung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Ihrem Onkel wurde das Grundstück 1945 als Neubauer zugewiesen; er verstarb im Jahre 1983. Im Jahre 1987 wurde das Grundstück in Volkseigentum übernommen. Rechtsträger wurden zum einen der Rat der Gemeinde und zum anderen eine LPG; auf dem entsprechenden Besitzwechselprotokoll ist der Vermerk enthalten, daß ein Nachfolger des verstorbenen Eigentümers nicht bekannt sei.

Den Antrag der Kl., der damit begründet war, sie sei bei dem Versuch, 1983 bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Besitzwechsel zu stellen, vom Bürgermeister abgewiesen worden, lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 14. Mai 1992 ab. Den Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1993 zurück.

Die Klage, die unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens damit begründet war, der Bürgermeister sei über die Erbenstellung der Kl. informiert gewesen, weshalb die Aussage im Besitzwechselprotokoll unwahr gewesen sei, und die Kl. sei auch bereit gewesen, ihre eigene Bodenreformwirtschaft zugunsten der ererbten aufzugeben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht das Vorliegen einer Berechtigtenstellung der Kl. im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verneint; die Kl. kann sich nicht darauf berufen, durch die Ereignisse im Jahre 1983 bzw. 1987 sei ein ihr zustehender Vermögenswert von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen worden. Die im Streitfall in Betracht zu ziehenden Maßnahmen erfüllen weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.

1. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG kann die Kl. schon deswegen ihren Anspruch nicht gründen, weil ihr zu keinem Zeitpunkt ein enteignungsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG zu eigen gewesen ist. In seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 (BVerwGE 95, 170 [171 ff.] = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 17) hat der erkennende Senat entschieden, daß ein solcher Vermögenswert in Fällen der in Rede stehenden Art selbst dann nicht vorliegt, wenn ein Alleinerbe sämtliche in der einschlägigen Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - BesitzwechselVO 1975 - (GBl I S. 629; abgedruckt als Dok II Nr. 92 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band IV) vorausgesetzten Eigenschaften erfüllte. Weil das mit einer Rückgabeverpflichtung belastete Bodenreformeigentum nicht ohne staatliche Genehmigung auf einen derart qualifizierten Erben übergehen konnte (§ 4 Abs 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 BesitzwechselVO 1975; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluß vom 4. Oktober, 1995 - 1 BvR 1881/95 - DtZ 1996, 14 = ZOV 1996, 29), wuchs diesem mit Eintritt des Erbfalls lediglich eine tatsächliche Chance auf Übertragung des Bodenreformeigentums zu. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Reformeigentümer einzutreten, zählt indessen ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden. Selbst die Annahme eines - gegenüber anderen Bewerbern vorrangigen - Anspruchs auf Übertragung eines Bodenreformgrundstücks durch die einschlägigen Vorschriften führt nicht zu einem Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG, da er weder ein Nutzungsrecht noch ein dingliches Recht an einem Grundstück beinhaltete, sondern lediglich auf die Übertragung eines entsprechenden Rechts gerichtet war (a.a.O., S. 174 f.). Hieran ist festzuhalten; das Revisionsvorbringen nötigt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Mithin ist es im Streitfall ohne Bedeutung, ob die Kl. zum Zeitpunkt des Erbfalls und/oder danach die Voraussetzungen einer qualifizierten Erbin im vorstehenden Verständnis erfüllte, namentlich ob sie Genossenschaftsmitglied oder Arbeiterin im Sinne des § 1 BesitzwechselVO 1975 und in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975); dies war womöglich deswegen zu verneinen, weil sie nach ihren Angaben bereits eine andere Bodenreformfläche bewirtschaftete. In jedem Falle war die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975 für den Erwerb des beanspruchten Grundstücks nicht erfüllt, wonach der Besitzwechsel der Genehmigung des Rates des Kreises bedurfte.

2. Die Kl. kann sich aus den vorstehend dargelegten Gründen auch nicht auf das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG berufen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.

Allerdings ist das Bodenreformeigentum als solches trotz seiner Rechtsnatur als bloßes persönliches Arbeitseigentum des Neubauern ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG, wie der Senat mit seinem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 49 = ZOV 1995, 382 (zur Aufnahme in die Sammlung BVerwGE vorgesehen) entschieden hat. Hieran ist ebenso festzuhalten wie an der weiteren Aussage im genannten Urteil, daß ein zielgerichteter Zugriff auf Bodenreformeigentum, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, dann vorliegen kann, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben oder der Landwirt die Neubauernwirtschaft aufgab, um einer bevorstehenden manipulierten Entziehung zu entgehen. Im Streitfalle stand jedoch der Kl. das Bodenreformeigentum zu den Zeitpunkten der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen nicht zu, und es war auch kein ihr zustehender Vermögenswert betroffen, der in rechtlicher Hinsicht der Eigentümerstellung gleichzustellen wäre. Wie aus den Darlegungen unter 1. erhellt, setzte ein Erwerb der vollen Bodenreformeigentümerstellung nach Maßgabe der Vorschriften der Besitzwechselverordnung zwingend das Vorliegen der Genehmigung des Rates des Kreises (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO 1975) voraus; vergleichbares gilt für die BesitzwechselVO vom 21. Juni 1951 (GBl S. 629), nach deren §§ 1, 13 eine Zuteilung durch die Kreisbodenkommission erforderlich war. Ob im Falle einer erteilten Genehmigung die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 3 VermG weitere Erwerbsakte voraussetzt - wie etwa die Eintragung der genehmigten Übernahme ins Grundbuch -, bedarf im Streitfall keiner Beantwortung.