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Vermögenswert

BVerwGBVerwG 7 C 40.9528.06.1996ZOV 1996, 387

VermG § 2 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermögenswert; Bodenreformeigentum nach Einbringung in LPG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bodenreformeigentum blieb auch nach seiner Einbringung in die LPG ein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren als Erben des nach Revisionseinlegung verstorbenen Kl. U. R. die Rückübertragung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Die umstrittenen Grundstücke gehörten zu der Bodenreformwirtschaft des Vaters des früheren Kl., Herrn E. R., der eine Gärtnerei betrieb. Im Jahre 1954 wurden sie in das Eigentum des früheren Kl. übertragen. Die übrigen Grundstücke der Bodenreformwirtschaft, darunter die Hofstelle, verblieben im Eigentum von Herrn E. R. Am 1. Januar 1959 wurde der frühere Kl. Mitglied der LPG "Roter Oktober", in die er seine Grundstücke einbrachte. Im Zusammenhang mit der Eingliederung der Gärtnerei in die GPG "Rugard" wechselte er zum 1. Januar 1960 in diese Genossenschaft über.

Mit Schreiben vom 5. August 1961 beantragte der Rat der Gemeinde Ra. beim Rat des Kreises R. die Umschreibung der Grundstücke des früheren Kl. auf die LPG "Klaus Störtebeker". In dem vorgedruckten Text des Formblattes heißt es: "... hat seine ... Neubauernstelle ... aufgegeben und ist aus dem Gemeindebezirk ... unbekannt verzogen"; das Wort "aufgegeben" ist unterstrichen. Unten links auf dem Formblatt findet sich der Vermerk "Verzichtserklärung liegt vor". Aufgrund Rechtsträger-nachweises vom 8. September 1961 wurden die Grundstücke in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG "Klaus Störtebeker", umgeschrieben. Später wurden Teile der Grundstücke für den Straßenbau in Anspruch genommen.

Im Jahre 1990 beantragte der frühere Kl. die Rückgabe der umgeschriebenen Grundstücke. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 14. September 1993 mit der Begründung ab, es sei kein Schädigungstatbestand erkennbar.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid des Bekl. vom 14. September 1993 aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kl. als Eigentümer von Bodenreformland auch nach dessen Einbringung in eine LPG einen Vermögenswert innehatte, der von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen sein konnte (§ 2 Abs. 1 und 2 VermG). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 (BVerwGE 99, 82 [84] = ZOV 1995, 382) dargelegt hat, hatte das Bodenreformeigentum insbesondere dann, wenn es (noch) nicht in eine LPG eingebracht war und deshalb nicht der ausschließlichen genossenschaftlichen Nutzung unterlag, trotz der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen einen vermögenswerten Inhalt, so daß es nach § 8 Abs. 2 VermG grundsätzlich Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs sein kann. Für das in eine LPG eingebrachte Bodenreformland gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar entfiel mit dem Eintritt in die LPG das individuelle Nutzungsrecht des Neubauern und wurde durch das kollektive Nutzungsrecht der LPG ersetzt. Der Neubauer verlor jedoch nicht das Eigentum an seinen Grundstücken; vielmehr bestand das Bodenreformeigentum ebenso wie sonstiges Grundeigentum auch nach der Einbringung des Landes in die LPG fort (vgl. BVerwGE 99, 82 [86]). Die für das Bodenreformeigentum bedeutsame dingliche Zuordnung des Landes zu dem Rechtsinhaber blieb mithin ungeachtet der Änderung der Nutzungsverhältnisse im Kern erhalten. Daher handelte es sich weiterhin um ein dingliches Recht mit vermögenswertem Inhalt, was sich insbesondere darin äußerte, daß die Verteilung der genossenschaftlichen Einkünfte u. a. von der Größe und Güte der eingebrachten Nutzflächen abhing.

2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem früheren Kl. sei das Bodenreformeigentum mittels unlauterer Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG entzogen worden, auf einem Verfahrensfehler beruht.