Vermögenswert
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermögenswert; Erbanwartschaftsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden, ist kein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Seine Klage blieb erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht wendet, hat keinen Erfolg.
Der Kl. hält für klärungsbedürftig, "ob der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz dann erfüllt ist, wenn Personen, die ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten, ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen durch Verfügungen von Todes wegen enterbten, weil sie angesichts der bestehenden Gesetzeslage und der ständigen Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR befürchteten, daß anderenfalls die Erbteile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen unter staatliche Verwaltung gestellt oder enteignet würden". Zur Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens; ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Vermögensgesetz. Danach liegt in den vom Kl. angesprochenen Fällen ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG schon deshalb nicht vor, weil der "Vermögenswert", dessen Schädigung die bei der Erbeinsetzung nicht berücksichtigten Personen geltend machen, in der bloßen Erwartung bestanden hat, als Erbe eingesetzt zu werden. Eine bloße Erberwartung zählt nicht zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VermG Gegenstand eines Restitutions- oder Entschädigungsanspruchs sein können.