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Vermögenswert

BVerwGBVerwG 7 C 62.9620.03.1997ZOV 1997, 280

VermG § 2 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermögenswert; Anwartschaftsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anwartschaftsrecht konnte als dingliches Recht an einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG frühestens mit der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung entstehen, wenn nach den einschlägigen Vorschriften (hier: GVVO 1963) das Veräußerungsgeschäft zwingend einer solchen Genehmigung bedurfte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. berühmen sich, Berechtigte eines nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG - restitutionsfähigen dinglichen Anwartschaftsrechts an einem in S. gelegenen Grundstück mit einer Größe von 1,777 ha zu sein.

Die Kl. schlossen mit den früheren Eigentümern des Grundstücks am 8. September 1969 einen Kaufvertrag (Kaufpreis 13 500 M) vor einem Notar. Die Parteien erklärten die Auflassung und begehrten die Eintragung im Grundbuch; zu diesem Zeitpunkt hatten die Kl. das Grundstück schon in Besitz genommen. Ausweislich der Vertragsurkunde erteilte der Notar die Belehrung, daß der Vertrag der behördlichen Genehmigung bedürfe.

Den Genehmigungsantrag lehnte der Rat des Kreises unter Berufung auf § 5 Abs. 2 Buchst. f der Grundstücksverkehrsverordnung - GVVO - vom 11. Januar 1963 (GBl II S. 159) ab. Es sei in den in Rede stehenden Fluren des Gemeindebereichs nicht vorgesehen, Grundstücke für individuelle Erholungszwecke zu erschließen. Zwar habe es - so heißt es in dem versagenden Bescheid - "im Prinzip ... unsere Zustimmung" zu dem Vorhaben der früheren Eigentümer gegeben, die landwirtschaftliche Fläche einer anderweitigen Verwendung zuzuführen; in der Zwischenzeit seien "jedoch ... Absprachen getroffen worden, wonach das Grundstück für andere Zwecke genutzt werden soll". Hiergegen gerichtete Eingaben der Kl. blieben erfolglos.

Mit Beschluß des Rates des Kreises vom 3. Juli 1970 wurde gemäß § 7 GVVO vom staatlichen Vorerwerbsrecht Gebrauch gemacht; das Grundstück werde zur Durchführung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben benötigt. Die früheren Eigentümer wurden wegen der Ausübung des Vorerwerbsrechts mit einem Betrag in Höhe von 14.433 M entschädigt. Nachdem andere Nutzungsabsichten nicht verwirklicht worden waren, erwarben die Beigeladenen zu 1 und 2 am 29. Juni 1971 das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu einem Kaufpreis von 9.970 M; als Erwerbszweck war die Nutzung als Wochenendgrundstück angegeben. Später wurde den Beigeladenen auch das Nutzungsrecht am Grundstück verliehen.

Der Beigeladenen zu 3 wurde durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 das Eigentum am streitbefangenen Grundstück zugeordnet; sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin der früheren Beigeladenen.

Mit der - im Verlaufe des weiteren Verfahrens belegten - Behauptung, die Genehmigung sei mißbräuchlich versagt worden, nachdem das Ministerium für Staatssicherheit zielgerichtet auf den Erwerbsvorgang eingewirkt habe, begehrten die Kl. zunächst die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück und die Herstellung ihrer Eigentumsrechte. Den als Rückübertragungsbegehren interpretierten Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 15. Juli 1992 mit der Begründung ab, mangels Eigentümerstellung seien die Kl. nicht Berechtigte. Der Widerspruch war nur insoweit erfolgreich, als den Kl. wegen des Entzugs des Nutzungsrechts an der auf dem Grundstück befindlichen Obstplantage ein Anspruch auf Entschädigung zugebilligt wurde.

Der auf Feststellung der Berechtigung an einem Anwartschaftsrecht zielenden Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Bekl. als auch die Beigeladene zu 3 Revision eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revisionen sind begründet. Die Kl. hatten zum in Betracht zu ziehenden Schädigungszeitpunkt keinen entziehungsfähigen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG inne. Namentlich stand ihnen kein dingliches Anwartschaftsrecht zu.

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 -), zählt ein (bloß) schuldrechtlicher Anspruch und damit auch ein Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nicht zu den nach dem Vermögensgesetz zurückzugebenden Vermögenswerten. Mehr als ein Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum stand den Kl. aber zu keinem Zeitpunkt zu; dieser Anspruch war überdies durch die Vereitelung des Vollrechtserwerbs wegen der Versagung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung und der Ausübung des Vorerwerbsrechts erloschen. Ob dieses Erlöschen auf unlautere Machenschaften zurückzuführen ist, ist wegen der bloß schuldrechtlichen Natur des Anspruchs ohne Belang.

Allerdings zieht der Senat die Möglichkeit in Betracht, daß in der Rechtswirklichkeit der DDR Anwartschaftsrechte entstehen konnten (vgl. ansatzweise Göhring/Posch [Hrsg.], Zivilrecht, Lehrbuch, Teil I, Berlin 1981, S. 85, 220), die als dingliche Rechte an einem Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG prinzipiell restitutionsfähig wären (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 327.95 - Buchholz 112 § 2 Nr. 12; Beschluß vom 24. Februar 1995 - BVerwG 7 B 24.95 - ZOV 1996, 203 f.; vgl. auch Kimme [Hrsg.] Offene Vermögensfragen, § 2 VermG Rn. 71). Da jedoch gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - GVVO - vom 11. Januar 1963 (GBl II S. 159; geändert durch Verordnung vom 16. März 1965, GVBl II S. 273) die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück oder Gebäude durch Rechtsgeschäft an einem Grundstück oder Gebäude genehmigungspflichtig war und damit nach der Rechtsordnung der DDR der Vollrechtserwerb zwingend von der Erteilung dieser Genehmigung abhing, konnte auch ein Anwartschaftsrecht erst entstehen, nachdem die Genehmigung vorlag.

Vorher konnte von einer gesicherten Rechtsposition des Auflassungsempfängers auch dann nicht die Rede sein, wenn dieser vor anderweitigen Verfügungen des Veräußerers in einer Weise geschützt gewesen sein sollte, die für gewöhnlich zu einem dinglichen Anwartschaftsrecht führt (vgl. hierzu BGHZ 83, 395 [399]; 106, 108 [111] jeweils m.w.N.). Denn nicht schon dann, wenn der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln kann, sondern erst, wenn eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge überhaupt ausgeschlossen ist, also alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Annahme einer eigentumsähnlichen Rechtsstellung gerechtfertigt (vgl. BGHZ 49, 197 [202]; 106, 108 [111]; vgl. auch Augustin in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 925 Rn. 84). Wollte man dies anders sehen, wären im Recht der offenen Vermögensfragen unzulässige hypothetische Überlegungen darüber anzustellen, ob eine notwendige Genehmigung hätte erteilt werden müssen oder ob die Ausübung eines Vorerwerbsrechts sachgerecht erfolgt ist; hinzukommt, daß eine derartige Prognose angesichts der normativen Weite der Versagungs- und Vorerwerbsvoraussetzungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre.